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1

Freitag, 22. Januar 2010, 11:13

Neuerteilung alter Klassen nach Entzug in BY

Ich habe mal bei der Regierung nachgefragt,zwecks der angeblichen "Fristenregelung" in Bayern bei Neuerteilung nach Entzug!

mit der Antwort war ich noch nicht zufrieden und fragte nochmals nach,ob es eine Anweisung in BY gibt,eine Prüfung zu erteilen nach 5 Jahren Klasse C und 10 Jahre für Klassen A/B.
Auf eine konkrete Antwort warte ich noch!

Es soll auch ein Verfahren beim VG in Bayern anhängig sein zu diesem Thema!
Wer näheres dazu weiss....her damit...ich selber habe noch keine Antwort bzw kein Akz. darüber!

Bei Umtausch eines EUFS in einen D EUFS,dürften m.M.n keine Tatsachen ( ausser es seien körpl. oder geistige ) bestehen können,da man ja schon am Strassenverkehr teilnimmt,die einer Neuerteilung der alten Klassen im Wege stehen!

Für Klasse A wäre ein Argument,das man auch mit dem Mofa unterwegs ist... mit Klasse B ist es ja auch wurscht,ob ich Trabi oder Porsche fahre! :knips2:

Zitat

Sehr geehrter Herr XXXXXX,
während vor der Rechtsänderung jeder Antragsteller, der eine Fahrerlaubnis(klasse) länger als zwei Jahre nicht besessen hat, obligatorisch die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren musste, ist nunmehr lediglich die "2-Jahres-Frist" entfallen; die Fahrerlaubnisbehörde hat weiterhin zu prüfen, ob eine ausreichende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht.
Ob jemand nach langjährigem Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis(klasse) wieder erneut zur theoretischen und/oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung antreten muss, bemisst sich nach den Befähigungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde, liegt also in deren Ermessen.
"Tatsachen" im Sinne der FeV können hier regelmäßig nicht Auffälligkeiten im Straßenverkehr sein (weil der Antragsteller die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ohnehin bis zur Neuerteilung nicht fahren darf), sondern vielmehr handelt es sich hierbei um andere Faktoren, wie z.B. empirische Erkenntnisse, wie schnell Erlerntes wieder verlorengeht, sowie die Abwägung, wie lange jemand die fragliche Fahrerlaubnisklasse zuvor überhaupt besessen hatte und entsprechende Erfahrung aufbauen und verfestigen konnte.
Aus bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geht hervor, dass diese unsere Sichtweise teilen, wonach nach Ablauf bestimmter Zeitintervalle allgemein davon ausgegangen werden kann, dass erhebliche Befähigungszweifel wieder bestehen (können) und sich die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Prüfung davon überzeugen kann / muss, ob eine ausreichende Befähigung besteht.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Neuerteilungsfall und einem Fahrerlaubnisinhaber, die z.B. beide 20 Jahre nicht von der betreffenden Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht haben, liegt darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber dies - weil er grds. zum Führen des betreffenden Fahrzeugs befugt ist - eigenverantwortlich entscheiden muss, ob er die theoretischen und praktischen Kenntnisse hierzu noch hat; beim Neuerteilungsfall muss diese Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde treffen, weil Sie gemäß §§ 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur ausreichend geeignete und befähigte Personen zum Straßenverkehr zulassen darf. Das Straßenverkehrsgesetz steht gemäß seiner Rechtsnatur dabei ohnehin über der Fahrerlaubnisverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXXXXX
Regierung von Oberbayern - SG 23.1
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Pioneer

unregistriert

2

Samstag, 23. Januar 2010, 17:28

Ob jemand nach langjährigem Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis(klasse) wieder erneut zur theoretischen und/oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung antreten muss, bemisst sich nach den Befähigungszweifeln der Fahrerlaubnisbehörde, liegt also in deren Ermessen.
Das gibt schon einen Sinn, wenn man das Wort "Ermessen" durch "Willkür" ersetzt. Das ist doch ein Argument wie ein Kaugummi, in alle Richtungen dehnbar. Definitiv entscheiden kann das niemand.
Wenn jetzt der eigenen FEV nicht geglaubt wird, hätte ja die Möglichkeit bestanden, aus den ehemals 2 Jahren bspw. 5 zu machen oder 10 oder was auch immer.
Im Ergebnis ist aber die 2 -Jahresfrist ersatzlos gestrichen, zwar mit MPU-Hintergrund, nur ändert das nichts an der Tatsache, das es keine Frist mehr gibt.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Neuerteilungsfall und einem Fahrerlaubnisinhaber, die z.B. beide 20 Jahre nicht von der betreffenden Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht haben, liegt darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber dies - weil er grds. zum Führen des betreffenden Fahrzeugs befugt ist - eigenverantwortlich entscheiden muss, ob er die theoretischen und praktischen Kenntnisse hierzu noch hat; beim Neuerteilungsfall muss diese Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde treffen,
Diese Begründung ist auch hingebogen. Zu einer Gleichbehandlung gehört zunächst einmal eine rechtliche Gleichstellung, also die FE wird erteilt, erst dann ist die Gleichstellung erfolgt.
Im 2. Schritt gilt dann für beide Fälle die eigenverantwortliche Nutzung, jedes andere Verfahren ist eben keine Gleichstellung, erst recht nicht eine selbst gesetzlich nicht direkt vorgesehene "Überprüfung" durch die FEB und um der Argumentation des BY-Ministeriums weiter zu entgegnen: Mit einer Statistik und ähnlichen Unterlagen kann man grundsätzlich alles und nichts beweisen, das liegt nur an den Eingangsparametern, aber das wußte auch Churchill schon.

charly

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3

Samstag, 23. Januar 2010, 18:44

Bayern hatte schon immer eine eigenwillige Interpretation der Gesetze/Regelungen bezüglich Führerscheinerteilung

Ich kenne einen Fall, der sschon einige Jahre zurück liegt, daß in Bayern zum Teil auch über 1,6 ‰ als Ersttäter ohne MPU neu erteilt wurde.
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4

Samstag, 23. Januar 2010, 19:30

bin ja mal gespannt,ob noch eine Antwort kommt!?

wenn nicht,dann weiss man ja,es gibt eine Anordnung,nur zugeben tun se es natürlich nicht!
sonst hätten se ja glei sagen können...gibs nicht in BY!!!

Woher will denn auch eine SB wissen,was der Antragssteller kann oder nicht???
Die brauchen doch immer Vorgaben von oben!
und wenn der Chef sagt...10 Jahre fertig!...dann handeln die auch so,egal obs rechtens ist oder nicht!
Dafür gibts ja dann wieder andere Kollegen und es kostet ja den SB nichts!

schaun wa mal was rumkommt! :pfiff:
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5

Montag, 25. Januar 2010, 08:52

da ja der FS Druck nun schon 3 Wochen her ist,fragte ich mal höfflich bei meiner FEB nach,ob er schon da sei!?

noch nicht!

im laufe des Gesprächs,fragte ich auch nach,wie es mit der "internen Anweisung" einer zeitl.Frist sei,wo nach mind. 10 Jahren eine neue Prüfung verlangt werden würde!
wie gehabt,kam es erstmal wieder zum Missverständniss....die FEB dachte sich schon,das ich auch meine alten Klassen natürlich wieder beantragen werde und kam mit dem Argument,das natürlich jeder im Einzelfall zu prüfen sei und das eine Prüfung eben nicht unbedingt nach 2 Jahren erfolgen müsste!

Auf meinen Hinweis,das der Gesetzgeber die 2 Jahresfrist gesetzlos gestrichen hat,es also keinen zeitl.Ablauf mehr geben kann als "Tatsache"...sagte man mir...machen wir erstmal das eine fertig und dann können wir das andere regeln! :USML:

Ich lies nicht locker und stellte nochmal die ganz einfache Frage:
Gibt es in BY eine interne Anweisung zu Fristen von der Regierung gegenüber den FEB???

die Antwort: Ja...es gibt eine inoffizielle Anweisung!

:pfiff:
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Pioneer

unregistriert

6

Montag, 25. Januar 2010, 15:13

Also die BY-Variante der Interpretation: Egal wie die bundesweite Regelung aussieht, wir sind im Königreich BY und machen das eben anders. Lang lebe die Monarchie. :jojoj:
Es ist schon erstaunlich, was für Blüten so ein föderativer Staat zu Tage fördert und wieviel überflüssige Posten da entstehen, natürlich bezahlt mit Steuergeldern. Dann müssen auch ständig noch alle ihre Daseinsberechtigung nachweisen. Na, leicht haben die es auch nicht und so etwas kommt dann dabei heraus. :Ma:

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7

Freitag, 29. Januar 2010, 09:33

hallo,

heute morgen meinen neuen D FS abgeholt!!! :jipp:

SB: na,nu haben sie es endlich geschafft!
Ich: ??? ...Sie haben es endlich geschafft! :pfiff:

nun beginnt Phase 2 :gcool:
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Paule

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8

Freitag, 29. Januar 2010, 13:59

Na Super, ist es eine 70er Umschreibung? :ka:

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9

Freitag, 29. Januar 2010, 14:30

jupp

Feld 12. 70. EDxxxxxxx CZ
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knacker

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10

Freitag, 29. Januar 2010, 14:44

Na Super, ist es eine 70er Umschreibung? :ka:


Was ist eine 70er umschreibung?

Paule

Menschlich

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11

Freitag, 29. Januar 2010, 16:36

Die 70 steht als Schlüsselnummer für eine Umschreibung, somit wird die ausländische FE in das deutsche Dokument übertragen. Im Feld 12 steht dann 70.alteFS-Nr.Länderkürzel(CZ,PL,HU usw)
Die 71 steht für Ersatzausstellung, wenn der ausländische FS verloren geht, gleiches Prinzip nur mit der 71 am Anfang!

Manni

Anfänger

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12

Samstag, 30. Januar 2010, 21:52

Bei mir Steht keine 70 unter punkt 12.
Da steht nur 01.
Obwohl Ungarischer FS. :supi:

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13

Samstag, 30. Januar 2010, 22:17

das steht noch zusätzlich davor...Sehhilfe! :USML:
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charly

Moderator

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14

Samstag, 30. Januar 2010, 22:21

das steht noch zusätzlich davor...Sehhilfe! :USML:
Nein, muß nicht und steht auch nicht. Zumindest in D nicht.

Die Schlüssel-Nr. sagt alles aus.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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Manni

Anfänger

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15

Samstag, 30. Januar 2010, 22:24

01.01 ist doch Brille.
01

Sehhilfe und/oder Augenschutz







wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

charly

Moderator

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16

Samstag, 30. Januar 2010, 22:41

Wenn das Gutachten ausdrücklich eine Brille vorschreibt, dann wird die Schlüsselzahl 01.01 eingetragen.

Es soll aber auch Leute geben die mit Brille und/oder Contaktlinsen fahren. Dann wird in der Regel nur 01 eingetragen.
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17

Samstag, 30. Januar 2010, 23:17

das steht noch zusätzlich davor...Sehhilfe! :USML:
Nein, muß nicht und steht auch nicht. Zumindest in D nicht.

Die Schlüssel-Nr. sagt alles aus.


ich werd ja wohl wissen,was vor meiner 70. EDxxxxx CZ steht!
und da steht 01!

oder willst mir das anzweifeln?
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charly

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18

Samstag, 30. Januar 2010, 23:22

Dann handhabt es jede FEB anders.

Mein Bruder ist Brillenträger und hat 01 ohne weiteren Text drin stehen. Ebenso meine Schwiegermutter

Um dies ging es mir.

Die Schlüsselzahl selber hatte ich bei Dir nie angezweifelt.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (30. Januar 2010, 23:25)


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19

Sonntag, 31. Januar 2010, 00:25

ich bezog meinen Text "das steht noch zusätzlich davor...Sehhilfe!" auf Mannis "Bei mir Steht keine 70 unter punkt 12.
Da steht nur 01."

dann hast du was missverstanden! also bei mir steht unter Pkt 12.

01,70.EDxxxxxx CZ

mit Sehhilfe meinte ich die 01.
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Paule

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20

Sonntag, 31. Januar 2010, 13:57

Bist du Brillenträger Hyper?

Also das Feld 12 gibt es ja 2 mal, einmal für die einzelnen Klassen und dann für alle Klassen unten. Da wird die Brille normal auch eingetragen.
Die 70er Nummer kommt ja hinter die Klassen!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (31. Januar 2010, 14:02)