Anfänger
Registrierungsdatum: 9. Februar 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: RS
Führerschein aus: CZ
Dass die bis 2006 in CZ ausgestellten Führerscheine mit D-Wohnsitz in CZ Bestandsschutz genießen, weil sie nach damaligem CZ-Recht rechtmäßig erteilt wurden, dürfte wohl auch nicht durch die 3. Rili erschüttert werden.
Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Zitat
OVG Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen
Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das VG ab. Das OVG gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010
Az.:
10 A 11244/09 .OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinand-Pfalz vom 22.04.2010
LNCA 2010, 179342
Pioneer
unregistriert
Genau das und auch nur das ist der Punkt, der Rest ist kalter Kaffee, allenfalls Nebenkriegsschauplätze für Einzelfälle.Momentan ist für den Führerscheintourismus aber die Frage wichtiger, ob Nr. 3 ab dem 19.01.09 wörtlich zu verstehen ist
Pioneer
unregistriert
Was in D geht wird doch in CZ wohl auch möglich sein.
Zitat
Er habe sich auf Fahrstunden gefreut und vorbereitet, aber dann sei der Führerschein ganz überraschend schon da gewesen.

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