Drehen die jetzt alle durch? Was soll das???
Hier die jüngsten deutschen Skandalurteile zu polnischen Wohnsitzen!!!! Ich hoffe die Vermittler haben ihre Hausaufgaben in Sachen sicherer Wohnsitz gemacht!!!
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Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach § 7
Abs. 1 Satz 2 FeV, Art. 12 RL 2006/126/EG der Ort, an dem ein
Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder –
im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem
Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h.
während mindestens 185 Tagen im (Kalender)jahr, wohnt. Als ordentlicher
Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem
anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich
daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen
Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). -
Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die
Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich
aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v.
1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341
Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind
verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl.
BayVGH, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – SVR 2012, 468 – juris Rn. 28). -
Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde
des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in
Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O.,
Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner
Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend
erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 11 CS 14.1090 – juris; B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 - juris; B.v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 30). - Grundsätzlich sind nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein (RL 2006/126/EG, ABl EG Nr. L 403, S. 18) die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen und
andere Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser
Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen (stRspr;
BVerwG, U.v. 30.3.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377
Rn. 19 m.w.N.). Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann, wenn der neue
Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie aufgestellten
Wohnsitzvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 RL
2006/126/EG) ausgestellt worden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20). - Ein ordentlicher Wohnsitz setzt aber eine Unterkunft sowie persönliche oder berufliche Bindungen voraus.
Leute, kümmert euch darum, dass eure polnischen Wohnsitze sicher sind und nehmt eure Vermittler in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass alles safe ist!!!