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Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Montag, 29. Juni 2009, 17:19

Rätsel um Führerschein-Entzug

Zitat

Burghausen. Zwei Fälle von Führerscheinentzug sorgen derzeit für hitzige Diskussionen in Burghausen. Das Bizarre daran: Einer, der betrunken „nur“ auf dem Radl erwischt wurde, darf jetzt weder Auto- noch Fahrradfahren. Einer, der betrunken im Auto erwischt wurde, darf zwar derzeit auch nicht mehr Autofahren – sehr wohl aber mit dem Radl unterwegs sein und sogar weiter als Schiffsführer die Plätten auf der Salzach steuern.
Der erste war alkoholisiert mit dem Radl von der MaiWiesn heimgefahren. Er hatte das Auto bewusst daheim gelassen, weil er sich nicht ans Steuer setzen wollte, wenn er im Bierzelt eine Maß oder gar mehr trinkt. Jetzt ist nicht nur sein Führerschein weg – wenn er einen neuen will, dann muss er sich erst einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, genannt Depperl-Test, unterziehen. Und: Nicht mal mehr mit dem Radl fahren darf er. Das hat das Landratsamt so angeordnet. „Da hatten wir keinen Spielraum, das sieht das Gesetz so vor“, heißt es aus der Behörde.

Der andere wurde mit zu viel Alkohol im Blut am Steuer seines Autos von der Polizei erwischt. Das Amtsgericht in Altötting ordnet den Entzug des Führerscheins an und das Landratsamt wickelt die Angelegenheit formal ab. Dieser Mann darf nicht nur weiter mit dem Radl fahren, er behält sogar seinen für die Schifffahrt ausgestellten Personenbeförderungsschein und darf weiterhin die beliebten Plätten auf der Salzach steuern. Zu einer Prüfung für den Schiffsführerscheinwürde jemand, dem aufgrund einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der einen entsprechenden Vermerk in seinem polizeilichen Führungszeugnis hat, gar nicht erst zugelassen werden, betont Christian Zauner. Als Sachverständiger für die Schifffahrtsordnung beim TÜV Süd nimmt er Prüfungen zum Schiffsführerschein ab und ist für die technische Überprüfung der Plätten zuständig. Auf einen Entzug des Schiffsführerscheins habe der TÜV aber keinen Einfluss. Zauner: „Das liegt alleine in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden.“

Im Landratsamt will man aus datenschutzrechtlichen Gründen zu den konkreten Fällen keine detaillierte Stellung beziehen. Pressesprecher Thomas Kaiser verweist aber auf eine Bekanntmachung des Innenministeriums, nach der „ein Widerruf der Berechtigung zum Führen eines Wasserfahrzeugs nur erfolgen kann, wenn der Inhaber erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstößt, insbesondere unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel am (Schifffahrts-)Verkehr teilgenommen hat“. Ein solcher Verstoß in seiner Eigenschaft als Schiffsführer sei aber dem Betroffenen nicht anzulasten.

Dass man im Landratsamt im Falle des Plättenfahrers beide Augen zugedrückt habe, um der Stadt Burghausen nicht eine touristische Attraktion zu nehmen, das weist Kaiser von sich, der Entscheidung des Landratsamtes lägen keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Das bestätigt auch Landrat Erwin Schneider: „Die Stadt Burghausen ist in diesem Fall nicht an uns herangetreten, dass es sich um einen Plättenfahrer handelt, das habe ich erst jetzt erfahren.“

Dass es an den Entscheidungen in beiden Fällen rein rechtlich nichts zu beanstanden gibt, findet auch der Leiter des Altöttinger Amtsgerichtes. Dieter Wüst: „Der Entzug einer Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge und nach dem Gesetz sind Schiffe keine Kraftfahrzeuge.“ Aber eine Anmerkung kann sich Wüst nicht verkneifen: „In meiner Tätigkeit als Strafrichter habe ich nie jemandem die Fahrerlaubnis entzogen, weil er betrunken mit dem Radl gefahren ist.“


Quelle

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Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

2

Montag, 29. Juni 2009, 20:30

Zitat

„Der Entzug einer Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge und nach dem Gesetz sind Schiffe keine Kraftfahrzeuge.“
Aber Fahrräder!!! :VL:
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Pioneer

unregistriert

3

Dienstag, 30. Juni 2009, 01:21

Dass es an den Entscheidungen in beiden Fällen rein rechtlich nichts zu beanstanden gibt, findet auch der Leiter des Altöttinger Amtsgerichtes. Dieter Wüst: „Der Entzug einer Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge und nach dem Gesetz sind Schiffe keine Kraftfahrzeuge.


Ich will ja eigentlich einem Amtsrichter nicht widersprechen, der so nett der Allgemeinheit völlig verständliche Vorgänge auseinanderhält, nur ich befürchte, er irrt sich in diesem Fall, leider. Über die Aussagen der Verwaltungsbehörde möchte ich dann schon einmal überhaupt nicht urteilen, die sollten evtl. erst einen Weiterbildungskurs besuchen. :Ma:

Hier ein Auszug aus der FEV, § 3, Abs. 2

Zitat

2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Hier wird von einem Fahrzeug gesprochen und nicht von einem Kraftfahrzeug, darunter fällt natürlich das Fahrrad und der Fall des Radfahrers ist rechtlich einwandfrei, wenn auch unverständlich, aber das ist eben D.
Nun will es sich mir aber absolut nicht erschließen, wieso ein Schiff (oder was die in BY dafür halten ) :KL: nun kein Fahrzeug in diesem Sinne sein soll, mir liegt hierzu der Begriff "Wasserfahrzeug" im Ohr.

Nun verweist der § 3, Abs.2, FEV weiterhin auf die §§ 11-14, FEV

Hierzu dann mal der § 11, Abs. 3, Punkt 5:

Zitat

5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
Das würde nun wieder für den Radfahrer zutreffen und hierauf beziehen sich die Aussagen vermutlich auch, nur dann gibt es da aber noch den Punkt 6:

Zitat

6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,
und da gibt es in der FEV den Grund, auch den Schiffsführerschein einzuziehen. :momo:

Aber die Behörden sind offentsichtlich so sehr mit EU-FS-Aberkennungen beschäftigt, da kann man es ihnen schon mal nachsehen, wenn es in anderen Sachgebieten der selben Verordnung zu Ungenauigkeiten kommt. :motz:

Das kommt mir irgendwie nach Vetternwirtschaft vor, beim Entzug eines EU-FS hätten die sich da mit Sicherheit mehr Mühe gegeben. :pfiff:

ickebins69

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4

Dienstag, 30. Juni 2009, 06:58

"Dieser Mann darf nicht nur weiter mit dem Radl fahren, er behält sogar
seinen für die Schifffahrt ausgestellten Personenbeförderungsschein und
darf weiterhin die beliebten Plätten auf der Salzach steuern. Zu einer
Prüfung für den Schiffsführerscheinwürde jemand, dem aufgrund einer
Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der einen
entsprechenden Vermerk in seinem polizeilichen Führungszeugnis hat, gar
nicht erst zugelassen werden, betont Christian Zauner."

Mir fehlen die Paragraphischen Argumente hierzu-aber sowas ist ja an Schwachsinn nicht mehr zu überbieten......au mann...Deutschland diktiert sich selbst, durch Hirnlose Paragraphen...... :sw68: :sw68: :sw68: