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Bikerjoe1969

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1

Montag, 4. Oktober 2010, 15:01

RA Markus Holzer: Pießkalla und Leitgeb beleuchten die Auswirkungen der 3. Führerscheinrichtlinie auf den Führerscheintourismus

Zitat


Zusammenfassung von "§ 28 IV Nr. 3 FeV: Anerkennungspflicht auch für nach dem 18.1.2009 ausgestellte Führerscheine?" von RA Dr. Michael Pießkalla, LL.M. Eur. und RA Dr. Stefan Leitgeb, LL.M. Eur., original erschienen in: NZV 2010 Heft 7, 329 - 335.

Die Verfasser nehmen die seit 19.01.2009 geltende 3. Führerscheinrichtlinie zum Anlass, die Anerkennung eines EU-Führerscheins in der BRD einer Prüfung zu unterziehen. Ihr Augenmerk liegt dabei insbesondere auf Art. 11 Abs. 4 der 3. FsRl und § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV.

Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126) ist es nach Mitteilung der Autoren, den Führerscheintourismus einzudämmen. Nach Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 kann die Verwaltungsbehörde die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern. Diese Vorschrift hat zu kontroversen Diskussionen geführt, weil überwiegend die Verwaltungsbehörden, aber auch beispielsweise der VGH München in seinen Beschlüssen vom 10.11.2009, Az.: 11 CS 09.2082, und vom 21.12.2009, Az.: 11 CS 09.1791, aus der Formulierung sowie der amtlichen Begründung (BT-Drs. 851/08, S. 7 f.) eine Einschränkung des Anerkennungsgrundsatzes lesen, so Pießkalla und Leitgeb. Diese daraus abgeleitete Nichtanerkennungspflicht ist in den Augen der Verfasser verfehlt. Sie verstößt nach ihrer Ansicht u. a. gegen die Freizügigkeit sowie die st. Rspr. des EuGH. Wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist und ohne Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip im EU-Ausland erworben, ist der Führerschein weiterhin anzuerkennen.


Die von einigen geäußerte anders lautende Auffassung überzeugt in ihren Augen nicht. Nach ihrer Auffassung ist die Straßenverkehrssicherheit in Europa einheitlich aufzufassen, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Ansicht des VG Sigmaringen (Beschluss vom 05.10.2009, Az.: 6 K 2270/09) nicht überzeugen könne. Schließlich spricht gerade die erfolgreiche Fahrprüfung in einem EU-Mitgliedstaat gegen ein Sicherheitsrisiko auch in der BRD. Dem steht nach ihrer Ansicht auch die Neufassung von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 nicht entgegen, was z. B. auch das OVG Koblenz und das VGH Kassel in ihren Beschlüssen vom 09.12.2009, Az.: 10 B 11127/09 und 04.12.2009, Az.: 2 B 2138/09, teilen (a. A. OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 16 B 814/09). Auch die Tatbestandsvoraussetzungen hätten sich nicht geändert. Pießkalla und Leitgeb kommen daher zu dem Schluss, dass Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV europarechtswidrig ist. Somit sei auch der Vorwurf des Fahrers ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StGB in diesen Fällen nicht begründet.


Bewertung:

Die Verfasser haben einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins erstellt. Daraus wird deutlich, dass die Rspr der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich ist, weshalb diese für den jeweiligen Bezirk bekannt sein sollte.


Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

LNCA 2010, 184529

Quelle
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Pioneer

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2

Montag, 4. Oktober 2010, 17:13

Daraus wird deutlich, dass die Rspr der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich ist, weshalb diese für den jeweiligen Bezirk bekannt sein sollte.
Ich liebe Anwälte, die Dinge explizit auf den Punkt bringen können. Gut, das er es so deutlich geschrieben hat, da wäre ich ja von selbst nie drauf gekommen. :lach: :sw27:

Paule

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4

Dienstag, 5. Oktober 2010, 19:18

Überhaupt keine Frage, dazwischen liegen qualitativ Welten.

Das ist aber auch verständlich, schließlich ist @ Eifelfahrer hier Insider :lol: und zudem ein ausgezeichneter Analyst von Texten und Inhalten.

Aber der Herr Junganwalt wollte doch auch mal kundtun, das er über Pießkalla/Leitgeb nachdenkt. Da wollen wir mal nicht so sein. Er hat Laut gegeben und dabei keinen direkten Unfug verbrochen, auch wenn die Welt auf diese Interpretation wohl verzichten kann, aber sei es drum.

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5

Dienstag, 5. Oktober 2010, 21:26

Danke für die Blumen, aber ich hab meinen Bericht ja auch an ein anderes Publikum geschrieben: hier im Forum sind ja dank Paules Übersicht die einschlägigen Gerichtsurteile alle schon bekannt, so dass ich hier nur gähnende Langeweile hervorrufen würde, wenn ich diese alle noch mit Datum und Aktenzeichen zitieren würde.

Herr Holzer musste sich halt die Mühe machen, diese verschiedenen Urteile alle noch mal so explizit aufzulisten, damit seine Kollegen das für sie passende Urteil finden. Immerhin ein gewaltiger Fortschritt gegenüber dem RA Horrion, der ja meinte, das Strafurteil des OLG Stuttgart - welches ja den Angeklagten durch die Nichtvorlage an den EUGH seinem gesetzlichen Richter entzogen hat - sei der Weisheit letzter Schluss.

Es gibt übrigens ein weiteres erstinstanzliches Hauptsacheurteil: VG Gelsenkirchen 9 K 3898/09 Urteil vom 26.08.2010: während das VG im Eilverfahren ja die Sache noch als offen bezeichnet hat, musste es sich im Hauptsacheverfahren für eine der beiden Ansichten entscheiden: dass es dem OVG Münster gefolgt ist, überrascht wohl nicht, aber es hat immerhin die Berufung zugelassen, und beim Hinweis auf den deutschen Wortlaut der Linie mit einem "jedenfalls" angedeutet, dass die anderssprachigen Versionen der Richtlinie auch anders interpretiert werden können.

forexmike

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6

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 07:56

Was den Beitrag von Pießkalla/Leitgeb selbst betrifft, wäre noch erwähnenswert, dass das hier (zu Recht) gescholtene OLG Stuttgart mit der Entscheidung 2 Ss 269/10 eine nicht nachvollziehbare Kertwende vollzogen hat. Noch im Jahr 2007 hatte der selbe (!) Senat die Ansicht vertreten, dass dann, wenn sich im Rahmen des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Frage nach der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis stellt und diese zwischen Gerichten umstritten und nicht höchstricherlich geklärt ist, kein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Die Autoren weisen auf diese (frühere und richtige) Rechtsprechung hin. Nach der (alten) Auffassung aus Stuttgart könne dem Inhaber nämlich nicht abverlangt werden, bis zu einer Klärung der Rechtslage auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten; der Eingriff in die Handlungsfreiheit sei zu groß, gerade weil trotz unklarer Situation dauerhaft ein Unterlassen gefordert werde. Und man höre: Die Verantwortung für die unklare Rechtslage trage der deutsche Verordnungsgeber.

Damals war es um die Frage gegangen, ob FE gültig sind, die innerhalb einer inländischen Sperrfrist erteit worden waren. Ebenso wie damals diese Frage umstritten war (EuGH hatte noch nicht entschieden), ist heute ungeklärt, ob eine ausländische FE gültig ist, wenn sie einem "Negativkandidaten" nach dem 18.1.2009 erteilt wurde.

Dass der Senat aus Stuttgart sich mit dieser Frage nicht einmal ansatzweise befasst und seine Meinung quasi en passant ändert, ist unverständlich. Ein Revision unter diesen Bedingungen durch Beschluss zu verwerfen, kann nur als abenteuerlich bezeichnet werden.

In Anbetracht der unklaren Rechtslage, dokumentiert durch den Streit zwischen den Gerichten UND die Vorlage an den EuGH durch den VGH München, kann man Betroffenen m.E. jedenfalls keinen strafrechtlichen Vorwurf mehr machen. Und das gilt, bis der EuGH gegen die Gültigkeit entschieden hat. Alles andere würde suggerieren, der juristische Laie müsse "vorsorglich" von der Ungültigkeit ausgehen, was aber gerade abwegig ist. Denn wer die Entscheidung eines VGH "im Rücken" hat, der braucht auch keine behördliche Einschätzung einzuholen.

Die Gründe werden in dem Beitrag ausführlich dargelegt.

Anwälte sollten also entgegen der Meinung von Herrn Horrion nicht aufgeben und die Strafverfolgungsbehörden immer mit dem Thema "Schuldvorwurf" konfrontieren.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (6. Oktober 2010, 08:03)


RA XDiver

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7

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 13:28

Werter Kollege,

das sehe ich ein wenig anders. Die Frage der Schuld ist zwar ein netter Nebeneffekt, den man durchaus auch ansprechen kann. Schlussendlich ist die Frage eines Verbotsirrtums jedoch m.E. nicht wirklich zielführend. Vertritt man die Ansicht, dass § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV europarechtswidrig ist, gibt man dem Mandanten damit eher Steine als Brot. Er bekommt zwar (wohlmöglich) einen Freispruch, im Rahmen dessen aber ein Urteil, in dem natürlich die Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich bejaht wird. Mithin zieht er daraus keinen großen Nutzen.

Insoweit favorisiere ich eher die Variante, die Sache dann vor das OLG im Wege der Sprungrevision zu tragen und ggf. eine Vorlage nach Art. 267 AEUV zu erzwingen, bzw. beim OLG dafür zu sorgen, dass die Sache liegen bleibt, bis die Vorlagefrage geklärt ist. Hat den selben Effekt und nicht das G´schmäckle eines Freispruches, der de facto keiner ist.

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forexmike

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8

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 16:46

Hallo Herr Kollege Wandt,

ich schrieb "jedenfalls keinen strafrechtlichen Vorwurf" machen. Ich sehe es ja so wie Sie, dass u.a. § 28 IV 1Nr. 3 FeV EU-rechtswidrig ist, daher läge schon tatbestandlich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Und das wird natürlich immer so vorgetragen.

Wenn sich der Richter in dieser Thematik aber partout nicht festlegen WILL(auch das kommt in der Praxis vor), so kommt er jedenfalls um die unbestreitbare Tatsache nicht herum, dass hier ein Meinungsstreit herrscht und sich der juristische Laie in dem Wirwarr nicht auskennt / auskennen muss. Wenn dann wegen fehlender Schuld freigesprochen wird, ist das Ergebnis formaljuristisch zudem das Gleiche wie bei einem Freispruch mangels Erfüllung des Tatbestands. Freispruch ist Freispruch.

Wenn mein Mandant eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch (jedenfalls) "nur" wegen fehlender Schuld durchkriegt, ist ihm m.E. auch geholfen. "Steine statt Brot" kann ich hier nicht erkennen. Der Wunsch vieler Betroffener, die in einem Strafurteil expressis verbis lesen wollen, dass ihre Fahrerlaubnis gültig ist, ist zwar nachvollziehbar: Allerdings schützen ihn die Urteilsgründe nicht davor, dass weitere emsige Staatsanwälte Verfahren gegen ihn anzetteln...er muss nur in einem anderen Bezirk unterwegs sein oder einen anderen Amtsrichter antreffen. Da eine andere Tat vorläge, kann man auch neu verfolgen. Nur die verwaltungsrechtliche Feststellung, dass die FE ihn zum Fahren befugt, ist insoweit der "Freibrief",den sich viele Mandanten wünschen - in Bayern bekommt man diesen aber im Moment nicht.

Natürlich gibt es unterschiedliche Ansätze der Verteidigung. Mir ist eine frühzeitige Erledigung (so lange keine Auflage ausgesprochen wird) lieber als den Angeklagten durch zwei Instanzen zu treiben, gerade wenn man sieht, dass dort so ein Unsinn rauskommen kann wie in Stuttgart. Außer der Mandant will Rechtsgeschichte schreiben...aber das wollen ja meistens eher die Anwälte ...überprüfen lassen kann man den sog. "Freispruch zweiter Klasse" (wegen fehlender Schuld) ohnehin nicht, denn es fehlt die Beschwer für ein Rechtsmittel. Wenn sich ein RIchter also dafür entscheidet, so sein Urteil zu begründen, müssen wir das leider letztlich so hinnehmen.

Beste Grüße

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (6. Oktober 2010, 16:50)


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9

Freitag, 8. Oktober 2010, 00:33

Zitat

Wenn sich ein RIchter also dafür entscheidet, so sein Urteil zu begründen, müssen wir das leider letztlich so hinnehmen.

Die Erfahrung hat RAXDiver ja auch schon gemacht:

Freispruch Amtsgericht Groß-Gerau Urteil vom 20.7.2010

Hier der Diskussionsthread zum Urteil

Ich muss RAXDiver aber insofern zustimmen, als auch ich bei der Lektüre von Pießkalle/Leitgeb auf einer emotionalen Ebene etwas irritiert war: zunächst wird in einer europarechtlichen Argumentation hergeleitet, dass der Führerschein gültig ist und somit der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt ist, anschließend wird im Rahmen des deutschen Strafrechts argumentiert, warum der Angeklagte auch dann freizusprechen wäre, wenn man europarechtlich die gegenteilige Ansicht vertritt.
Auch wenn ich beide Argumentationsketten gut finde, so hat bei mir die Lektüre der zweiten Argumentationskette auf einer Gefühlsebene dann den unguten Eindruck hinterlassen, dass damit die erste (europarechtliche) Argumentationskette relativiert wird.

Da man im realen Leben aber wohl mit solchen Richtern wie denen des zu Recht kritisierten OLG Stuttgart rechnen muss, ist die zweite Argumentationskette für die Praxis natürlich genauso wichtig.

forexmike

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10

Freitag, 8. Oktober 2010, 19:13

Hallo,

im Ergebnis haben Sie Recht, Ihre emotionale Irritiertheit dürfte unbegründet sein. Jeder vorsichtige Anwalt vertritt das sog. "Mehrbeinverfahren": Wenn Plan A nicht zum Sieg verhilft (und das ist im Bereich EU-Fahrerlaubnis auch eine Frage der "Politik"...), sollte es wenigstens Plan B tun :-)

Auf Seite 334 der NZV 07/2010, Ziffer 2, steht:

"Selbst für den Fall, dass man entgegen der hier vertretenen Ansicht eine gültige Fahrerlaubnis verneint würde, müsste den Betroffenen der objektive VErstoß gegen § 21 StVG subjektiv vorwerfbar sein. (...)"

Ich denke aber trotz der unterschiedlichen Strategien und Nuancen in der Argumentation, dass wir alle letztlich im Kern übereinstimmen. Und entwerten wollten wir unseren Primäransatz, dass § 28 FeV gegen EU-Recht verstößt, ganz bestimmt nicht...

Schönes Wochenende! Und übrigens vielen Dank für Ihre ausführliche Besprechung des Aufsatzes!!

Michael Pießkalla

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (8. Oktober 2010, 19:18)


Pioneer

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11

Samstag, 9. Oktober 2010, 02:33

dass wir alle letztlich im Kern übereinstimmen.
Das ist sicher richtig, es ist ja auch ein EU-FS-Forum. :D-bla:
Die Gegenseite schreibt im Forum leider nicht, obwohl hiermit dazu ausdrücklich eingeladen, jedenfalls sind die Herren Geiger oder Moosbacher etc. mit ihren Ansätzen hier nicht präsent. Diese Diskussionen wären natürlich auf Wunsch durchaus auch in einem hier nicht allgemein zugänglichen Bereich führbar.

Zum Thema zurück.

Es bleibt, mit welchem Ansatz auch immer, letztlich die Tatsache bestehen, das die Einstellung eines Strafverfahrens naturgemäß die strafrechtliche Verfolgung der Sache zwar beendet, aber nicht gleichzeitig zur Gültigkeit des FS führt, sie sogar de facto ausschließt. Selbst eine 170er Einstellung wird nicht ausreichen.
Da hilft nur ein klarer Freispruch weiter, noch besser mit einer Urteilsbegründung, in die ausdrücklich die Gültigkeit des FS Eingang findet, aber das wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen zu erreichen sein und schließt gleichzeitig die Argumentation in Richtung "Verbotsirrtum" aus. Das wäre dann aus strafrechtlicher Sicht wiederum sehr gewagt, aus verwltungsrechtlicher aber erforderlich. Eine Ablehnung der Verfahrenseröffnung, wie kürzlich beim AG Potsdam geschehen, ist ja auch schon hilfreich.
Damit bleibt zumindest ein weiteres Vorgehen über das Verwaltungsrecht offen. In allen anderen Fällen ist dieser Weg sonst blockiert und man kann die dann folgenden Vorstellungen der FEB nur noch ergriffen hinnehmen.

Um mal zur praktischen Anwendung zu gelangen, ist doch, zusätzlich zur Straffreiheit, ein weiteres und gleichzeitiges wenn nicht sogar überwiegendes Interesse des FS-Inhabers:

Zitat

Der Wunsch vieler Betroffener, die in einem Strafurteil expressis verbis lesen wollen, dass ihre Fahrerlaubnis gültig ist, ist zwar nachvollziehbar
Genau hiermit stößt man auf das eigentliche Problem. Eine Einstellung des Strafverfahrens, aus welchem Grund auch immer, ist also letztlich immer nur ein Teilerfolg und der FS-Inhaber schließt somit auf die Gültigkeit seines FSes, dabei die Tatsache verkennend, das gerade die Ungültigkeit damit zementiert wurde.
Lösungen zu diesem Problem sehe ich allerdings auch nicht und die Sichtweise des Betroffenen halte ich ebenfalls für durchaus nachvollziehbar, aber diesen Sachverhalt z.B. einem User hier im Forum näherzubringen, ist natürlich extrem schwierig bis fast unmöglich.

forexmike

Anfänger

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12

Samstag, 9. Oktober 2010, 11:47

Hallo Pioneer,

Ich teile Ihre EInschätzung nicht, wenn Sie schreiben:

"Es bleibt, mit welchem Ansatz auch immer, letztlich die Tatsache bestehen, das die Einstellung eines Strafverfahrens naturgemäß die strafrechtliche Verfolgung der Sache zwar beendet, aber nicht gleichzeitig zur Gültigkeit des FS führt, sie sogar de facto ausschließt. Selbst eine 170er Einstellung wird nicht ausreichen. Da hilft nur ein klarer Freispruch weiter, noch besser mit einer Urteilsbegründung, in die ausdrücklich die Gültigkeit des FS Eingang findet (...)"

Ein Strafurteil, sei es auch im o.g. Sinne begründet, kann niemals die Frage der Gültigkeit der Fahrerlaubnis verbindlich regeln. Der Strafrichter beurteilt zwar die Gültigkeit der Fahrerlaubnis im Rahmen der von ihm zu beurteilenden prozessualen Tat (§ 21 StVG) und bildet sich eine Meinung dazu, aber diese Einschätzung (Gültigkeit der Fahrerlaubnis) wird selbst bei einem Freispruch unter keinen Umständen "rechtskräftig" in dem Sinne, dass der Betroffene mit "seinem Freispruch" zukünftige Probleme vermeiden kann. Zwar ist der Betroffene im Rahmen der abgeurteilten prozessualen Tat nach Rechtskraft endgültig straffrei (auch EuGH-Urteile können hieran letztlich nichts ändern), mehr sagt ein Strafurteil aber nie aus.

Es ist zwar durchaus möglich, dass ein Freigesprochener in Zukunft Ruhe haben wird, weil sich Polizeibeamte vor Ort von dem mitgeführten Strafurteil beeindrucken lassen. Aber sicher sein kann er sich nicht, jedenfalls nicht, sobald er den Amtsgerichtsbezirk verlässt... Auch hält ein Strafurteil in diesen Fällen die Verwaltungsbehörde nicht davon ab, die Sache anders zu sehen und in einem Feststellungsbescheid verbindlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Fahrerlaubnis nicht gültig ist (§ 28 Abs. 5 FeV). Die Meinung eines Amtsrichters ist hierbei ohne Bedeutung.

Nur Behörden oder Verwaltungsgerichte können ein für allemal verbindlich feststellen, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gültig ist. Solche Rechtsschutzgesuche haben jedoch derzeit wohl nur in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland Aussichten auf Erfolg. Alle anderen Bundesländer blockieren und warten ab. Im Zweifel also "gegen den Betroffenen"...

Schönes Wochenende!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (9. Oktober 2010, 11:50)