Ganz so einfach wird's nicht laufen. Bundesmeldegesetz §19 VI. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld bis zu €50.000 belegt.
"Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist."