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Urquell

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Montag, 2. Oktober 2006, 22:05

Liste der Schlüsselzahlen FeV




Liste der Schlüsselzahlen FeV - Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)

Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01
Brille

01.02
Kontaktlinsen

01.03
Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01
Nur bei Tageslicht

05.02
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts

05.03
Ohne Beifahrer/Sozius

05.04
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05
NUR mit Beifahrer

05.06
ohne Anhänger

05.07
Nicht gültig auf Autobahnen
10 Angepasste Schaltung
15 Abgepasste Kupplung
20 Abgepasste Bremsmechanismen
25 Abgepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Abgepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Abgepasste Bedienvorrichtungen
40 Abgepasste Lenkung
42 Abgepasste(r) Rückspiegel
43 Abgepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades

44.01
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02
(Abgepasste) handbetätigte Bremse

44.03
(Abgepasste) fußbetätigte Bremse

44.04
Abgepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05
Abgepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06
Abgepasste Rückspiegel

44.07
Abgepasste Kontrolleinrichtungen

44.08
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 NUR Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse 0 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 1500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1 E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern


a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und



b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) 78 nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79
C1E>
12000 kg
L £3 Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann (nicht durch C1 E abgedeckter Teil)
(Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.)
79
S1£
24/7500 kg Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse.
(Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.)

Nationale Schlüsselzahlen

104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C1 E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse über 12000 kg
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt.
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung