Das heißt aber noch lange nicht, daß die komplette Ausbildung in einer Fahrschule zu durchlaufen wäre.
Zitat
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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Falsch! Die 2 Jahresfrist ist längst gekippt. Hat aber charly schon gepostet:wenn man 2 jahre nicht im besitz einer gültigen FE ist muss man die theorie+praktische prüfung machen
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Dies wurde ja erst Ende Oktober 2008 geändert.uiii,dsas hab ich nich gewusst....2006 musste ich das noch so machen....also sorry für meine falsche info
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