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Zitat
75 Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 gegen Herrn Kapper neben der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist angeordnet war, die am 25. November 1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr Kapper nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Somit bestand für Herrn Kapper, als ihm am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen Hoheitsgebiet keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland.
76 Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.
Zitat
1 Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11. Oktober 2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L237, S.1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L150, S.41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439 oder Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Kapper, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins war. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsregelung

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und wie sieht es jetzt aus wen ich meine zweifel ausgeräumt habe welcher schein in frage kommt und ob eine sperre kommt?
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1.Die Frage ist was bei MPU geklärt werden soll! Wenn Alk/BTM kannst schon mit den MPU Vorbereitungen beginnen wenn du D-FS schnell haben willst. Sperre über 1 Jahr wirst du denke ich nicht bekommen. Da solltest du aber hier einen neuen Thread starten, um die richtigen Maßnahmen zu klären. Alle MPU relevanten Daten posten vor CZ-FS mit Zusatz das du CZ-FS mit NU hast, nicht mehr.1.Kann ich nach der Geschichte hier mit einer Mpu beginnen oder soll ich abwarten und, schauen was bei Verhandlung raus kommt .
2.und wie sieht es jetzt aus wenn ich meine zweifel ausgeräumt habe welcher schein in frage kommt
3.und ob eine sperre kommt?
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »andreas34« (15. Juli 2009, 03:45)
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3.Das steht noch in der Glaskugel, ich denke aber nicht bis 6 Monate.
nur spass meinst 6 monate hmm weist wen es zu einer verurteilung kommt darf es sogar keinen tag sein sonst bin ich mal für ein paar zeit eingelagertund darf mauern und ziegeln zählen
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In diesen Fällen ist, wie dies nunmehr § 28 IV 2 FeV n. F. ausdrücklich vorsieht, ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, erforderlich, um den entsprechenden Verbotsvermerk gemäß § 47 II FeV in den ausländischen Führer-schein eintragen zu können. Dieser feststellende Verwaltungsakt dient auch gegenüber dem Betroffenen der Klarstellung des Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, was bei Missachtung wiederum für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG von Bedeutung ist.
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Es ist also nach dieser Regelung eben nicht zwingend ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich, er wäre wohl wünschenswert, mehr geht daraus aber auch wirklich nicht hervor. Gleiche Gedankengänge wurden anläßlich ähnlicher Fälle in jüngerer Vergangenheit bereits duch den VGH BY und den VGH BW angestellt. Dort wurde in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob es überhaubt einen Verwaltungsakt erfordert, um von vornherein ungültige FE als solche deutlich zu machen.
Zitat
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
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Pioneer
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den ich hätte die möglichkeit von zwei anzeigen nur noch eine verurteilt zu werden wen ich als 1. mein wiederruf zurück ziehe,
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (12. August 2009, 03:15)
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Pioneer
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Das hätte man vermutlich auch ohne Anwalt hinbekommen
Pioneer
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Diese Sache mit der bundesweiten Vertretung ist eben sehr zweischneidig.nicht mehr dazu Raten einen Anwalt zu nehmen der 500 km weit entfernt residiert.
Das sehe ich auch als Hauptproblem an. So geht es nun wirklich nicht, es sei denn, man hat den Deal zunächst bewußt in Kauf genommen, aus welchen Gründen auch immer ( Kosten, neue Ideeen), denn rechtskräftig wird er ja noch nicht gleich sein.den Armani vor vollendete Tatsachen stellte, schließlich hatte der nach eigenen Angaben noch keine Entscheidung getroffen gehabt, ob er das Angebot an nimmt.
Das ist der aktuelle Beweis, entgegen aller politischen Aussagen, ohne ausreichende finanzielle Mittel gibt es nun mal kein tatsächlich gleiches Recht für alle, aber so ganz neu ist das ja auch nicht.Wenn ich das richtig verstanden habe, scheint es auch so zu sein als ob Gericht und Staatsanwaltschaft klar zu verstehen gaben, hier in keinem Fall nachzugeben. Die Berufung bis hin zur Revision wäre wohl nicht zu verhindern gewesen.
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