Kosten sparen mit Führerschein aus Tschechien?
Bisher war das Thema EU-"Führerschein-Tourismus" hauptsächlich im Zusammenhang mit solchen Fällen bekannt, dass deutschen Autofahrern die Fahrerlaubnis entzogen worden war wegen bestimmter Verkehrsdelikte oder sie die Fahreignungsvoraussetzungen nicht erfüllten und dann z.B. in Polen oder Tschechien einen neuen Führerschein machten, um mit diesem in Deutschland wieder zu fahren. Jetzt traf es aber auch eine Führerscheininhaberin aus Bayern, die noch nie eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt, aber in Tschechien erstmals eine Fahrerlaubnis bekommen hatte. Das Problem: Sie hatte nie einen Wohnsitz in Tschechien. Aus dem tschechischen Führerschein ergab sich, dass ihr Wohnsitz in Deutschland war. Der EUGH (2. Kammer), Urt. v. 19.05.2011 - C 184/ (Grasser/Freistaat Bayern),
NJW 2011, 3635 ff, entschied, dass die Richtlinie 91/439 vom 29.07.1991 (ABl. EG 1991, Nr. L 237) - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - nicht danach unterscheide, ob jemand erstmals die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder eine Erteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis beantragt. Auch im Falle der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis komme der Wohnsitzvoraussetzung besondere Bedeutung zu. Werde das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet, wäre es für die Behörden des Ausstellermitgliedsstaates schwierig, wenn nicht gar unmöglich, zu prüfen, ob die anderen von der Richtlinie 91/439 aufgestellten Voraussetzungen beachtet wurden. Unterbleibe eine solche Prüfung, sei es möglich, dass der Inhaber der so erteilten Fahrerlaubnis unter anderem nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfüge und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle. Zudem würde der in Art. 7 Abs. V dieser Richtlinie aufgestellte Grundsatz in Frage gestellt, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines sein könne.
Die Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis hängt also auch davon ab, dass das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist. Es bedeutet, dass der Führerscheinbewerber mindestens 6 Monate im Ausstellerland gewohnt oder als Student im Ausstellerland gelebt haben muss. Ist das nicht der Fall, sind die deutschen Behörden berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Führerscheins abzulehnen. Wenn die Mitgliedsstaaten der EU in Zukunft ihre Regelungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vollständig in Übereinstimmung gebracht haben, würde wohl anders entschieden werden können. Zurzeit kann man jedenfalls nicht dazu raten, einen kostengünstigeren Führerschein im Ausland zu machen ohne dort für mindestens 6 Monate seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben (oder dort zu studieren).