Aus aktuellem Anlass sei daran erinnert. dass mit Beginn des 1.1.21 Führerscheine aus GB (die ich ja ohnehin kritisch sehe) nicht mehr als EU-Führerschein sondern als Drittlandführerschein angesehen werden. Folge ist, dass eben nichtmehr das Privileg des § 28 FeV gilt, sondern nunmehr § 29 FeV einschlägig ist. Zum einen bedeutet das, dass diese Scheine zwingend (!) innerhalb von 6 Monaten umgeschrieben werden müssen, wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Viel bedeutsamer ist indes, dass diejenigen, die noch mit einer Entziehung etc. im FAER gesegnet sind und den (zweifelhaften aber günstigen) Weg über GB gegangen sind, ab dem 1.1. ohne Fahrerlaubnis unterwegs sind (§ 29 Abs. 3 Ziffer 3 FeV).
Bitte denkt daran!