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s3carbon

Schüler

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1

Montag, 1. März 2010, 11:30

Anerkennung nach § 28 (5) in Hessen nicht mehr anwendbar?

Hallo,

war gerade bei meiner FEB (Groß-Gerau, Hessen) und wollte einen Antrag auf Anerkennung meiner CZ FE nach § 28 (5) stellen.

Ich bin im Besitz eines CZ FS von 2005, also leider mit D WS, NU und MPU Auflage.

Als mir die FEB-Frau den Antrag gibt und ich nachfrage ob das der Antrag zur Anerkennung nach § 28 (5) sei, meinte sie das es diesen seit ca. einem Jahr nicht mehr gibt und nur noch ein Antrag auf Neuerteilung nach Entzug möglich sei.

Stimmt das?



MFG S3carbon

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »s3carbon« (1. März 2010, 11:45)


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2

Montag, 1. März 2010, 12:49

Sofern Du Deinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hast, dürfte der Unterschied nicht so groß sein: bei einer Neuerteilung nach Entzug muss man ja jetzt auch keine Führerscheinprüfungen mehr machen. D.h. bei einem D-Wohnsitz im CZ-Schein geht es dann im Wesentlichen nur um eine MPU.

Ob Du am Ende einen D-Führerschein bekommst oder eine Nutzungserlaubnis für den CZ-Schein dürfte ja so einen großen Unterschied nicht machen.

Wie und ob man CZ-Scheine mit D-Wohnsitzeintrag in D anerkennen lassen kann, ist im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.

s3carbon

Schüler

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3

Montag, 1. März 2010, 13:00

Ob Du am Ende einen D-Führerschein bekommst oder eine Nutzungserlaubnis für den CZ-Schein dürfte ja so einen großen Unterschied nicht machen.


Mir geht es darum das ich das Erteilungsdatum vom CZ FS (2005) via nachträglicher Umschreibung nach § 30 (4) im D FS stehen habe.

Sieht besser aus und außerdem hätte ich dann keine Probezeit mehr!

max

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4

Montag, 1. März 2010, 13:15

@eifelfahrer

Was liegt denn beim Bundeseverwaltungsgericht vor, in Sachen Anerkennung CZ FS mit D Wohnsitz?

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5

Montag, 1. März 2010, 13:17

Da hast Du natürlich Recht!

Aber in solchen Situationen sollte man dann wohl eine Umschreibung beantragen. Das ist natürlich auch etwas anderes als eine Nutzungserlaubnis, weil man am Ende einen D-Führerschein hat.

@max: beim BVerwG liegt zur Zeit wohl noch nichts vor. Aber der VGH München entscheidet Mitte März einen Fall, wo die unterlegene Seite vermutlich nach Leipzig gehen wird.

s3carbon

Schüler

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6

Montag, 1. März 2010, 13:30

Aber in solchen Situationen sollte man dann wohl eine Umschreibung beantragen. Das ist natürlich auch etwas anderes als eine Nutzungserlaubnis, weil man am Ende einen D-Führerschein hat.


Sicher! Aber um eine Umschreibung beantragen zu können, muß der CZ FS doch erstmal anerkannt werden! Und wenn der Antrag "Neuerteilung nach Entzug" heißt, hat sich das ja schon im vornherein erledigt...

Deshalb ja meine Frage ob die FEB-Frau recht hat oder keinen Plan hat, oder sogar Plan hat und es mir einfach nicht sagt... :greubel:

Paule

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7

Montag, 1. März 2010, 14:44

Zitat

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
Die D-WS Scheine sind in der Tat davon ausgegrenzt.

s3carbon

Schüler

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8

Montag, 1. März 2010, 14:55

Ist doch einfach sch.... sowas!


Also hat mir die Fleppe rein garnichts gebracht, außer knapp 4 Jahre Mobilität für 500 Euro p.a.


Naja, danke für die Gewissheit

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (1. März 2010, 15:37)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht


Paule

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9

Montag, 1. März 2010, 14:57

Wieso wenn du die MPU machst, kannst ja fahren damit oder stellst so ein Antrag auf umschreibung. Wenn keine Einträge mehr bestehen, sieht doch Kassel den Schein als anzuerkennen!

s3carbon

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10

Montag, 1. März 2010, 15:04

Noch einmal, die FEB läßt nur einen Antrag auf Neuerteilung nach Entzug zu!

Heißt: Nach positiver MPU hab ich automatisch wieder den D FS, mit aktuellem Erteilungsdatum von 2010 und zusätzlich 1 1/2 Jahre Probezeit.

Wie soll ich also nach bestandener MPU mit dem CZ FS fahren, wenn die zuvor keinen Antrag auf Anerkennung bzw. Umschreibung annehmen?

Oder ist das von den Einträgen abhängig? Hab nämlich noch Einträge im VZR von 2003.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (1. März 2010, 15:13)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht


Paule

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11

Montag, 1. März 2010, 15:07

Noch einmal, die FEB läßt mich nur einen Antrag auf Neuerteilung nach Entzug machen!

Heißt: Nach positiver MPU hab ich automatisch wieder den D FS, mit aktuellem Erteilungsdatum von 2010 und zusätzlich 1 1/2 Jahre Probezeit.
Hmm, könntest du dann nicht auf den D-FS verzichten?
Zudem hättest du ja dann zwei Eu-Scheine? :denk:

s3carbon

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12

Montag, 1. März 2010, 15:14

Wie soll ich denn auf den D FS verzichten, wenn ich ihn noch nicht habe? :greubel:

Also auf dem Antrag von der FEB steht folgender Satz bereits angekreuzt:

"Mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis verzichte ich auf eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis aus einem EU- od. EWR-Staat dieser Klasse".

Aber das betrifft ja die CZ FE und nicht die D FE die ich ja wieder haben will.

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Grund: Unnötiges Zitat gelöscht


Paule

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13

Montag, 1. März 2010, 15:25

"Mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis verzichte ich auf eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis aus einem EU- od. EWR-Staat dieser Klasse".
Das hört sich doch auf Umschreibung nach FeV §30 an! Ach nee, das steht ja aber unter § 21 ...

Ich würd die Frau nochmal auf dein Belangen aufmerksam machen und Fragen ob sie dir den CZ-Schein nach der MPU nicht einfach umschreiben kann.

s3carbon

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14

Montag, 1. März 2010, 15:35

Ich würd die Frau nochmal auf dein Belangen aufmerksam machen und Fragen ob sie dir den CZ-Schein nach der MPU nicht einfach umschreiben kann.


Meine Frage ist doch: Kann sie es machen oder muß sie es machen?

Was mich stuzig macht ist die Tatsache das über dem Punkt "Neuerteilung nach Entzug" der Punkt "Umschreibung einer Ausländischen Fahrerlaubnis" auf dem Antrag ankreuzbar ist.

Paule

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15

Montag, 1. März 2010, 15:57

der Punkt "Umschreibung einer Ausländischen Fahrerlaubnis" auf dem Antrag ankreuzbar ist.
Wenn es doch auch der Antrag hergibt, dann müßtest du doch auch die Umschreibung bekommen können, klar in deinem Fall mit der MPU.

s3carbon

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16

Montag, 1. März 2010, 16:06

Das denke ich mir ja auch, aber warum geht sie dann nicht darauf ein? Zumal sie mir mit Textmarker die auszufüllenden Zeilen markiert hat, u. a. auch den Punkt "Neuerteilung nach Entzug"!

Will sie mich auf den Arm nehmen oder gibt es da eben eine Grundlage nachdem ein CZ DW FS nicht umgeschrieben werden kann?

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charly

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17

Montag, 1. März 2010, 16:08

Ein Antrag nach FEV 28,5 ist weiterhin möglich solange dieser Pasus in der FEV steht.

Alles andere interessiert nicht.

Stelle diesen Antrag notfalls formlos - aber schriftlich - und verweise auf die gültige Fassung der FEV.

Ein CZ-FS mit D-WS kann anerkannt werden wenn die Eignungszeifel ausgeräumt sind.

Alternativ setze Dich mit dem Vorgesetzten der Sachbearbeiterin oder der Leitung der Führerscheinstelle in Verbindung.

Sollte Dein Ansinnen weiterhin abgelehnt werden, verlange eine schriftliche Begründung und Nennung der entsprechenden §§§.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »charly« (1. März 2010, 16:12)


Paule

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18

Montag, 1. März 2010, 16:16

Ein Antrag nach FEV 28,5 ist weiterhin möglich solange dieser Pasus in der FEV steht.
Ja und was steht in dem Passus? In den Fällen für 19.01.er und bei in Sperre erteilten Scheinen, kann anerkennung beantragt werden. :USML:

s3carbon

Schüler

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19

Montag, 1. März 2010, 16:17

Würde ja gerne ein Foto des Antrages einstellen, bloß ist die Datei zu groß.

@ paule: Sollen ausgerechnet die DW-Scheine davon ausgenommen sein, oder wie habe ich das zu verstehen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »s3carbon« (1. März 2010, 16:22)


charly

Moderator

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20

Montag, 1. März 2010, 16:28

Ein Antrag nach FEV 28,5 ist weiterhin möglich solange dieser Pasus in der FEV steht.
Ja und was steht in dem Passus? In den Fällen für 19.01.er und bei in Sperre erteilten Scheinen, kann anerkennung beantragt werden. :USML:


Zitat

5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.