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1

Freitag, 6. November 2009, 10:04

BKZ-online : Kein Glück mit tschechischem Führerschein (6.11.09)

Zitat


Kein Glück mit tschechischem Führerschein






22 Jahre alter Mann wurde vom Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt

Von Mathias Klink



BACKNANG. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein wurde ein 22-jähriger Kfz-Mechaniker vom Amtsgericht zu 3600 Euro Geldstrafe verurteilt. Er war lediglich im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis gewesen, die ihm im Januar erteilt worden war. Wie das Gericht feststellte, besaß diese jedoch in Deutschland keine Gültigkeit.

In der Verhandlung wollte sich der in Backnang wohnende Angeklagte weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zum Tatvorwurf äußern. Der junge Mann hatte 2003 einen Führerscheinantrag gestellt, war aber bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Mehrmals stellte der Angeklagte Anträge auf den Erwerb eines Führerscheins, immer erfolglos. Zuletzt erhielt der junge Mann im April 2008 einen ablehnenden Bescheid.

Vom Grundsatz her sei es zwar richtig, dass ein tschechischer Führerscheine in der Bundesrepublik anerkannt werden müsse, waren sich Richter und Staatsanwalt einig. Doch nach deren weiterer Überzeugung lag durch eine Anfang Januar erfolgte Gesetzesänderung hier ein Ausnahmefall vor: War es bis dahin eine anzuerkennende Ermessensentscheidung gewesen, wurde nun klar geregelt, dass durch die zuvor ausgesprochene Ablehnung von 2008 der in Tschechien erworbene Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitzt.

Allein der Verteidiger zeigte sich „ziemlich sicher“, dass der Führerschein seines Mandanten Gültigkeit besessen habe, hatte sich seinem Dafürhalten nach doch an der Rechtslage auch nach Januar 2009 nichts Grundlegendes geändert. Anders jedoch das Gericht. Wie Richter Wolfgang Wünsch in seiner Urteilsbegründung betonte, war diese Regelung notwendigerweise zur Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeführt worden. Wünsch: „Personen, die ungeeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, sollen dadurch vom Straßenverkehr ferngehalten werden.“ Ansprechpartner bei etwaigen Irritationen oder Unsicherheiten sei die hiesige Führerscheinbehörde und nicht irgendeine Agentur, machte Richter Wünsch dem Angeklagten klar.

Der Führerschein wurde eingezogen. Vor Ablauf von einem Jahr darf dem 22-Jährigen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Entziehung wird den tschechischen Behörden mitgeteilt. Zum sichtlichen Leidwesen des Angeklagten erfolgte die Abgabe des Dokumentes noch in der Verhandlung.

http://www.bkz-online.de/node/23683
Die USA haben Barack Obama,
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Paule

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2

Freitag, 6. November 2009, 11:53

Da kennt der Richter sich aber schlecht mit seinen Verordnungen aus, der Schein hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, sondern ein Sperrvermerk bekommen müßen.
Absolut überzogen dieses Urteil, ich hoffe man geht in Berufung!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (12. November 2009, 15:48)


Rolrick

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3

Freitag, 6. November 2009, 12:18

Ich glaube das ist Absicht von den Richter, man kann denen ja nicht Herr werden. Sie sollen ja von allen Unabhängig sein und bleiben,
aber ich habe da immer etwas Bauchschmerzen wenn es darum geht das Richter völlig unparteiisch sein sollen.
Wenn in der Berufung rauskommt das der Richter völlig falsch lag kümmert den das auch herzlich wenig.
Und Konsequnzen hat das für den Richter auch nicht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (7. November 2009, 12:48)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht


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4

Freitag, 6. November 2009, 14:41

Da kennt der Richter sich aber schlecht mit seinen Verordnungen aus, der Schein hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, sondern ein Sperrvermerk bekommen müßen.

Hier hat der Richter anscheinend die Fahrerlaubnis, die seiner Meinung nach in D gar nicht gültig ist, noch einmal entzogen. Ob dieser Entzug logisch Sinn macht, sei mal dahingestellt.
Wenn ein Strafrichter aber einen Entzug ausspricht (was ich hier aus der Anordnung einer Sperrfrist schließe) und der Angeklagte in D wohnt, dann ist die Vorgehensweise korrekt: der Führerschein wird eingezogen und nach Tschechien geschickt. Wobei letzteres meiner Ansicht nach erst passieren darf, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Insofern ist die Vorgehensweise konsequent.

Zitat

Absolut überzogen dieses Urteil, ich hoffe man geht in Berufung!
Schon weil das Urteil vom Strafmaß her sehr hoch ist und der Angeklagte einen Verteidiger hat, sollte man davon ausgehen, dass Berufung eingelegt wird.

Insgesamt gesehen finde ich es ziemlich erbärmlich, was die Strafjustiz da momentan abzieht: anscheinend orientiert man sich da an dem Aufsatz von Mosbacher-Gräfe in der NJW, wo ja die Strafbarkeit bejaht wird. Da scheinen Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte ziemlich auf Linie zu sein.

Auf der verwaltungsrechlichen Ebene siehts dann schon etwas anders aus: nach 5 Jahren Hickhack sind viele Mitarbeiter von Führerscheinstellen vermutlich selber gar nicht mehr davon überzeugt, dass sie immer richtig liegen. Auf verrwaltungsgerichtlicher Ebene gibt es ja schon kritische Stimmen (VG Regensburg, OVG Saarlouis), und Prof. Hailbronner liegt ja genau auf dieser Linie.

Paule

Menschlich

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5

Freitag, 6. November 2009, 14:46

Wenn ein Strafrichter aber einen Entzug ausspricht (was ich hier aus der Anordnung einer Sperrfrist schließe) und der Angeklagte in D wohnt, dann ist die Vorgehensweise korrekt: der Führerschein wird eingezogen und nach Tschechien geschickt. Wobei letzteres meiner Ansicht nach erst passieren darf, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Du meinst ein Entzug nach StGB § 69b? Aber wie kann man dann nach StVG § 21 verurteilt werden? :ka:
Das ist doch alles merkwürdig ... :klatsch2:

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6

Freitag, 6. November 2009, 16:05

Grundsätzlich kann bei jeder strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Der § 21 gehört zwar nicht zu den Regeltatbeständen, wo das schon beim ersten mal passiert, aber hier war der Angeklagte ja schon einschlägig vorbestraft, da kann der Richter prinzipiell dann auch eine Sperrfrist anordnen, bzw. einen Entzug nach § 69b.

Wobei der Entzug einer für ungültig gehaltenen Fahrerlaubnis natürlich unlogisch ist. Das sehe ich auch so. Aber das Amtsgericht Schleiden hatte im Fall Kremer den belgischen Führerschein, den es für ungültig gehalten hatte, auch mehrmals entzogen, bevor der Fall an den EUGH ging.