Zitat
Gleich zwei Änderungsverordnungen1)die Fahrerlaubnisverordnung betreffend sind im Januar in Kraft getreten.
Mit den neuen Formulierungen der §§ 28, 29 FeV soll
insbesondere dem Führerscheintourismus der Boden entzogen werden.
Darunter versteht man den Erwerb eines neuen Führerscheins im
EU-Ausland, nachdem der alte Führerschein wegen eines schweren
Verstoßes bei den Behörden des Heimatlandes abgegeben werden musste.
Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis jedoch gilt innerhalb der EU nach der 2. EG-Führerscheinrichtlinie2) das Wohnortprinzip. Obwohl aber dagegen verstoßen worden ist, müssen den Entscheidungen des EuGH3)zufolge im Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland auch dann anerkannt werden.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH lassen sich folgende Fallgestaltungen darstellen:
- Die Entscheidungen betreffen nur
Fahrerlaubnisse, die nach dem 01.01.1999 unter den Regelungen der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie erworben wurden.- Wer in
Deutschland ein Kfz mit einer im EU-Ausland unter Verstoß gegen das
Wohnortprinzip erworbenen Fahrerlaubnis führt, die er nach Ablauf einer
hier verhängten Sperrfrist erworben hat, macht sich nicht strafbar.- Wer
hingegen in Deutschland ein Kfz mit einer im EU-Ausland unter Verstoß
gegen das Wohnortprinzip erworbenen Fahrerlaubnis führt, die er während
einer hier verhängten Sperrfrist erworben hat, begeht einen Verstoß
gegen § 21 StVG.
Hier will die 3. EU-Führerscheinrichtlinie4)eine Änderung herbeiführen. Das aber erscheint jedenfalls im Moment mehr als fraglich.
Auch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie hält an der
Pflicht zur gegen¬seitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine fest. Immerhin weist die Richtlinie darauf
hin, dass die gegenseitige Anerkennung ihre Grenzen hat.
So besteht nach Art. 11 der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie keine Anerkennungspflicht, wenn der
Ausstellungsmitgliedstaat den deutschen Wohnort in den Führerschein
einträgt und somit klarstellt, dass der Inhaber keinen ordentlichen
Wohnsitz dort hatte. 5)
Ebenso besteht keine Anerkennungspflicht, wenn das fehlende
Wohnsitzerfordernis aus anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen hervorgeht.
Diese Vorgaben sind seit 19.01.20096)
in nationales Recht umgesetzt worden. Inhaber einer solchen
Fahrerlaubnis sind im Inland a priori nicht zum Führen von Kfz
berechtigt.
In diesen Fällen hilft auch die Berufung auf Art. 13 II der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie nicht. Danach darf in einer Übergangszeit bis
2015 eine vorher erteilte Fahrerlaubnis nicht aufgrund der neuen
Bestimmungen entzogen werden. Einer Entziehung bedarf es jedoch erst
gar nicht, denn ein Recht, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nicht zusteht,
kann ihm auch nicht aberkannt werden. 7)
Es bleibt also spannend.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Mai 2009, 15:12)
Grund: Fremden Inhalt zitiert.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Pioneer
unregistriert
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Hits heute: 1 509 | Hits gestern: 5 361 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 861 405 | Hits pro Tag: 3 586,86
Klicks heute: 2 223 | Klicks gestern: 9 731 | Klicks Tagesrekord: 25 180 | Klicks gesamt: 8 958 779 | Klicks pro Tag: 6 610,01
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 355,34
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH