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Paule

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1

Sonntag, 19. Juli 2009, 22:39

Diskussion zum Janker Refarat vom März 2009 (EugH,Rilie,FeV,19.01.2009)

Nach langer Suche zum in verschiedenen Juraportale erwähnten o. g. Referat, das nur kostenpflichtig angeboten wurde, haben wir es durch Zufall heute gefunden.
Ich würde daher den Usern, die sich um die Aktuelle Rechtssituation informieren wollen, ans Herz legen dieses mal zu lesen.
Von Historie der vergangen EugH Rechtsprechung, bis zur aktuellen Rechtssituation ist darin alles wieder gegeben und zeigt das für und wieder.


Wem es entgangen sein sollte, findet das Refarat hier:
Sonstiges Die Rechtsprechung des EuGH, die 3. Führerscheinrichtlinie und 4. Verordnung der FeV zum 19.01.2009 (von Prof. Dr. Helmut Janker vom 27. März 2009)

Profil von Prof. Dr. Janker:

Zitat

Prof. Dr. Helmut Janker


Fachbereich 3 - Polizeivollzugsdienst
E-Mail: h.janker
@fhvr-berlin.de

Tel.: +49 (0)30 9021-4352
Fax: +49 (0)30 9021-4417

Informationen zu Forschung und Lehre



Fachgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht





Schwerpunkte:
Verkehrsrecht



Akademischer und beruflicher Werdegang:
Berufliche Stationen 1954 geboren in München
seit Januar 1994 Professor an der FHVR, FB 3
1988 bis 1993 Mitarbeiter beim ADAC (zuletzt stellvertretender Leiter Verkehrsrecht)
in München
1984 bis 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht, Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
bei Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Cramer in Gießen
1983 bis 1984 anwaltliche Tätigkeit, erste und zweite juristische Staatsprüfung,
Studium der Rechtswissenschaften in München


Publikationen (Auswahl):
Beiträge in Büchern

Straßenverkehrsdelikte – Ansatzpunkte für die Verteidigung, 1. Auflage 2002, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln.

Cramer/Cramer, Anwalts-Handbuch Strafrecht, 1. Auflage 2002, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. Kapitel Q: Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht.

MPU-Begutachtung. Ein juristischer Leitfaden zur psychologischen Beurteilung der Fahreignung, 2. Auflage 1999, Werner-Verlag, Düsseldorf. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln.
Aufsätze

Umfang der Fahrerlaubnis bei Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung, in: PVR 2003, 102 ff.
Der langsame Abschied von der Blutprobe – Aktuelle Fragen zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG sowie § 316 StGB, in: DAR 2002, 49 ff.
Urteilssammlungen

Redaktionelle Bearbeitung und Anmerkung zu OLG Zweibrücken (Beschl. vom 19.12.2002 – 1 Ws 596/02); in: NPA, Leitzahl 309, StGB § 67d, Blatt 1 (Juni 2003).
Redaktionelle Bearbeitung und Anmerkung zu OLG Zweibrücken (Beschl. vom 19.11.2002 – 1 Ss 184/02), in: NPA, Leitzahl 955, StVG § 25, Blatt 110 (Juni 2003).
Anmerkung zum Beschluss des AG Köln vom 22.04.2002 (Az.: 705 Gs 21/02), in: DAR 2002, 569 f.


Quelle

Armani82

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Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...

2

Montag, 20. Juli 2009, 01:35

und was bedeut das sie mich net verklagen können? weil ich noch keine NU oder VA hatte oder sehe ich es falsch????
Was haben Das Unieversum und Die führerscheinrichtlienie gemeinsam??
Es wird immer was neues entdeckt und das Ende ist nicht zu sehen!!
:bw:

Paule

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3

Montag, 20. Juli 2009, 02:54

Hio armani,

da warst du schneller als ich das in deinen Thread einbringen konnte. Hab dabei natürlich auch gleich an deinen Fall gedacht, auch ohne deine Anklageschrift zu kennen denke ich das du das auch in deiner Angelegenheit verwenden kannst.
Zumindenstens die Strafbarkeit sollte hier zu deinem Vorteil gesehen werden:

Zitat

ausdrücklich vorsieht, ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, erforderlich, um den entsprechenden Verbotsvermerk gemäß § 47 II FeV in den ausländischen Führer-schein eintragen zu können. Dieser feststellende Verwaltungsakt dient auch gegenüber dem Betroffenen der Klarstellung des Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, was bei Missachtung wiederum für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG von Bedeutung ist.
Schließlich werden die Aufsätze des Prof. Janker gerne immer wieder in VG Beschlüssen zitiert.
Daher solltest du auch diese Sache bei deinem Anwalt anmerken!

Gruß

PS: Weiteres in deiner Angelegenheit aber bitte auch im entsprechenden (Armani)Thread auseinandersetzen!


:wink:

andreas34

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4

Donnerstag, 23. Juli 2009, 15:37

Zitat Janker:

Zitat

... "Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden."...
Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert. Habe ich das richtig interpretiert? Das wär ja nicht so gut für mich. Für wie kompetent haltet ihr den Janker, ist das ernst zu nehmen?
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Lord Vader

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5

Donnerstag, 23. Juli 2009, 18:23

Zitat

Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert

Also ich les nur nach 19.01.2009.
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Epox

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6

Donnerstag, 23. Juli 2009, 18:57

Hatte jetzt auch nichts, vor dem 19.01.09 gelesen. Der Aufsatz von H.Janker halte ich für sehr ausführlich,wobei er die EU-Rechtsprechung nie aus dem Auge verliert und für die Zukunft auch nur hoffen kann,das evtl.der EUGH die deutsche Sache für gut heißt,
was ich allerdings nicht glaube,da der §.28 FEV noch immer gegen EU-Recht verstößt.Hier bedarf es einer erneuten Rechtsprechung des Eugh,wie nach dem 19.01.09 zu verfahren ist.

Gruss Epox :wink:
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Lord Vader

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7

Freitag, 24. Juli 2009, 12:35

Was glaubt Ihr wann man mit NEUEN Rechtsprechungen des EuGH`s hoffen kann, jemand eine Ahnung ? :sd2:
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Epox

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8

Freitag, 24. Juli 2009, 13:04

Schätze frühestens in 1-2 Jahren.
Die letzte Vorlagefrage vom VGH-Mannheim,dauert jetzt auch schon fast ein Jahr und im EUGH-Terminkalender ist bis Sept.09
nichts zu finden.

Gruss Epox :wink:
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Paule

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9

Freitag, 24. Juli 2009, 17:00

Um die Diskussion mal etwas zu erweitern, möchte ich mal auf den aktuellsten BVwerG Beschluss aufmerksam machen. Dort führt der Senat zum § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (19.01.2009) folgendes auf:
Nach Absatz 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung nach Absatz 1 ferner nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hatte (vgl. unten, Abschnitt d), konnte der Beklagte nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl musste er sicherstellen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon war es dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei war er an die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gebunden, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehört. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Klärung von Eignungszweifeln mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden ist; denn er ist es, der sich der Geltung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland berühmt.“
2009 BVerwG BVerwG 3 B 29.09 vom 26 Mai 2009 (Vorinstanz: OVG Münster 16 A 1397/08 vom 16.02.2009) CZ-FS mit D-WS und Anmerkungen zum FeV 28/4/3(19.01.2009)

Hier könnte man der Meinung sein, dass der BVwerG unser höchstes Deutsches Verwaltungsgericht, mit der Auslegung im Janker Refrat auf einer Meinung liegt.
Das würde also voraussetzen das man keine Hoffnung auf nationale Wunder in einem 19.01.2009 Prozess vor einem VG haben braucht!

In Säftels Worten; "der Drops ist gelutscht"!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Juli 2009, 17:07)


Paule

Menschlich

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10

Freitag, 24. Juli 2009, 17:12

Strafbarkeit

gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz
Übrigens halte ich das von mir Zitierte hier, für das Wort des Monats. Auch hier liegt der BVwerG und Janker auf einer Linie!
Denn im Referat macht er ja auf den Feststellenden VA aufmerksam, der grundsätzlich anzuwenden sei. FeV § 28 Abs. 4 Satz 2

Zitat

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Juli 2009, 17:15)


Pioneer

unregistriert

11

Freitag, 24. Juli 2009, 17:40

Das BVG sagt aber zu dieser Verfahrensweise auch ausdrücklich "kann"
Das setzt voraus, das die FEB sich zunächst von ihren Standpunkt, die FE wäre ungültig zu der Ansicht bewegen muß, das sie möglicherweise doch gültig ist, um dann im Anschluß eine NU auszusprechen.
Damit sind die Gedanken der VGHe München und Mannheim nicht endgültig vom Tisch, wonach ein EU-FS unter den bekannten Voraussetzungen von vornherein keine Gültigkeit entfaltet und somit auch keine NU erteilt werden muß, weil ungültige Sachverhalte nicht mehr für ungültig erklärt werden können und natürlich auch nicht müssen.

Paule

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12

Freitag, 24. Juli 2009, 18:46

Das setzt voraus, das die FEB sich zunächst von ihren Standpunkt, die FE wäre ungültig zu der Ansicht bewegen muß, das sie möglicherweise doch gültig ist,
Wenn sie aber dann feststellt das sie nicht gültig wäre, würde das aber im Umkehrschluss bedeuten, dass man sich doch Strafbar gemacht habe.
Ich denke das genau unter dieser Ansicht , der Hund begraben liegt. :KlSM:

Bikerjoe1969

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13

Freitag, 24. Juli 2009, 19:46

Zitat

Das setzt voraus, das die FEB sich zunächst von ihren Standpunkt, die FE wäre ungültig zu der Ansicht bewegen muß, das sie möglicherweise doch gültig ist, um dann im Anschluß eine NU auszusprechen.

Das heißt doch im Klartext: Wenn der zuständige Beamte der FEB in der Nacht zuvor guten Sex hatte, habe ich gute Chancen, daß meine FE für gültig erklärt wird. Wenn er allerdings beim Skatabend verloren hat, ist sie nicht gültig. Also doch reine Willkür? Mal angenommen, ich geh´zu dem Menschen und schiebe ihm ´nen Umschlag mit ein paar Scheinchen über den Tisch, habe ich gute Karten, oder?

Wie krass wäre das denn? (iro off)
Signaturen sind doof!

Pioneer

unregistriert

14

Freitag, 24. Juli 2009, 23:31

habe ich gute Chancen, daß meine FE für gültig erklärt wird.
Nur vorübergehend. Der Punkt ist, die FEB schließt zunächst eine mögliche Gültigkeit nicht aus, um dann sofort sicherheitshalber eine NU auszusprechen. Dann ist man wieder genau da, wo man vorher auch schon war, zumindest hinsichtlich der Gültigkeit, nur FoFe ist dann vom Tisch. Wie das Urteil aber schon aussagt: kann - muß also nicht so sein, ist eben eine Möglichkeit der FEB.


schiebe ihm ´nen Umschlag mit ein paar Scheinchen über den Tisch, habe ich gute Karten, oder?
Wenn es genug Scheine der richtigen Größenordnung an die richtige Adresse sind, ist auch das nicht auszuschließen. :lach:

andreas34

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Samstag, 25. Juli 2009, 16:30

Zitat von andreas34: "Nach Janker sind FS die vor 19.1 erteilt, und nach dem 19.1 ausgestellt in D nicht gültig wenn MPU gefordert"

Also ich les nur nach 19.01.2009.

PDF von Janker , Seite 39 (Das ist ein Zitat daraus)

Zitat

"Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden."
Wenn Janker damit recht hat, dann kann man ja auch keinen WS mehr bereinigen lassen, eine Ersatzausstellung im Ausland durchführen, oder wie Rolf eine Erweiterung? machen. Wenn D Janker folgt heißt das für mich das ich meinen verbleibenden FS Klasse A, erteilt vor 19.1, demnächst ausgestellt in den Müll schmeißen kann, oder wie seht ihr das?
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Paule

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16

Samstag, 25. Juli 2009, 16:34

Nee, ich denke er meint Ersterteilung!

Obwohl da steht in der Tat: "ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt"

Aber da bleibt immer noch Präambel 5 :"Vor der Richtlinie erteilte Führerscheine sollten unberührt bleiben".

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. Juli 2009, 16:37)


Paule

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17

Samstag, 25. Juli 2009, 17:02

Wenn man aber mal überlegt, wenn man eine Fahrerlaubnis erteilt bekommt, dann wird auch ein Führerschein ausgestellt. Also ich denke er meint damit Ersterteilung!

Er schreibt ja nicht ausgestellt oder erteilt, sondern es steht mit einander in Verbindung, "bzw".

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. Juli 2009, 17:06)


Pioneer

unregistriert

18

Samstag, 25. Juli 2009, 20:16

Das Problem kann auch entstehen durch die Begriffe FE und FS, wie sie in D angewandt werden.
Das EU-Ausland kennt diese Unterscheidung nicht, dort ist es der FS gleich der FE.
Das läßt eigentlich nur den Schluß zu, wie @Paule auch schon gesagt hat, es handelt sich hierbei um eine Neuerteilung, obwohl, wenn man diesen Satz Buchstabe für Buchstabe zerlegt, spricht er für die Anmerkung von @andreas34.
Nur ist mir weder im EU-Recht, noch im D-Recht eine Norm bekannt, die eine derartige Sichtweise auf das Ausstellungsdatum des FS beziehen würde, es geht immer um das Erteilungsdatum, das bei einer Neuausstellung naturgemäß gleich ist.
Ich denke, diesen Passus von Janker sollte man nicht überbewerten, es ist lediglich eine Ungenauigkeit, die in einem längeren Referat schon mal vorkommen kann.

Lord Vader

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19

Montag, 27. Juli 2009, 09:02

Meine Meinung bezüglich des 19.01.2009 ist : Ich würde auf jeden Fall keine Erweiterung od. sonstiges auf meiner FE vornehmen lassen. Die Grünen brauchen nur ein Datum "nach" dem 19.01 lesen und bumm weg ist er. Ob das ein Datum mit Ersterteilung od. Ausstellung drauf steht, wäre mir zu heiss. :wink:
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andreas34

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20

Dienstag, 28. Juli 2009, 12:47

Danke für die Antworten. Leider werde ich den FS neu ausstellen lassen müssen, da bei jetzigen PL FS dreher im Namen ist, und PL wahrscheinlich einige Klassen aberkennen wird.
Mal schauen wie es weiter geht.
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