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Dienstag, 17. April 2007, 19:54

Drängeln ist auch im Stadtverkehr strafbar

Drängeln ist auch im Stadtverkehr strafbar

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Nicht nur auf der Autobahn, auch in der Stadt kann Drängeln als Nötigung bestraft werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Entscheidung, in der ein Autofahrer zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er hatte einen Vordermann massiv unter Einsatz von Hupe und Lichthupe bedrängt.
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Karlsruhe - Auch bei niedrigen Geschwindigkeiten kann eine gewaltsame Nötigung vorliegen, wenn der Drängler beim Voranfahrenden körperliche Angstreaktionen auslöse, urteilten die Karlsruher Verfassungsrichter in einer heute veröffentlichten Entscheidung. Die Richter betonen allerdings, dass jeweils der Einzelfall beurteilt werden müsse. Es gebe keine pauschale Wertung, wann eine strafbare Nötigung durch Gewalteinwirkung vorliege und wann lediglich der Sicherheitsabstand verletzt sei. Besonders bei niedrigen Geschwindigkeiten müssten die Umstände genau geprüft werden.

Im konkreten Fall sei jedoch die Beurteilung der Gerichte nicht zu beanstanden, dass der Fahrer durch sein Verhalten beim Vordermann körperlichen Zwang ausgeübt habe. Der verurteilte Autofahrer war im Stadtverkehr nicht nur dicht aufgefahren, sondern hatte auch unter Einsatz von Lichthupe und Hupe über eine Strecke von 300 Metern seinen Vordermann zur Seite drängen wollen. Das Verfahren hatte vom Amtsgericht über das Landgericht bis hin zum Oberlandesgericht Köln alle Gerichtsinstanzen beschäftigt. Alle hatten den Drängler wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.

Der Mann legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein und argumentierte, dichtes Auffahren im langsamen innerörtlichen Stadtverkehr könne nur psychischen, aber keinen körperlichen Zwang auslösen. Der Fahrer berief sich hierbei auf das Sitzblockaden-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach stellt eine Protestaktion allein in Form einer Sitzblockade keine körperliche Zwangsanwendung dar. Auch das Drängeln könne jedenfalls im Stadtverkehr nur psychischen Zwang auslösen.

Die Zuständige Kammer des Zweiten Senats folgte dem nicht. Je nach den konkreten Umständen kann damit auch Drängelei im innerörtlichen Verkehr strafbare Nötigung darstellen.


Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvR 932/06

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Urquell« (17. April 2007, 19:54)