@ingo
1. Hattest Du denn die Bewährungsauflage, in D wohnen zu bleiben??
2. Es kommt nicht drauf an, ob Du den FS in PL in der Bewährungszeit gemacht hast, sondern ob das vermeintliche FoFE in der Bewährungszeit war. Aber auch das ist nur interessant, wenn es zur Verurteilung kommt (vgl. unten 4.).
3. Wenn es hier auf die Frage ankommt, die beim EuGH zur Vorabentscheidung liegt, wird Dein Anwalt wenigstens darauf hinwirken, daß das Strafgericht die EuGH-Entscheidung abwartet.
4. Wenn der EuGH pro Europa und Anerkennungspflicht entscheidet, passiert Dir nichts. Sollte es beim EuGH doof ausgehen, kannst Du im Strafverfahren immer noch auf §
17 StGB hoffen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22.09.2011 ziemlich klar seine Auffassung kundgetan, daß die EU-FS auch bei Erteilung nach 19.01.2009 anerkannt werden müssen. Sollte das der EuGH dennoch anders sehen, könnte Dir wenigstens eine Bestrafung erspart bleiben, wenn Du einen Rechtsirrtum geltend machst.
5. Wenn die EuGH-Entscheidung tatsächlich negativ ausgehen sollte, ist Dein FS hier nichts wert. Wie Du dann an eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis kommen kannst, läßt sich dann möglicherweise aus dem EuGH-Urteil ablesen.
6. Ob Du bis zur EuGH-Entscheidung weiter fahren solltest, mußt Du selbst wissen. Manch einer sieht das unbekümmert. Ich persönlich rate zur Vorsicht. Hierzu verweise ich auf die Diskussion in
Brauche Rat und Hilfe(Eu-FS nach 19.01)