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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Samstag, 15. Oktober 2011, 11:49

EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis: Weiterhin kein Pardon für Führerscheintouristen (14.10.11)

Zitat

Und wieder ein EuGH-Urteil zu ausländischen Lappen. Dieses Mal in einem verzwickten Fall, bei dem ein ausländischer Lappen zwischen Ingewahrsamnahme und Entzug erteilt wurde, ein weiterer danach. Das Luxemburger Gericht blieb seiner ständigen Rechtsprechung treu und erteilte der gegenseitigen Anerkennung in der EU auch hier eine Absage. Konsequent, findet Adolf Rebler.
[/Kaum eine andere Frage scheint den EuGH so zu beschäftigen wie die nach der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse. Tschechien und Polen vor der Haustür, scheinen Deutsche, deren Führerschein nach massiven Verkehrsverstößen in "amtliche Verwahrung" gerät, immer neue Wege zu ersinnen, um den Verlust durch Legitimationen aus dem gelobten Ländern zu kompensieren. Ein Weg mit vermeintlich geringem Widerstand, denn EU-ausländischen Lappen werden oft zügig, billig und ohne größere Begutachtung der Fahreignung ausgestellt.

Ob dies der Beweggrund des Inhabers der Fahrerlaubnis dafür war, gleich zwei Führerscheine in Tschechien zu machen, geht aus der EuGH-Entscheidung zwar nicht hervor. Dennoch ist der Fall, mit dem sich die für Fahrerlaubnisrecht zuständige Kammer in seiner jüngsten Entscheidung vom 13.10.2011 (Az.: C-224/10) beschäftigte, knifflig und – soviel sei vorweggenommen – das Ergebnis für den beteiligten Deutschen wenig hoffnungsvoll.

Ein tschechischer Lappen vor, der zweite nach Entzug des deutschen Führerscheins

Der deutsche Autofahrer – nennen wir ihn A – wurde von der Polizei erwischt, als er betrunken Auto fuhr. Am nächsten Tag nahm die Polizei seinen Führerschein, der ihm das Führen von Motorrädern und Pkw erlaubte, nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) in als Beweismittel in Verwahrung. Das Strafverfahren wurde eingeleitet.

Fünf Wochen später machte A seinen Lkw-Führerschein in Tschechien. Auf dem Führerschein stand sein deutscher Wohnsitz. Wiederum zwei Monate danach wurde A aufgrund seiner früheren Tat wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperre für ein weiteres Jahr wurde verhängt.
Einige Monate nach Ablauf der Sperre stellten die tschechischen Behörden dem A einen Busführerschein der Klasse D aus. In diesem war ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Mehr als zwei Jahre später wurde A kontrolliert, während er einen Bus chauffierte. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, die tschechische Genehmigung sei nicht gültig und stellte Strafantrag wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), den das Amtsgericht ablehnte. Das dagegen angerufene Landgericht setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor.

Gegenseitige Anerkennung in der EU gilt nicht immer
Grundsätzlich sind innerhalb der EU ausländische Führerscheine anzuerkennen. Um die Freizügigkeit ihrer Bürger zu fördern, hat die EU im Jahr 1991 mit der so genannten "2. Führerscheinrichtlinie" (Richtlinie 91/439/EWG) die einzelstaatliche Fahrerlaubnis nach EG-Muster eingeführt, die die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und die bei einem Umzug nicht umgetauscht werden muss. Das bedeutet, dass mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, die der ausländischen Klasse entsprechen. Doch wann darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern?

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann die Akzeptanz in zwei Fällen unterbleiben: Zum einen, wenn sich aus den Eintragungen im Führerschein selbst ("Wohnort" mit deutscher Adresse) oder "aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" ergibt, dass der Inhaber der Erlaubnis nicht mindestens 185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat gewohnt hat ("Wohnsitzerfordernis"). Eine Anerkennung unterbleibt auch, wenn der ausländische Staat die Fahrerlaubnis erteilt hat, während noch eine Sperrfrist in Deutschland gegen den Betroffenen läuft.

Diese EuGH-Rechtsprechung wurde in Deutschland durch § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) umgesetzt.

EuGH: Verkehrsverstoß vor Führerscheinneuerteilung reicht aus
In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der EuGH nun seine bereits mit Urteil vom 20.11.2008 (Az. C-1/07 - Weber) geäußerte Rechtsauffassung, nach der es der Erteilung während einer Sperrfrist gleichsteht, wenn nur der Verkehrsverstoß vor Ausstellung des "neuen" Führerscheins begangen und die "alte" Fahrerlaubnis daraufhin in Verwahrung genommen wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn genau dieser Verstoß später dann der Grund für den Entzug der "alten" Erlaubnis und die Anordnung der Sperrfrist ist. Die Verwahrung nach § 94 StPO kann dann als "Maßnahme der Aussetzung" im Sinne der Führerscheinrichtlinie interpretiert werden, die es einem Staat ermöglicht, einem ausländischen Führerschein die Geltung zu versagen. Im Falle des Herrn A kam noch hinzu, dass im Lkw-Führerschein sein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Auch das Wohnsitzerfordernis war damit nicht erfüllt.

Herr A hatte aber auch wirklich Pech: gegen seinen Busführerschein scheint doch nicht viel zu sprechen. Er wurde nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt und auch der angeführte Wohnort liegt in Tschechien. Wohnsitzerfordernis also doch erfüllt?
Anscheinend passt alles, doch leider darf ein Busführerschein nur demjenigen erteilt werden, der auch schon Lkw fahren darf. So sehen es Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 und § 9 FeV vor. A’s Lkw-Führerschein war aber ungültig und damit ging auch die Erteilung des Busführerscheins ins Leere. Und da eine ausländische Fahrerlaubnis, der die deutschen Führerscheinbehörden die Geltung versagen dürfen, nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 FeV automatisch ungültig wird, ohne dass es dazu eines behördlichen Bescheides bedarf, wird sich unser Herr A in Deutschland wohl nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten müssen.
Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.
quote]

gefunden am 15.10.11
Quelle:http://www.lto.de/de/html/nachrichten/45…cheintouristen/
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

charlie18

Anfänger

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2

Samstag, 15. Oktober 2011, 14:36

Adolf Rebler, alles klar einer aus Bayern. Sagt schon alles aus :iek: :iek:

andreas7z

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3

Dienstag, 18. Oktober 2011, 09:35

Hallo ins Forum,

habe eben über Spiegel-Online einen weiteren Artikel darüber gefunden:

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/45…cheintouristen/

Der Artikelschreiber ist ein hoher Beamter der Führerscheinbehörde, ist aber trotzdem neutral und sachlich.


Gruß Andreas

Bikerjoe1969

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4

Dienstag, 18. Oktober 2011, 10:26

Das ist exakt der Gleiche Artikel, den Epox schon eingestellt hat. :USML:
Signaturen sind doof!

PLFS11

Schüler

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5

Dienstag, 18. Oktober 2011, 14:50

Aber das Urteil ist doch mehr als nur positiv. Und zwar gewaltig mehr als das.

Okay da hat einer der CZ FS nicht anerkannt bekommen. Dies aber auch nur auf Grund des Verstosses gegen Sperr und Wohnsitzerfordernis. Dahinter. Der TE hat es selbst verschuldet.

Aber das positive des EUGH. Auch jetzt bleibt der EUGH seiner Linie Treu. D.h. der EUGH weicht nicht von alten Urteilen ab. Daher ist zu erwarten, dass der EUGH auch in anderen Urteilen seiner Linie treu bleiben wird. Auch in Hinsicht des 19.01 ist daher dies zu vermuten.

Tom

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6

Dienstag, 18. Oktober 2011, 15:49

@


PLFS11

Ich sehe das auch so wie du.Wir brauchen uns wegen des anstehenden Termins vorm Eugh keinen Kopf zu machen.Das Gericht hat noch einmal klargestellt unter welchen Voraussetzungen eine Nichtanerkennung erfolgen kann.Und alle die in CZ einen Wohnsitz hatten und in D abgemeldet waren und Sperrfrist abgelaufen war haben einen rechtssicheren FS.
Wir sind immer da Ultras aus KA

tabbei

Schüler

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7

Dienstag, 18. Oktober 2011, 16:41

@ Tom und was ist mit einem 2ten Wohnsitz?
:fido:

charlie18

Anfänger

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8

Dienstag, 18. Oktober 2011, 16:59

Jeder kann sich egal in wievielen EU Länder anmelden, und dann wird es in jedem EU land der HWS sein, und die BRD kann gar nichts machen. Die sind in der Beweispflicht .
Ein Freund von mir, ist zb. in 6 verschiedenen Länder angemeldet.

Krabbels

Moderator

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Beiträge: 906

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9

Dienstag, 18. Oktober 2011, 17:16

Meiner Ansicht nach, braucht man sich aus D nicht abmelden, rechtlich gesehen ehh nicht,
aber es ist sinnvoll, um der FEB gleich dem Wind aus den Segeln zu nehmen, nicht das Sie sich doch noch zuständig für einen Fühlen :D-bla:
Gruß Krabbels

Tom

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Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa

10

Dienstag, 18. Oktober 2011, 17:45

Jeder kann sich egal in wievielen EU Länder anmelden, und dann wird es in jedem EU land der HWS sein, und die BRD kann gar nichts machen. Die sind in der Beweispflicht .
Ein Freund von mir, ist zb. in 6 verschiedenen Länder angemeldet.
Sobald man aber als Deutscher einen Wohnsitz in D hat ist dies automatisch der HWS


tabbei
D akzeptiert keinen 2.WS in D wenn du deutscher staatbürger bist.
Wir sind immer da Ultras aus KA

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (18. Oktober 2011, 17:50)


charlie18

Anfänger

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11

Dienstag, 18. Oktober 2011, 18:15

was D akzeptiert und nicht, ist primär. Jeder EU bürger kann sich überall anmelden, bzw. einen WS haben, wo er will. Die BRD akzeptiert mehr nicht, was aber nach EU recht legal ist, siehe ausländische FEs ect. ist doch auch legal, und Deutschland passt es nicht. Warum machen dann soviele leute EUFS?? ist das Illegal, oder legal??, Wer versucht den, das er das EU recht biegen kann, nur die BRD. Ist das Legal, was viele Politiker machen?? Nein, sie tun es aber Trotzdem, also Tom hör mir mit den Schmarrn auf, was Deutschland akzeptiert und nicht.

Tom

Fortgeschrittener

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Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa

12

Dienstag, 18. Oktober 2011, 18:19

Es ist wie es ist,auch wenn du es als Schmarren bezeichnest.
Und den Unterschied zwischen primär und sekundär solltest du auch noch nachschlagen
Wir sind immer da Ultras aus KA

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (18. Oktober 2011, 18:23)


Timm

Fortgeschrittener

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Beiträge: 250

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Beruf: Arebeitslos da keinen gültigen Führerschein somit lebe ich auf Staatskosten bis Sie meinen CZ FS anerkenen :-)))

Führerschein aus: Tschechien

13

Dienstag, 18. Oktober 2011, 18:25

Also ich seh diesen Beitrag auch nicht so schlecht für uns

:CZ Fan:
Deutschland gehört zu EU und muss sich somit auch an EU Gesetze halten, auch wenn das gewisse Personen in Deutschland nicht hören wollen.

blasterix

Anfänger

Registrierungsdatum: 7. September 2008

Beiträge: 26

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14

Samstag, 10. Dezember 2011, 14:44

hey,

naja KOMPLETT abmelden ist ziemlich schwer, wenn man in D arbeitet. Und das mit dem Nebenwohnsitz will D wohl nicht richtig anerkennen.

Bin aber gern für Vorschläge offen, wie das mit der Komplettabmeldung laufen soll?!

Die ganze Presseberichte, die ich hier lese, verraten nix gutes. Meint ihr die Richter lesen nicht?

Und dann nen haufen Fälle wegen BtmG, Alk etc mit EU-FS^^

Ich hoffe das es gut für uns alles ausgeht =) Für viele, auch für mich, ist der FS Pflicht für die Arbeit. -jck-