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Zitat
Sehr geehrter Herr XXXXXX,während vor der Rechtsänderung jeder Antragsteller, der eine Fahrerlaubnis(klasse) länger als zwei Jahre nicht besessen hat, obligatorisch die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren musste, ist nunmehr lediglich die "2-Jahres-Frist" entfallen; die Fahrerlaubnisbehörde hat weiterhin zu prüfen, ob eine ausreichende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht.Ob jemand nach langjährigem Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis(klasse) wieder erneut zur theoretischen und/oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung antreten muss, bemisst sich nach den Befähigungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde, liegt also in deren Ermessen."Tatsachen" im Sinne der FeV können hier regelmäßig nicht Auffälligkeiten im Straßenverkehr sein (weil der Antragsteller die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ohnehin bis zur Neuerteilung nicht fahren darf), sondern vielmehr handelt es sich hierbei um andere Faktoren, wie z.B. empirische Erkenntnisse, wie schnell Erlerntes wieder verlorengeht, sowie die Abwägung, wie lange jemand die fragliche Fahrerlaubnisklasse zuvor überhaupt besessen hatte und entsprechende Erfahrung aufbauen und verfestigen konnte.Aus bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass diese unsere Sichtweise teilen, wonach nach Ablauf bestimmter Zeitintervalle allgemein davon ausgegangen werden kann, dass erhebliche Befähigungszweifel wieder bestehen (können) und sich die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Prüfung davon überzeugen kann / muss, ob eine ausreichende Befähigung besteht.Der wesentliche Unterschied zwischen dem Neuerteilungsfall und einem Fahrerlaubnisinhaber, die z.B. beide 20 Jahre nicht von der betreffenden Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht haben, liegt darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber dies - weil er grds. zum Führen des betreffenden Fahrzeugs befugt ist - eigenverantwortlich entscheiden muss, ob er die theoretischen und praktischen Kenntnisse hierzu noch hat; beim Neuerteilungsfall muss diese Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde treffen, weil Sie gemäß §§ 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur ausreichend geeignete und befähigte Personen zum Straßenverkehr zulassen darf. Das Straßenverkehrsgesetz steht gemäß seiner Rechtsnatur dabei ohnehin über der Fahrerlaubnisverordnung.Mit freundlichen GrüßenXXXXXXXXXXXXXXRegierung von Oberbayern - SG 23.1
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Das gibt schon einen Sinn, wenn man das Wort "Ermessen" durch "Willkür" ersetzt. Das ist doch ein Argument wie ein Kaugummi, in alle Richtungen dehnbar. Definitiv entscheiden kann das niemand.Ob jemand nach langjährigem Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis(klasse) wieder erneut zur theoretischen und/oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung antreten muss, bemisst sich nach den Befähigungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde, liegt also in deren Ermessen.
Diese Begründung ist auch hingebogen. Zu einer Gleichbehandlung gehört zunächst einmal eine rechtliche Gleichstellung, also die FE wird erteilt, erst dann ist die Gleichstellung erfolgt.Der wesentliche Unterschied zwischen dem Neuerteilungsfall und einem Fahrerlaubnisinhaber, die z.B. beide 20 Jahre nicht von der betreffenden Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht haben, liegt darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber dies - weil er grds. zum Führen des betreffenden Fahrzeugs befugt ist - eigenverantwortlich entscheiden muss, ob er die theoretischen und praktischen Kenntnisse hierzu noch hat; beim Neuerteilungsfall muss diese Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde treffen,
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Nein, muß nicht und steht auch nicht. Zumindest in D nicht.das steht noch zusätzlich davor...Sehhilfe!![]()
Die Schlüssel-Nr. sagt alles aus.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (30. Januar 2010, 23:25)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (31. Januar 2010, 14:02)
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