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Unterwegs

Schüler

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1

Dienstag, 20. Juli 2010, 15:27

Diskussion zur Strafsache Hessen (AG Groß-Gerau v. 20.7.2010)

Darf denn der Betroffene jetzt fahren?

mickey2010

Schüler

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2

Dienstag, 20. Juli 2010, 15:54

interessiert mich auch... groß-gerau ist rheinland-pfalz oder?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (20. Juli 2010, 18:43)
Grund: Und wieder einmal ein unnötiges Zitat gelöscht.


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3

Dienstag, 20. Juli 2010, 16:13

Groß-Gerau liegt in Hessen.

Zitat

Darf denn der Betroffene jetzt fahren?

Wenn sich das Amtsgericht auf einen Verbotsirrtum stützt, dann bedeutet dasl, dass der Angeklagte nach Meinung des Gerichtsl nicht fahren sollte:
beim nächsten mal würde das Amtsgericht dann verurteilen.
Allerdings kann der Angeklagte gegen eine Verurteilung natürlich Rechtsmittel einlegen, und das LG Darmstadt und das OLG Frankfurt könnten die Sache (ggf. nach Einschaltung des EUGH) natürlich anders sehen als das AG Groß-Gerau.
Verbindlich feststellen lässt sich die Frage natürlich nur durch einen Feststellungsbescheid.
Der Erlass eines solchen Negativbescheides würde allerdings der Rechtsprechung des VGH Kassel widersprechen, d.h. bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens dürfte der Betroffene fahren.
Dementsprechend ist nicht klar, ob die Behörde einen solchen Bescheid erlässt.

Insofern könnte man natürlich darüber nachdenken, ob man die Initiative ergreift und die Frage im Wege eines Anerkennungsverfahrens ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu klären versucht.

Möglich ist natürlich auch, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Berufung oder Revision einlegt, wobei es in Hessen für die Staatsanwälte wohl schierig sein wird, gegen den Verbotsirrtum zu argumentieren, da ja die Rechtsprechung des VGH Kassel für den Angeklagten spricht.

Gallier

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4

Dienstag, 20. Juli 2010, 16:15

Ein Freispruch oder eine Einstellung berechtigt den Fahrer nicht gleichzeitig wieder ein Fahrzeug zu führen.
Strafrecht und Verwaltungsrecht sind zweierlei paar Schuhe.

@Eifelfahrer

Zitat

beim nächsten mal würde das Amtsgericht dann verurteilen.


Bei mir wurden 2 FoFe Verfahren nacheinander vom selben AG eingestellt. (Ca. 3 Wochen auseinander gewesen).
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5

Dienstag, 20. Juli 2010, 17:47

Zitat

Allerdings kann der Angeklagte gegen eine Verurteilung natürlich Rechtsmittel einlegen, und das LG Darmstadt und das OLG Frankfurt könnten die Sache (ggf. nach Einschaltung des EUGH) natürlich anders sehen als das AG Groß-Gerau.


Damit das nicht falsch rüberkommt. Gegen die heutige Entscheidung hat der Ang. natürlich KEIN Rechtsmittel, da es an einer entsprechenden Beschwer fehlt.

Trotzdem liefert die (erwartete) Begründung natürlich eher Steine als Brot, da die Begründung wohl rechtsfehlerhaft sein dürfte, aber eben nicht zu beseitigen ist. Insoweit wäre ein (richtiges) Rechtsmittel durch die StA vielleicht sogar wünschenswert.
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think

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6

Dienstag, 20. Juli 2010, 18:38

Ein Freispruch oder eine Einstellung berechtigt den Fahrer nicht gleichzeitig wieder ein Fahrzeug zu führen.
Strafrecht und Verwaltungsrecht sind zweierlei paar Schuhe.


stimmt schon.. aber hier wurde die nutzung der fremdlands-fe nicht untersagt, denn sonst wäre es zu einer verurteilung gekommen, die obendrein auch noch rechtmässig wäre.
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7

Dienstag, 20. Juli 2010, 18:57

Die Nutzung untersagen kann das Gericht eh nicht, es sei denn es entzieht die FE, wobei dies bei einer Anklage wegen FoFE ja denknotwendig ausgeschlossen ist. Insoweit kann man aus dieser entscheidung zur Fahrberechtigung keinen sonderlichen Nutzen ziehen. Eher einen Nachteil, weil das Gericht ja begründen wird, dass er eigentlich nicht fahren durfte, aber er das ja nicht wissen konnte. Ok, das ist die Ansicht des Amtsrichters (dem ich erstmal sagen musste, dass der 19.01. und nicht der 12.01. maßgeblich ist). Den Angeklagten interessiert das sowieso nicht. Der fährt im Zweifel eh weiter.
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think

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8

Dienstag, 20. Juli 2010, 19:09

@XDiver: will und wollte dir keinesfalls widersprechen.

Zitat

Insoweit wäre ein (richtiges) Rechtsmittel durch die StA vielleicht sogar wünschenswert.

aber warum hab ich dieses blöde gefühl, dass genau das nicht passieren wird? :wink:
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9

Dienstag, 20. Juli 2010, 19:15

Zitat

@XDiver: will und wollte dir keinesfalls widersprechen.


Das wäre ja auch noch schöner, glatte Majestätsbeleidigung...... :lach:

Zitat

aber warum hab ich dieses blöde gefühl, dass genau das nicht passieren wird?


Schaun mer mal. Ich werde kommende Woche mal mit der Dezernentin telefonieren. -pg- :wink:
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Donnerstag, 29. Juli 2010, 13:57

Ist rechtskräftig. :wink:
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11

Freitag, 30. Juli 2010, 13:51

manchmal wünsche ich mir, meine glaskugel würde sich irren. :S:
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Gallier

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12

Freitag, 30. Juli 2010, 15:25

Du hast ja auch die pessimistische Gk...
Ich hingegen bevorzuge die optimistische Gk...
:wink:
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andreas7z

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13

Freitag, 13. August 2010, 12:15

Hallo ins Forum,

das Amtsgericht Groß Gerau hat sich elegant aus der Affäre gezogen. Der Angeklagte wurde nicht verurteilt aber eine Entscheidung ob seine Fahrerelaubnis in D gültig ist wurde auch nicht gefällt. Der Angeklagte kann anhand des Ausgangs des Strafverfahrens nicht beurteilen was passiert wenn er seine CZ-Fahrerlaubnis weiterhin in D nutzt.

Frage an Xdiver:

hat die zuständige Führerscheinbehörde, vermutlich Kreis Offenbach bis heute eine NU nachgeschoben?????
Wer bezahlt denn dem Angeklagten seine Kosten für den Rechstanwalt?? Geht das zu Lasten der Staatskasse???


Wenn dies nicht der Fall (NU) ist könnte aus meiner Sicht der Betroffene in D weiterfahren????

Gruß Andreas

RA XDiver

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14

Freitag, 13. August 2010, 12:25

Keine NU, aber es ist auf nicht der Kreis Offenbach.

Meine Kosten zahlen die Einwohner des BL Hessen (zumindest die Steuerzahler dort). :wink:
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Pioneer

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15

Freitag, 13. August 2010, 14:05

eine Entscheidung ob seine Fahrerelaubnis in D gültig ist wurde auch nicht gefällt.

Das geht schon aus dem Urteil hervor, die Strafbarkeit im Wiederholungsfall ist gegeben.

Zitat

Denn gerade für solche Fälle sieht Art. 11 Ziff. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor, so dass das Gericht davon ausgeht, dass vorliegend grundsätzlich eine Strafbarkeit des Angeklagten im Raume gestanden hat.

Nur in diesem als Ausnahme gesehenen Fall wurde von einer Strafe abgesehen.

Zitat

Da der Ang. die tschechische FE bereits am 07.04.2009 erworben hat, mithin gerade einmal 2,5 Monate nach der Novellierung der FeV, kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Ang. wusste bzw. hätte wissen können, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges mit seiner tschechischen FE seit der Novellierung der FeV mit Wirkung zum 19.01.2009 strafbar ist.

Nach alledem war der Ang. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Daraus ergibt sich jetzt natürlich eine unglückliche Situation für den Betroffenen, sofern die StA die Entscheidung rechtskräftig werden läßt und damit ist wohl zu rechnen, bevor sie die Sache noch vor die Wand fahren.
:rolleyes: Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man nicht bekommt, was man wollte. :rolleyes:

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Freitag, 13. August 2010, 15:03

Die Sache ist rechtskräftig (seit 28.07.).
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17

Freitag, 13. August 2010, 15:15

Dann liegt also die seltene Gegebenheit eines Freispruchs vor, wobei gleichzeitig der FS etwa den Wert von Plastikschrott erreicht, zumindest in D. :Klo:

Das habe ich schon vermutet, das der StA die Finger davon läßt, wirklich zu gewinnen war da nichts, aber irgendwie gilt das nun auch für beide Parteien. :sd21:
Der Freispruch ist trotzdem immerhin ein wichtiger Teilerfolg. :spitze:
:rolleyes: Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man nicht bekommt, was man wollte. :rolleyes:

--->Abkürzungen im Forum<---

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (13. August 2010, 15:19)


Gallier

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18

Freitag, 13. August 2010, 17:15

@ Pioneer

Bei mir hat auch das Amtsgericht die Strafbarkeit verneint und der FEB die Möchglichkeit eingeräumt mir einen Verwaltungsakt (NU) zu eröffnen...
Deswegen bin ich ja so sauer weil das Gericht sagt es fand eine Prüfung statt-ich machte mich nicht strafbar und die FEB sagt nein ich darf nicht fahren...
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19

Montag, 16. August 2010, 01:34

Dann liegt also die seltene Gegebenheit eines Freispruchs vor, wobei gleichzeitig der FS etwa den Wert von Plastikschrott erreicht, zumindest in D. :Klo:

Das würde ich so nicht sehen: im Wiederholungsfall würde das Amtsgericht zwar verurteilen, aber dann ist für den Angeklagten natürlich der Rechtsweg zu den höheren Gerichten offen.

Insofern ist die Meinung des Richters, der Führerschein sei ungültig, keine amtliche Feststellung, dass der Führerschein ungültig ist.

Mit einem Verbotsirrtum wird man aber im Wiederholungsfall nicht durchkommen können.

Pioneer

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20

Montag, 16. August 2010, 15:06

Das ist theoretisch sicher richtig und auch so möglich, aber will man es praktisch wirklich darauf ankommen lassen.
Ich würde es lassen und gelte dabei nicht als überängstlich, auch nicht im Behördenumgang, aber das wäre mir zu heiß.

Fraglich ist auch, wie der Anwalt argumentieren sollte?
Nun haben wir einen Freispruch, aber um der Sache Fortgang zu geben, bitte solange um die Polizeiwache fahren, bis erneut kontrolliert wird. Dann bleibt man auf der strafrechtlichen Schiene.

Alternativ könnte man einen Antrag auf Anerkennung bei der FEB gem. FEV, § 28/5 stellen, der aufgrund der Situation vermutlich abgelehnt wird. Das dann mögliche Verwaltungsverfahren produziert Kosten und ob es eher endgültig abgeschlossen sein wird, bevor eine EuGH-Entscheidung vorliegt, man weiß es nicht.

Es bleibt vorerst eigentlich nur, abzuwarten, bis der EuGH zu einem Ergebnis kommt. Die Vorlagefrage zu diesem Thema wird nicht mehr lange auf sich warten lassen, zumindest das VG Leipzig scheint sie zu beabsichtigen. :bw:
:rolleyes: Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man nicht bekommt, was man wollte. :rolleyes:

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