Die Anzahl der Vorlagefragen an den EuGH hat sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Hier eine aktuelle Übersicht dazu:
Datum: 16.03.2010
Vorlegendes Gericht: VGH Bayern
AZ: C184/10
Rechtssache: Grasser
Sachgebiet: Niederlassungsfreiheit
Betrifft: 2. Richtlinie
Grund: Gültigkeit eines EU-FS mit D-WS bei fehlenden Vorbelastungen in D
Datum: 10.05.2010
Vorlegendes Gericht: LG Baden-Baden
AZ: C224/10
Rechtssache: Apelt
Sachgebiet: Niederlassungsfreiheit
Betrifft: 2. Richtlinie
Grund: Gültigkeit der Erweiterung auf die Klasse D aufgrund Vorbesitzes einer zwischenzeitlich entzogenen Klasse B
Datum 16.08.2010
Vorlegendes Gericht: VGH Bayern
AZ: C419/10
Rechtssache: Hofmann
Sachgebiet: Verkehr
Betrifft: 3. Richtlinie
Grund: Frage zur Gültigkeit eines EU-FS, erteilt ab dem 19.01.2009 und einer möglichen geänderten Auslegung der 3. Richtlinie dazu bei bestehenden Vorbelastungen. (Artikel 2, Abs. 1 und Artikel 11, Abs 4)
Datum 28.09.2010
Vorlegendes Gericht: LG Gießen
AZ: LG Gießen 1 Ns 603 Js 36155/08
AZ: C467/10
Rechtssache: Akyüz
Sachgebiet: Verkehr
Betrifft: 2. Richtlinie
Grund: Gültigkeit trotz vorliegender Versagung im Aufnahmestaat, Fragen zu verwertbaren Informationen und ihrer Herkunft bei vermutetem WS-Verstoß, Argument "Rechtsmißbrauch"
Zusätzlich wird eine Vorlagefrage des AG Münster erwartet, über die derzeit noch keine detaillierten Informationen verfügbar sind.
Datum: ?
Vorlegendes Gericht: AG Münster
AZ: AG Münster 15 Cs-62 Js 1804/10-209/10 (Verfahren vor dem AG Münster, Thema im Forum)
Rechtssache:
Sachgebiet: ?
Betrifft: 3. Richtlinie
Grund: Frage zur möglichen geänderten Anerkennung der Gültigkeit eines ab dem 19.01.2009 erteilten EU-FS, trotz Beachtung der übrigen Vorgaben der 3. Richtlinie (Artikel 11, Abs. 4), bei bestehenden Vorbelastungen im Aufnahmestaat.
Datum: 15.12.2010
Rechtssache AZ: C-590/10
Vorlegendes Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Rechtssache: Kläger: Wolfgang Köppl - Beklagter: Freistaat Bayern
Sachgebiet: Verkehr
Betrifft: 2. Richtlinie
Vorlage:
ZitatSind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG1 - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat") gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat") unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat?
Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?