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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Montag, 24. August 2009, 20:25

Rehbein: Freispruch im Führerschein-Streit (24.08.09)

Zitat

Bad Tölz - Der Führerschein war weg: Zu einer neuen Fahrerlaubnis kam Daniel Rehbein auf dem Umweg über die Ukraine und Österreich. Vor Gericht erreichte der Tölzer jetzt einen Etappensieg.

Vom Vorwurf des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis ist Daniel Rehbein (24) freigesprochen. Im Berufungsverfahren hob das Landgericht München II damit ein Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen auf.

Der Fall ist vertrackt: Wie berichtet, hatte Daniel Rehbein vergangenes Jahr bei zwei Polizeikontrollen einen österreichischen Führerschein vorgezeigt. Die deutsche Fahrerlaubnis hatte er zuvor wegen Trunkenheit am Steuer abgeben müssen. Weil sich Rehbein regelmäßig zum Jobben in der Ukraine aufhält, machte er daraufhin dort den Führerschein. Und den wiederum legte er bei den österreichischen Behörden vor – Rehbein jun. hat seinen Wohnsitz in Hinterriß angemeldet –, woraufhin er in Tirol einen EU-Führerschein ausgestellt bekam.

Der Wolfratshauser Amtsrichter Helmut Berger war Anfang des Jahres der Meinung, Rehbein habe mit seinem Führerschein aus der Alpenrepublik nicht in Deutschland fahren dürfen. Das entspricht zwar der Absicht des deutschen Gesetzgebers, so genannten Führerscheintourismus in Osteuropa zu unterbinden, hatte aber rechtlich keinen Bestand.

Daniels Vater Hajo Rehbein – den Tölzern bekannt als Abschleppunternehmer und mehrfach gescheiterter Bürgermeisterkandidat – stellte sich auf die Hinterfüße, übernahm ohne Anwaltshilfe die juristische Vertretung des Sohnes und legte Berufung ein. Das Landgericht argumentiert nun in seinem Urteil, Rehbein habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nun einmal einen gültigen Führerschein gehabt. Der Richter kommt zwar zu dem Schluss, dass die österreichische Behörde die Fahrerlaubnis wohl allein deshalb ausgestellt habe, weil sie Rehbein darüber hinwegtäuschte, dass sein ukrainischer Führerschein in Deutschland wertlos gewesen wäre. Wie aber die Führerscheinerteilung im Nachbarland zustande kam, spiele keine Rolle. (ast)
http://www.merkur-online.de/lokales/nach…eit-452305.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Bikerjoe1969

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2

Montag, 24. August 2009, 20:31

Na, das ist doch mal ein Lichtblick, oder? :klatsch:
Signaturen sind doof!

Gallier

Profi

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Beiträge: 1 348

3

Montag, 24. August 2009, 20:34

Das klingt für mich nach Sieg :DD:
Lieber stehend sterben als knieend leben

Pioneer

unregistriert

4

Montag, 24. August 2009, 20:58

Der Wolfratshauser Amtsrichter Helmut Berger war Anfang des Jahres der Meinung, Rehbein habe mit seinem Führerschein aus der Alpenrepublik nicht in Deutschland fahren dürfen. Das entspricht zwar der Absicht des deutschen Gesetzgebers, so genannten Führerscheintourismus in Osteuropa zu unterbinden, hatte aber rechtlich keinen Bestand.
Da haben wir dann mal wieder einen Amtsrichter, der sich in vorauseilendem Gehorsam übt, nur sich leider über die Rechtslage nicht hinreichend informiert hat.


Das Landgericht argumentiert nun in seinem Urteil, Rehbein habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nun einmal einen gültigen Führerschein gehabt.
Das ist so, völlig richtig erkannt.


Der Richter kommt zwar zu dem Schluss, dass die österreichische Behörde die Fahrerlaubnis wohl allein deshalb ausgestellt habe, weil sie Rehbein darüber hinwegtäuschte, dass sein ukrainischer Führerschein in Deutschland wertlos gewesen wäre.
Das stimmt dann nur wieder insoweit, als der UA-FS in D ungültig ist, der Rest ist wohl eher geraten.
Es gibt ein bilaterales Abkommen zwischen der UA und A und danach ist der FS umgeschrieben worden, so einfach kann es schon mal sein.


Wie aber die Führerscheinerteilung im Nachbarland zustande kam, spiele keine Rolle.
Genau so ist es und sofern der Betroffene seinen WS nicht nach D verlegt, bleibt der A-FS auch gültig.

Das Problem kann aber noch kommen, wenn der Betroffene bereits in D wohnt, oder hier zuzieht. Dann wird ihm die FEB wohl eine NU erteilen, aufgrund der 3. EU-Rili § 11, Abs.6 und vermutlich auch erfolgreich.
Hier mal der Text dazu:

Zitat

  1. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.

    Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.


Dieser Vorgang muß also noch nicht unbedingt beendet sein, das kann durchaus noch schiefgehen.

Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

5

Dienstag, 25. August 2009, 14:49

Hier ist der erste Teil dieser Rehbein Geschichte:

Bad Tölz: Weite Umwege zum Führerschein (26.05.09)

Es geht um eine Erteilung eines UA FS in der Deutschen Sperrzeit aus dem Jahr 2006!

Zitat

Nach einem Unfall, bei dem er betrunken am Steuer saß, musste Rehbein jun. im Juni 2006 seinen Schein abgeben. Zu dieser Zeit „jobbte er einige Male für Tage oder Wochen in der Ukraine“, berichtet der Vater. Dort machte Daniel Rehbein den ukrainischen Führerschein. Nach Ablauf seiner Führerschein-Sperrfrist legte er diese Fahrerlaubnis bei den österreichischen Behörden vor, absolvierte zusätzlich eine praktische Prüfung – und hatte den Führerschein der Alpenrepublik in der Tasche. Direkt hinter der Grenze, in Hinterriß, hatte Rehbein jun. auch seinen Zweitwohnsitz.


Allerdings hat er nach der Sperre in Österreich nochmal eine Fahrprüfung abgelegt, daher denke ich mal das die Erteilung des Scheines ein Datum nach der Sperre hat!

Pioneer

unregistriert

6

Dienstag, 25. August 2009, 22:00

Allerdings hat er nach der Sperre in Österreich nochmal eine Fahrprüfung abgelegt


Das wird im Zusammenhang mit der Umschreibung des UA-FS stehen, ähnlich wie in D die Listenstaaten nach Anlage 11 der FEV unterschiedliche Kriterien zur Umschreibung enthalten.
Mit viel Glück mag der A-FS ja auch dauerhaft durchgehen, ich glaube es aber nicht so recht. Der Schein ist gerichts- und behördenbekannt und wenn die FEB der Sache wirklich auf den Grund geht und das ist zu befürchen, wird sich herausstellen, das die Basis der FS-Erteilung der UA-FS und das auch noch innerhalb der Sperrfrist war. Dann hat sich das damit erledigt, es ergibt eine NU gem. 3. EU-Rili, Artikel 11, Abs. 6 und die wird auch nicht vom Tisch zu bekommen sein, jedenfalls habe ich dazu keine zugkräftige Idee. :ka: