Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Erforderliche Unterlagen:
Fahrerlaubnisse aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind:
Personalausweis bzw. Pass
Nachweis über den ständigen Aufenthalt über zusammenhängend 6 Monate zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnis-Erteilung im ausstellenden Land
1 Lichtbild (35 x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung)
Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheines und einer Kopie desselben
Bei der Umschreibung von Führerscheinen aus Staaten, die in Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, beträgt die Antragsfrist 3 Jahre seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland
Zitat
Gebühren:
Dienstleistung Gebühren (Euro)
Umschreibung eines ausländischen Führerscheines,
sofern keine Prüfung verlangt wird 35,00
Umschreibung eines ausländischen Führerscheines,
sofern eine Prüfung verlangt wird 42,60
Zitat
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der EU/EWR gilt:
--------------------------------------------------------------------------------
Die Fahrerlaubnis ist in der BRD anerkannt wenn
Sie zum Zeitpunkt der Erteilung mindestens ein halbes Jahr (185 Tage) in dem betreffenden Land gelebt haben
der ausländische Führerschein noch gültig ist.
Sie sind nicht verpflichtet, eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen.
Beachten Sie bitte insbesondere Gültigkeitsfristen bei ausländischen LKW- und Busführerscheinen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Juni 2006, 00:09)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Gast schrieb am 22.06.2006 20:02
Die 185 Tage Regelung ist durch das Kapper Urteil nicht außer Kraft gesetzt worden. Und auch im Halbritter Beschluß wurde darauf hingewiesen. Es steht lediglich im Kapper Urteil das die Prüfung des Aufenthalts dem ausstellenden Staat zusteht und der FS auch bei Verstoß anerkannt werden muss. Das ein FS auch umgeschrieben werden muss, steht nirgends. Das ganze ist eben noch nicht restlos geklärt.
L. G. Gast

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Gast schrieb am 22.06.2006 20:02
Die 185 Tage Regelung ist durch das Kapper Urteil nicht außer Kraft gesetzt worden. Und auch im Halbritter Beschluß wurde darauf hingewiesen. Es steht lediglich im Kapper Urteil das die Prüfung des Aufenthalts dem ausstellenden Staat zusteht und der FS auch bei Verstoß anerkannt werden muss. Das ein FS auch umgeschrieben werden muss, steht nirgends. Das ganze ist eben noch nicht restlos geklärt.
L. G. Gast

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