1. Die Staatskasse "übernimmt" keineswegs "das Anwaltshonorar". Vielmehr wird der Anwalt durch den Berechtigungsschein verpflichtet, zu einem lächerlichen Pauschalsatz unabhängig von Bedeutung der Sache, Gegenstandswert, Umfang der Beratung, Schwierigkeit, Haftungsrisiken etc. (vgl. §
14 RVG) tätig zu werden (RVG VV Teil 2 Abschnitt 6).
2. Die Beratungshilfe wird in großem Umfang mißbraucht. Da ist es nachvollziehbar, daß die Rechtspfleger im Einzelfall mal genauer hinschauen. Und ich finde, die Entscheidung ist vertretbar. Auto gehört - wenn es nicht unverzichtbar für den Broterwerb ist - nicht zum existentiell notwendigen.