Der § 29 Fev wurde jedoch gemäß der 3. Verordnung zur Änderung der Fev vom 09.08.2004: Klick ersatzlos gestrichen.
ZitatAlles anzeigen1.2 Registrierungspflicht für Führerscheine, die nicht älter als zwei Jahre sind
Die Registrierungspflicht bestimmter EU-und EWR-Fahrerlaubnisse der gem. § 29 FeV wurde aufgehoben.
Die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe für ausländische Führerscheine, die nicht älter als zwei Jahre sind, gelten mit der Wohnsitzbegründung in Deutschland uneingeschränkt weiter. Ferner muss sich der Inhaber einer im Ausland erworbener befristeten Fahrerlaubnis über die in Deutschland geltenden Vorschriften zur medizinischen Untersuchung zukünftig selbst informieren.
Bei Zweifeln an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers tritt an die Stelle der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit der deutschen Behörde, das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zumachen, abzuerkennen. Dieser Aberkennung ist im ausländischen Führerschein zu vermerken; zu diesem Zweck muss die Fahrerlaubnis auf Verlangen der deutschen Behörde vorgelegt werden.