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Rolrick

Schüler

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1

Donnerstag, 22. April 2010, 17:19

Koblenz! Gericht erleichtert Führerscheintourismus

Hoi zame,

hatte ich heut auf SWR3 gehört und dort anschliessend auch gelesen.

http://www.swr.de/nachrichten/rp/-/id=16…va3t/index.html

Gruss

rider25

Anfänger

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Beiträge: 50

2

Donnerstag, 22. April 2010, 19:07

hmm betrifft aber nur diejenigen die in D noch nix angestellt haben bzw. keine mpu machen müssen.

Rolrick

Schüler

Registrierungsdatum: 22. Mai 2007

Beiträge: 123

3

Donnerstag, 22. April 2010, 19:59

Jup das ist wohl so. Aber bis "nix angestellt" ist es nur noch ein kleiner Schritt. :ka:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (23. April 2010, 07:17)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht.


DODOXX

Profi

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Beiträge: 751

Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)

4

Donnerstag, 22. April 2010, 20:14

Früher oder später fällt D...und seine MPU Regeln...

c ya
:wink: :DK: :wink:

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5

Donnerstag, 22. April 2010, 23:10

Naja, eine ziemlich blödsinnige Radiomeldung:

betrifft im wesentlichen ja nur Altfälle (bis Mitte 2006), bis in Tschechien das Wohnsitzprinzip ins nationale Recht umgesetzt wird. Hat für die Zukunft also wohl eher keine praktische Auswirkung, zumal die 3. Führerscheinrichtlinie in solchen Fällen ja sogar die Rücknahme des Führerscheins durch den Erteilerstaat vorschreibt.

Dass der SWR noch nicht weiß, dass der VGH München diese Frage dem EUGH vorgelegt hat und das letzte Wort insofern noch nicht gesprochen ist, sei ihm verziehen. Da ist das Forum hier natürlich direkt am Ball.

USA-Ernst

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Führerschein aus: CZ

6

Freitag, 23. April 2010, 16:22

Vorschreibt oder als einzig mögliche Massnahme vorsieht? Ich lese nirgends, dass CZ die FE zurücknehmen MUSS. Oder irre ich? Mir war nur bekannt, dass als einzige Konsequenz der Ausstellerstaat die FE zurücknehmen kann. Was er aber wohl nicht machen wird, da sie ja nach derzeitigem nationalen Recht ordnungsgemäß ausgestellt wurde...



Gruß,

Arnd

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7

Freitag, 23. April 2010, 17:55

Dass die bis 2006 in CZ ausgestellten Führerscheine mit D-Wohnsitz in CZ Bestandsschutz genießen, weil sie nach damaligem CZ-Recht rechtmäßig erteilt wurden, dürfte wohl auch nicht durch die 3. Rili erschüttert werden.

Die 3. Rili schreibt aber im Wiederholungsfall (falls sich solche Vorgänge also im zeitlichen Geltungsbereich der 3. Rili wiederholen sollten) vor, dass die nationalen Vorschriften über Entzug/Rücknahme etc. anzuwenden sind.
Das betrifft in Zukunft wohl weniger die Konstellation, dass ohne Wohnsitzprüfung Führerscheine ausgestellt werden, als den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass der jeweilige Wohnsitz im Ausstellerstaat kein ordentlicher Wohnsitz war, sondern nur ein selten genutzter weitere Wohnsitz.

Rolrick

Schüler

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Beiträge: 123

8

Freitag, 23. April 2010, 19:52

Dass die bis 2006 in CZ ausgestellten Führerscheine mit D-Wohnsitz in CZ Bestandsschutz genießen, weil sie nach damaligem CZ-Recht rechtmäßig erteilt wurden, dürfte wohl auch nicht durch die 3. Rili erschüttert werden.


Wieso hab ich dann auf mein "ehemals" CZ-FS aus 2004 eine NU? Hab ich was verpasst? :greubel:

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9

Freitag, 23. April 2010, 20:36

Ich meinte, dass die Führerscheine in Tschechien Bestandsschutz genießen, dass sie also von den CZ-Behörden nicht wieder einkassiert werden, wie es bei Wohnsitzverstößen im zeitlichichen Geltungsbereich der 3. Richtlinie nunmehr mehr oder weniger vorgeschrieben ist.

Die Frage einer NU in Deutschland ist ja eine andere.

Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09

10

Montag, 26. April 2010, 08:25

Dem TE ging es wohl um diese Meldung:




Zitat




OVG Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen



Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.


Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Das OVG gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.


Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.


Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010




Az.:
10 A 11244/09 .OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinand-Pfalz vom 22.04.2010


LNCA 2010, 179342


Quelle
Signaturen sind doof!

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Beiträge: 893

11

Montag, 26. April 2010, 16:39

Neben dem Hü und Hott der Koblenzer Gerichte gibt es ja noch Gerichte in anderen Bundesländern:

Hier der Thread mit einem Hauptsacheverfahren in Bayern

Zwei Tage vor dem Koblenzer Urteil hat der bayrische VGH die Frage dem EUGH in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des OVG Koblenz davon ausging, dass die Sache vom EUGH entschieden werden muss.

Insofern ist die Entscheidung aus Koblenz nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit, auch wenn mittlerweile alle Gerichte zu der Meinung tendieren, dass § 28 (4) Nr. 2 FeV fehlerhaft ist, weil eine wichtige Voraussetzung nicht genannt wird.

Gallier

Profi

Registrierungsdatum: 26. Dezember 2007

Beiträge: 1 348

12

Montag, 26. April 2010, 16:57

Leider ist es aber ja so daß die meisten die einen D-WS haben/hatten auf dem CZ-FS auch Voreintragungen haben die noch nicht getilgt sind in D.
Von daher wird diese Vorlagefrage nicht viel bringen beim EUGH.
Lieber stehend sterben als knieend leben

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 339

13

Montag, 26. April 2010, 17:07

Von daher wird diese Vorlagefrage nicht viel bringen beim EUGH.
Doch sie bringt dann eine klare Regelung in Bezug auf den 28/4 FEV
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

14

Montag, 26. April 2010, 22:44

Die EUGH-Entscheidung wird Klarheit in Bezug auf § 28 (4) Nr. 2 bringen.

Momentan ist für den Führerscheintourismus aber die Frage wichtiger, ob Nr. 3 ab dem 19.01.09 wörtlich zu verstehen ist oder weiterhin einschränkend auszulegen ist.

Pioneer

unregistriert

15

Dienstag, 27. April 2010, 22:17

Momentan ist für den Führerscheintourismus aber die Frage wichtiger, ob Nr. 3 ab dem 19.01.09 wörtlich zu verstehen ist
Genau das und auch nur das ist der Punkt, der Rest ist kalter Kaffee, allenfalls Nebenkriegsschauplätze für Einzelfälle.


PS: Habe ich da irgendwo das Wort "Führerscheintourismus" gelesen ?
Ne, wohl doch nicht, ich glaub, ich brauch ne Brille. :lol:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

16

Mittwoch, 28. April 2010, 00:56

Führerscheintourismus steht doch schon in der Threadüberschrift.

Und die Fälle, in denen ohne Wohnsitz in CZ dort ein Führerschein erteilt wurde, lassen sich ja so beschrieben.

Pioneer

unregistriert

17

Mittwoch, 28. April 2010, 01:48

Dann lag wohl folgender Fall vor:

Zitat

Er habe sich auf Fahrstunden gefreut und vorbereitet, aber dann sei der Führerschein ganz überraschend schon da gewesen.
Was in D geht wird doch in CZ wohl auch möglich sein. :lol:
Dagegen kann man dann einfach nichts machen, das ist höhere Gewalt.