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Epox

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Sonntag, 15. März 2009, 13:54

RA-Christian Demuth : Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein nicht automatisch strafbar (15.03.09)

Zitat

Autor: Rechtsanwalt Christian Demuth - 15.03.2009
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein nicht automatisch strafbar

Harte Zeiten für alle, die nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland auf einen EU-Führerschein gesetzt haben. Die Verwaltungsgerichte folgen überwiegend der Ansicht, dass eine Pflicht zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nicht besteht, wenn jemand diese nur deswegen erworben hat, weil er in Deutschland wegen bestehender Fahreignungsbedenken ohne MPU keine neue Fahrerlaubnis bekommen hätte. Ist dann auch noch im EU-Führerscheindokument ein deutscher Wohnsitz eingetragen, steht sogar nach der EuGH-Rechtsprechung verbindlich fest, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis nur die Eignungsvorschriften seines Heimatstaates umgehen wollte und den EU-Führerschein damit rechtsmißbräuchlich erworben hat. Zum 19.01.2009 ist dann auch noch die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Deutschland umgesetz worden, worin es heißt, dass die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen ist, wenn dieser Person die Fahrerlaubins im eigenen Land bereits entzogen worden war.

Diese Rechtslage bestärkt offenbar leider den Eifer der deutschen Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) die Nutzer eines EU-Führerscheins mit deutschem Wohnsitz, denen die vormals deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war, pauschal mit strafrechtlicher Verfolgung zu überziehen.

Dabei wird häufig übersehen, dass "Führerscheintourismus" nicht mit strafbarem Verhalten gleichzusetzen ist. Selbst wenn jemand nach einer Entziehung auf einen tschechischen oder polnischen Führerschein gesetzt hat, um die strengen deutschen Fahreignugnsrichtlinien zu umgehen, hat er sich damit noch lange nicht automatisch strafbar gemacht. Das Oberlandesgericht München hat ausdrücklich betont, dass dem Angeklagten ein vermeintlicher Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, um die deutschen Fahreignungsvorschriften zu umgehen, strafrechtlich nicht vorgeworfen werden darf. Im Strafrecht komme es allein auf die formell korrekte, nicht aber die inhaltlich richtige Erteilung der EU-Fahrerlaubnis an. In diesem Sinne urteilte in einem Revisionsverfahren auch das Oberlandesgericht Hamm: Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der (EU-) Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit. Die Richter sahen es für die Frage, ob der Straftatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis erfülllt ist, nicht als erheblich an, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgeblich sei allein, ob die EU-Fahrerlaubnis bei der Tat bereits durch eine Ordnungsverfügung der Behörde entzogen worden war.

Diese Entscheidungen der Gerichte sind zu begrüßen, denn es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Grundsätze wie dem eines sog. "Wohnsitzprinzips" durch ausländische Behörden zu überwachen. Stellt eine ausländische Behörde einem Deutschen eine Fahrerlaubnis aus, so ist dies ein hoheitlicher Akt, den es zu respektieren gilt und der einer Bewertung durch deutsche Strafgerichte nicht zugänglich ist. Die Strafjustiz hat die formellrechtliche Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis zu beachten. Erst wenn in Deutschland durch eine ebenfalls rechtlich verbindliche Verwaltungsverfügung dem Betroffenen das Recht aberkannt wurde, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann er sich bei Weiternutzung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Daran hat sich meines Erachtens auch durch die Einschränkungen der Anerkennung nichts geändert, die in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie statuiert wurden. Schließlich ist immer noch vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht von Fahrerlaubnissen auszugehen. Es kann im strafrechtlichen Zusammenhang nicht zu Lasten eines Kraftfahrers gehen, wenn er bestehende Möglichkeiten zur Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis nach EU-Recht ausnutzt.

Inhabern eines EU-Führerscheins, die wegen Nutzung dieses Führerscheins in Deutschland mit einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis konfrontiert werden, obwohl sie eine Aberkennungsverfügung nie erreicht hat, empfehle ich, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Verurteilung zur Wehr zu setzen. http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/chri…atisch-strafbar
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Epox« (15. März 2009, 14:24)


Gallier

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Sonntag, 15. März 2009, 15:52

Wenn diese aussage Bestand hat mach ichn Fass auf-das kannste glauben -ty-

Zitat

In diesem Sinne urteilte in einem Revisionsverfahren auch das Oberlandesgericht Hamm: Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der (EU-) Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit. Die Richter sahen es für die Frage, ob der Straftatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis erfülllt ist, nicht als erheblich an, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgeblich sei allein, ob die EU-Fahrerlaubnis bei der Tat bereits durch eine Ordnungsverfügung der Behörde entzogen worden war.


Bedeutet also:
Solange keine NU erfolgt hat eine Anzeige wegen FoFe keine Verurteilung zu folge?!
Auch nicht für ne CZ FE mit D WS die in eine andere EU FE mit EU WS umgeschrieben wurde?
Gibts das Urteil schon irgendwo nachzulesen?
Lieber stehend sterben als knieend leben

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gallier« (15. März 2009, 15:59)


Epox

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Sonntag, 15. März 2009, 16:01

@galier,
diese Ansicht von RA-Demuth kann ich zu 100% zustimmen,auch wen andere User hier im Forum evtl. eine andere Sichtweise vertreten.
Auch der Erwerb nach dem 19.01.09,kann nicht in den strafrechtlichen Rahmen fallen,sonst würde sich der Ausstellerstaat auch strafbar machen.

Zitat

so ist dies ein hoheitlicher Akt, den es zu respektieren gilt und der einer Bewertung durch deutsche Strafgerichte nicht zugänglich ist.

Das sagt aus meiner Sicht doch alles. :soist:


Gruss Epox :wink:
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marco069

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Sonntag, 15. März 2009, 17:46

@leute

Was ist denn eine " rechtlich verbindliche Verwaltungsverfügung ", ist das eine NU, also mit Aufkleber auf dem FS oder ist dies auch ein schon ein Anschreiben der FSST, womit geteilt wird, das man, wenn man weiter von seiner FE gebraucht macht, sich Strafbar wegen FOFE macht ?

Epox

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Sonntag, 15. März 2009, 17:59

Verbindlichkeit von Verwaltungsverfügungen

Verwaltungsverfügungen regeln ein Rechtsverhältnis
zwischen BürgerIn und Staat in verbindlicher Weise. Diese
Verbindlichkeit äussert sich als:
• Rechtswirksamkeit
• Rechtskraft
formelle Rechtskraft
materielle Rechtskraft
• Rechtsbeständigkeit

In dem Zusammenhang muß eine NU ausgesprochen werden.

http://www.federalism.ch/files/categorie…_Modul_VIII.pdf


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marco069

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Sonntag, 15. März 2009, 18:17

@Epox

Danke für deine Antwort.

Also reicht ein Schreiben der FSST nicht aus, sondern muß schon entweder den FS einziehen, oder einen Aufkleber drauf setzen ? Habe ich doch richtig verstanden oder ?

Ich frage meinetwegen, da ich ja ein Anschreiben von meiner FSST bekam, wo sie mir mitteielten, das wenn ich weiter meinen CZ-FS mit d-WS benutzen würde, ich mich strafbar wegen FOFE mache und eine Anzeige bekäme. Mehr steht nicht drin, sie wollten mir keinen formellen Bescheid schicken, da dies mit kosten meinersteits verbunden ist, deshalb nur dieses Anschreiben. Also würde aber dieses Anschreiben, wenn ich jetzt weiterfahre, laut der neuen Urteile nicht reichen, um mir eine Anzeige wegen FOFE zu erteilen ?

Paule

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7

Sonntag, 15. März 2009, 18:43

Zitat

Nutzungsuntersagung ist die untechnische Bezeichnung für eine Ordnungsverfügung einer Fahrerlaubnisbehörde, mit der das Verbot ausgesprochen wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dieses Verbot wird in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen und entspricht einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nutzungsuntersagung

Medusa

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Sonntag, 15. März 2009, 18:49

.. diese Ansicht von RA-Demuth kann ich zu 100% zustimmen,auch wen andere User hier im Forum evtl. eine andere Sichtweise vertreten.

Aufgrund der Stellungnahme von RA Demuth habe ich ihn in meine Liste empfehlenswerter Anwälte übernommen.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

marco069

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Sonntag, 15. März 2009, 19:01

@Paule

Danke, allerdings bin ich jetzt noch nicht schlauer. Ich möchte ja gerne wissen, ob ich eine NU bekommen habe, aufgrund des Briefes, oder ob eine NU erst mit der Einziehung bzw. dem Aufkleber auf dem FS ist ?
" da ich ja ein Anschreiben von meiner FSST bekam, wo sie mir mitteielten, das wenn ich weiter meinen CZ-FS mit d-WS benutzen würde, ich mich strafbar wegen FOFE mache und eine Anzeige bekäme. Mehr steht nicht drin, sie wollten mir keinen formellen Bescheid schicken, da dies mit kosten meinersteits verbunden ist, deshalb nur dieses Anschreiben. Also würde aber dieses Anschreiben, wenn ich jetzt weiterfahre, laut der neuen Urteile nicht reichen, um mir eine Anzeige wegen FOFE zu erteilen ? "

Paule

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Sonntag, 15. März 2009, 20:02

Das ist keine Nutzungsuntersagung, weil diese ein kostenpflichtiger Verwaltungsakt ist. ca. 160E und du musst deinen Schein vorlegen wegen dem Aufkleber!
Ich würde aber an deiner Stelle trotzdem noch den Rat eines einschlägigem Anwalt einnehmen! Hast du dazu nicht irgendwo einen seperaten Thread?
Weil der Epox ist jetzt sauer das wir hier so OT sind, wie eine Kuh im Weltall. :nww: