Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Prof. Dr. Helmut Janker
Fachbereich 3 - Polizeivollzugsdienst
E-Mail: h.janker
@fhvr-berlin.de
Tel.: +49 (0)30 9021-4352
Fax: +49 (0)30 9021-4417
Informationen zu Forschung und Lehre
Fachgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Schwerpunkte:
Verkehrsrecht
Akademischer und beruflicher Werdegang:
Berufliche Stationen 1954 geboren in München
seit Januar 1994 Professor an der FHVR, FB 3
1988 bis 1993 Mitarbeiter beim ADAC (zuletzt stellvertretender Leiter Verkehrsrecht)
in München
1984 bis 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht, Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
bei Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Cramer in Gießen
1983 bis 1984 anwaltliche Tätigkeit, erste und zweite juristische Staatsprüfung,
Studium der Rechtswissenschaften in München
Publikationen (Auswahl):
Beiträge in Büchern
Straßenverkehrsdelikte – Ansatzpunkte für die Verteidigung, 1. Auflage 2002, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln.
Cramer/Cramer, Anwalts-Handbuch Strafrecht, 1. Auflage 2002, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. Kapitel Q: Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht.
MPU-Begutachtung. Ein juristischer Leitfaden zur psychologischen Beurteilung der Fahreignung, 2. Auflage 1999, Werner-Verlag, Düsseldorf. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln.
Aufsätze
Umfang der Fahrerlaubnis bei Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung, in: PVR 2003, 102 ff.
Der langsame Abschied von der Blutprobe – Aktuelle Fragen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG sowie § 316 StGB, in: DAR 2002, 49 ff.
Urteilssammlungen
Redaktionelle Bearbeitung und Anmerkung zu OLG Zweibrücken (Beschl. vom 19.12.2002 – 1 Ws 596/02); in: NPA, Leitzahl 309, StGB § 67d, Blatt 1 (Juni 2003).
Redaktionelle Bearbeitung und Anmerkung zu OLG Zweibrücken (Beschl. vom 19.11.2002 – 1 Ss 184/02), in: NPA, Leitzahl 955, StVG § 25, Blatt 110 (Juni 2003).
Anmerkung zum Beschluss des AG Köln vom 22.04.2002 (Az.: 705 Gs 21/02), in: DAR 2002, 569 f.

Registrierungsdatum: 21. Mai 2009
Geschlecht: Männlich
Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Schließlich werden die Aufsätze des Prof. Janker gerne immer wieder in VG Beschlüssen zitiert.
Zitat
ausdrücklich vorsieht, ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, erforderlich, um den entsprechenden Verbotsvermerk gemäß § 47 II FeV in den ausländischen Führer-schein eintragen zu können. Dieser feststellende Verwaltungsakt dient auch gegenüber dem Betroffenen der Klarstellung des Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, was bei Missachtung wiederum für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG von Bedeutung ist.

Registrierungsdatum: 4. März 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Flensburg
Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert. Habe ich das richtig interpretiert? Das wär ja nicht so gut für mich. Für wie kompetent haltet ihr den Janker, ist das ernst zu nehmen?
Zitat
... "Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden."...
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
2009 BVerwG BVerwG 3 B 29.09 vom 26 Mai 2009 (Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1397/08 vom 16.02.2009) CZ-FS mit D-WS und Anmerkungen zum FeV 28/4/3(19.01.2009)Nach Absatz 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 ferner nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hatte (vgl. unten, Abschnitt d), konnte der Beklagte nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl musste er sicherstellen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon war es dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei war er an die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gebunden, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehört. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Klärung von Eignungszweifeln mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden ist; denn er ist es, der sich der Geltung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland berühmt.“

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Juli 2009, 17:07)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Übrigens halte ich das von mir Zitierte hier, für das Wort des Monats. Auch hier liegt der BVwerG und Janker auf einer Linie!gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz
Zitat
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Juli 2009, 17:15)
Pioneer
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Wenn sie aber dann feststellt das sie nicht gültig wäre, würde das aber im Umkehrschluss bedeuten, dass man sich doch Strafbar gemacht habe.Das setzt voraus, das die FEB sich zunächst von ihren Standpunkt, die FE wäre ungültig zu der Ansicht bewegen muß, das sie möglicherweise doch gültig ist,

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Zitat
Das setzt voraus, das die FEB sich zunächst von ihren Standpunkt, die FE wäre ungültig zu der Ansicht bewegen muß, das sie möglicherweise doch gültig ist, um dann im Anschluß eine NU auszusprechen.
Pioneer
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Nur vorübergehend. Der Punkt ist, die FEB schließt zunächst eine mögliche Gültigkeit nicht aus, um dann sofort sicherheitshalber eine NU auszusprechen. Dann ist man wieder genau da, wo man vorher auch schon war, zumindest hinsichtlich der Gültigkeit, nur FoFe ist dann vom Tisch. Wie das Urteil aber schon aussagt: kann - muß also nicht so sein, ist eben eine Möglichkeit der FEB.habe ich gute Chancen, daß meine FE für gültig erklärt wird.
Wenn es genug Scheine der richtigen Größenordnung an die richtige Adresse sind, ist auch das nicht auszuschließen.schiebe ihm ´nen Umschlag mit ein paar Scheinchen über den Tisch, habe ich gute Karten, oder?
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Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
Zitat von andreas34: "Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert"
Also ich les nur nach 19.01.2009.
Wenn Janker damit recht hat, dann kann man ja auch keinen WS mehr bereinigen lassen, eine Ersatzausstellung im Ausland durchführen, oder wie Rolf eine Erweiterung? machen. Wenn D Janker folgt heißt das für mich das ich meinen verbleibenden FS Klasse A, erteilt vor 19.1, demnächst ausgestellt in den Müll schmeißen kann, oder wie seht ihr das?
Zitat
"Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden."
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. Juli 2009, 16:37)
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Pioneer
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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