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Paule

Menschlich

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1

Mittwoch, 21. Juni 2006, 23:19

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Da ja in den Tagen immer wieder disskutiert wird ob umschreiben oder nicht hab ich mich mal etwas umgesehn.
Fest steht die FEB verlangt einen Nachweis das man 185 Tage Aufenthalt hatte.

Siehe Beispiele !

Das Kapper Urteil das ja jetzt schon gut 26 Monate alt ist, scheint hier ja nicht viel erreicht zu haben.

Würde mich auch mal intressieren was auf den Websiten eurer FSST darüber steht !


Zitat

Erforderliche Unterlagen:
Fahrerlaubnisse aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind:
Personalausweis bzw. Pass
Nachweis über den ständigen Aufenthalt über zusammenhängend 6 Monate zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnis-Erteilung im ausstellenden Land
1 Lichtbild (35 x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung)
Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheines und einer Kopie desselben
Bei der Umschreibung von Führerscheinen aus Staaten, die in Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, beträgt die Antragsfrist 3 Jahre seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland


FEB Berlin

Zitat


Gebühren:
Dienstleistung Gebühren (Euro)
Umschreibung eines ausländischen Führerscheines,
sofern keine Prüfung verlangt wird 35,00
Umschreibung eines ausländischen Führerscheines,
sofern eine Prüfung verlangt wird 42,60



FEB Bielefeld

Zitat

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU/EWR gilt:

--------------------------------------------------------------------------------

Die Fahrerlaubnis ist in der BRD anerkannt wenn

Sie zum Zeitpunkt der Erteilung mindestens ein halbes Jahr (185 Tage) in dem betreffenden Land gelebt haben

der ausländische Führerschein noch gültig ist.
Sie sind nicht verpflichtet, eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen.

Beachten Sie bitte insbesondere Gültigkeitsfristen bei ausländischen LKW- und Busführerscheinen.


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Juni 2006, 00:09)


Gast

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2

Donnerstag, 22. Juni 2006, 21:02

Re: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Die 185 Tage Regelung ist durch das Kapper Urteil nicht außer Kraft gesetzt worden. Und auch im Halbritter Beschluß wurde darauf hingewiesen. Es steht lediglich im Kapper Urteil das die Prüfung des Aufenthalts dem ausstellenden Staat zusteht und der FS auch bei Verstoß anerkannt werden muss. Das ein FS auch umgeschrieben werden muss, steht nirgends. Das ganze ist eben noch nicht restlos geklärt.

L. G. Gast

Lord Vader

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3

Donnerstag, 22. Juni 2006, 23:04

Re: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Zitat

Gast schrieb am 22.06.2006 20:02
Die 185 Tage Regelung ist durch das Kapper Urteil nicht außer Kraft gesetzt worden. Und auch im Halbritter Beschluß wurde darauf hingewiesen. Es steht lediglich im Kapper Urteil das die Prüfung des Aufenthalts dem ausstellenden Staat zusteht und der FS auch bei Verstoß anerkannt werden muss. Das ein FS auch umgeschrieben werden muss, steht nirgends. Das ganze ist eben noch nicht restlos geklärt.

L. G. Gast


Man sollte sich aber in naher Zukunft unbedingt darüber Gedanken machen

Ich will meinen auf jeden Fall umschreiben, damit ich meine Ruhe habe
Glauben heisst nicht zu Wissen !!
Allzeit Gute, stressfreie, Alkohol und drogenfreie Fahrt wünscht Lord Vader !

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (22. Juni 2006, 23:06)


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unregistriert

4

Donnerstag, 22. Juni 2006, 23:32

Re: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Bei einer Umschreibung geht Ihr ein unkalkulierbares Risiko ein. Keiner weis was die Rili.3 bringt, alle spekulieren nur, und manche verlieren den Kopf. D ist nich das Zentrum der Welt, warum sollte eine D FE besser sein als eine aus NL, B. oder sonst wo her. Ihr macht euch da nur angreifbar.

Paule

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5

Freitag, 23. Juni 2006, 00:07

Re: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Zitat

Gast schrieb am 22.06.2006 20:02
Die 185 Tage Regelung ist durch das Kapper Urteil nicht außer Kraft gesetzt worden. Und auch im Halbritter Beschluß wurde darauf hingewiesen. Es steht lediglich im Kapper Urteil das die Prüfung des Aufenthalts dem ausstellenden Staat zusteht und der FS auch bei Verstoß anerkannt werden muss. Das ein FS auch umgeschrieben werden muss, steht nirgends. Das ganze ist eben noch nicht restlos geklärt.

L. G. Gast


Mich würde hier im Topice, ja mal mehr interessieren, was eurer FEB so an Auflagen hat um eine EWG/EG-FE Umzuschreiben.

Die Diskussion selber, ob Umschreiben oder nicht findet man hier ----> Klick

Paule

Menschlich

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6

Freitag, 23. Juni 2006, 00:43

Re: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Juni 2006, 00:47)