Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Zitat
Zusammenfassung von "§ 28 IV Nr. 3 FeV: Anerkennungspflicht auch für nach dem 18.1.2009 ausgestellte Führerscheine?" von RA Dr. Michael Pießkalla, LL.M. Eur. und RA Dr. Stefan Leitgeb, LL.M. Eur., original erschienen in: NZV 2010 Heft 7, 329 - 335.
Die Verfasser nehmen die seit 19.01.2009 geltende 3. Führerscheinrichtlinie zum Anlass, die Anerkennung eines EU-Führerscheins in der BRD einer Prüfung zu unterziehen. Ihr Augenmerk liegt dabei insbesondere auf Art. 11 Abs. 4 der 3. FsRl und § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV.
Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126) ist es nach Mitteilung der Autoren, den Führerscheintourismus einzudämmen. Nach Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 kann die Verwaltungsbehörde die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern. Diese Vorschrift hat zu kontroversen Diskussionen geführt, weil überwiegend die Verwaltungsbehörden, aber auch beispielsweise der VGH München in seinen Beschlüssen vom 10.11.2009, Az.: 11 CS 09.2082, und vom 21.12.2009, Az.: 11 CS 09.1791, aus der Formulierung sowie der amtlichen Begründung (BT-Drs. 851/08, S. 7 f.) eine Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes lesen, so Pießkalla und Leitgeb. Diese daraus abgeleitete Nichtanerkennungspflicht ist in den Augen der Verfasser verfehlt. Sie verstößt nach ihrer Ansicht u. a. gegen die Freizügigkeit sowie die st. Rspr. des EuGH. Wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist und ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip im EU-Ausland erworben, ist der Führerschein weiterhin anzuerkennen.
Die von einigen geäußerte anders lautende Auffassung überzeugt in ihren Augen nicht. Nach ihrer Auffassung ist die Straßenverkehrssicherheit in Europa einheitlich aufzufassen, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Ansicht des VG Sigmaringen (Beschluss vom 05.10.2009, Az.: 6 K 2270/09) nicht überzeugen könne. Schließlich spricht gerade die erfolgreiche Fahrprüfung in einem EU-Mitgliedstaat gegen ein Sicherheitsrisiko auch in der BRD. Dem steht nach ihrer Ansicht auch die Neufassung von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 nicht entgegen, was z. B. auch das OVG Koblenz und das VGH Kassel in ihren Beschlüssen vom 09.12.2009, Az.: 10 B 11127/09 und 04.12.2009, Az.: 2 B 2138/09, teilen (a. A. OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16 B 814/09). Auch die Tatbestandsvoraussetzungen hätten sich nicht geändert. Pießkalla und Leitgeb kommen daher zu dem Schluss, dass Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV europarechtswidrig ist. Somit sei auch der Vorwurf des Fahrers ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StGB in diesen Fällen nicht begründet.
Bewertung:
Die Verfasser haben einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins erstellt. Daraus wird deutlich, dass die Rspr der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich ist, weshalb diese für den jeweiligen Bezirk bekannt sein sollte.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.
LNCA 2010, 184529
Pioneer
unregistriert
Ich liebe Anwälte, die Dinge explizit auf den Punkt bringen können. Gut, das er es so deutlich geschrieben hat, da wäre ich ja von selbst nie drauf gekommen.Daraus wird deutlich, dass die Rspr der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich ist, weshalb diese für den jeweiligen Bezirk bekannt sein sollte.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Pioneer
unregistriert
und zudem ein ausgezeichneter Analyst von Texten und Inhalten. Anfänger
Registrierungsdatum: 5. März 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: München
Beruf: Rechtsanwalt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (6. Oktober 2010, 08:03)
Registrierungsdatum: 4. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Schwerte
Beruf: RA
Führerschein aus: D
Anfänger
Registrierungsdatum: 5. März 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: München
Beruf: Rechtsanwalt
...überprüfen lassen kann man den sog. "Freispruch zweiter Klasse" (wegen fehlender Schuld) ohnehin nicht, denn es fehlt die Beschwer für ein Rechtsmittel. Wenn sich ein RIchter also dafür entscheidet, so sein Urteil zu begründen, müssen wir das leider letztlich so hinnehmen.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (6. Oktober 2010, 16:50)
Zitat
Wenn sich ein RIchter also dafür entscheidet, so sein Urteil zu begründen, müssen wir das leider letztlich so hinnehmen.
Anfänger
Registrierungsdatum: 5. März 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: München
Beruf: Rechtsanwalt

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (8. Oktober 2010, 19:18)
Pioneer
unregistriert
Das ist sicher richtig, es ist ja auch ein EU-FS-Forum.dass wir alle letztlich im Kern übereinstimmen.
Genau hiermit stößt man auf das eigentliche Problem. Eine Einstellung des Strafverfahrens, aus welchem Grund auch immer, ist also letztlich immer nur ein Teilerfolg und der FS-Inhaber schließt somit auf die Gültigkeit seines FSes, dabei die Tatsache verkennend, das gerade die Ungültigkeit damit zementiert wurde.
Zitat
Der Wunsch vieler Betroffener, die in einem Strafurteil expressis verbis lesen wollen, dass ihre Fahrerlaubnis gültig ist, ist zwar nachvollziehbar
Anfänger
Registrierungsdatum: 5. März 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: München
Beruf: Rechtsanwalt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (9. Oktober 2010, 11:50)
Hits heute: 2 608 | Hits gestern: 5 361 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 862 504 | Hits pro Tag: 3 587,03
Klicks heute: 4 937 | Klicks gestern: 9 731 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 961 493 | Klicks pro Tag: 6 610,81
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 355,58
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH