liegt die prüfungsfreie Neuerteilung ganz im Ermessen des Sachbearbeiters der FEB oder gibt es eine verbindliche Definition des §20 FEV (2) ?
"Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
Was wären den solche Tatsachen? Gibt es dazu Urteile? Konkret geht es darum, dass die FEB (in RLP) die Neuerteilung nach knapp 20 Jahren prüfungsfrei ablehnt, weil sie unterstellt das Fahrkentnisse "aufgrund des Wandels und der Schnelligkeit des Verkehrs und der Verkehrsregeln" nicht mehr vorhanden sind.
ich muss nochmal nachfragen. Bei mir ist es so, dass ich, wie in einem anderen Thema hier im Forum schon beschrieben, die Klasse 3 entzogen bekam und 18 Jahre später Klasse B komplett neu gemacht habe. Als ich nun den Nachtrag der Klassen BE,C1,CE1 und CE79 verlangte gab mir hier im Forum der Benutzer charly schon die Antwort, dass wenn eine Klasse prüfungsfrei erteilt wird, werden alle prüfungsfrei erteilt und ansonsten müssen eben auch für alle Prüfungen gemacht werden.
Die FEB versagte mir nun nicht aufgrund dieser Regelung den Nachtrag, sondern mit Hinweis auf fehlende Kentnisse der Verkehrsregeln (? Was ich nicht nachvollziehen kann, da ich ja auch als Fußgänger mich an Verkehrsregeln zu halten habe) und das ich 18 Jahre keines dieser Fahrzeug legal hätte fahren können und damit kein Erfahrungen im Umgang damit habe. Nun ist es aber so, dass für Fahrzeuge der Klassen BE,C1,CE1 und CE79 in der Fahrschule ja gar keine exttra Ausbildung erfolgte. Ich bin in der Fahrschule damals jedenfalls nicht mit Anhängern, Lastwagen oder Lastzügen gefahren. Da ist (war) ja eine Art Zugabe. Theoretisch hätte ich direkt nach der Fahrschule mich in ein Fahrzeug der heutigen Klasse CE79 setzen und losfahren können (oder es versuchen). Also gibt es ja andersherum auch kein verlorenes Wissen, da ich in diesen Klassen keine Kentnisse brauchte um legal fahren zu dürfen.
An anderer Stelle habe ich gelesen, dass es nach langem hin und her durchaus schon geglückt ist in ähnlicher Konstellation zumindest die Klasse BE nachtragen zu lassen. Hier wurde zugute gehalten, dass nach Neuerwerb der Klasse B im Laufe des Besitzes keine Auffälligkeiten stattfanden. (Und das in Bayern!)
Nächstes Jahr ziehe ich nach Hessen um. Gegebenenfalls stelle ich dann dort nochmal mein Anliegen.