Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Mittwochabend wurde in der Schlachthausstraße ein Pkw-Fahrer zur Verkehrskontrolle angehalten. Hierbei zeigte er einen rumänischen Führerschein der Klasse B vor.
Der Führerschein wurde erst im Oktober 2008 ausgestellt, obwohl der Mann seit Mai 2007 in Günzburg gemeldet ist. Aus diesem Grund ist dieser Führerschein nicht in der Bundesrepublik gültig
http://www.locally.de/nachricht/9469/gue…n-fuehrerschein
Registrierungsdatum: 4. März 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Flensburg
Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
D-WS Abmeldung
82%
Während Erteilung und Ausstellung habe ich NICHT meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet (40)
18%
Während Erteilung und Ausstellung habe ich meinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet (9)
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. Juni 2009, 10:56)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
mich langsam an.
Zitat
Letzte Antwort vom EU-GH besagt ja das D nicht nachforschen darf/kann
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
obwohl der Mann seit Mai 2007 in Günzburg gemeldet ist
Registrierungsdatum: 18. September 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland, Rumänien, Österreich, Ungarn, immer gerade da wo man mich in Ruhe lässt
Beruf: Reaktortechnikhalbkreisingenieur
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Aus meiner Sicht wird hier dieses sog. "Scheinwohnsitzargument" aufgegriffen.

Zitat
Der EuGH hat in den o. g. Entscheidungen vom 26. Juni 2008 deutlich gemacht, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die Voraussetzungen erfüllt. Ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, kann die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.
Die unter 2.a) bb) aufgeführten Änderungen berücksichtigen diese Entscheidungen, indem eine unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung durch einen Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes ersetzt wird. Damit wird deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im VZR eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstehen."
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (27. Juni 2009, 15:08)
Hits heute: 1 646 | Hits gestern: 5 361 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 861 542 | Hits pro Tag: 3 586,89
Klicks heute: 2 527 | Klicks gestern: 9 731 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 959 083 | Klicks pro Tag: 6 610,1
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 355,36
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH