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Epox

Pressestelle (Moderation)

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1

Donnerstag, 12. März 2009, 19:03

Neue Juristische Wochenschrift (12.03.09) : Die Strafbarkeit von Führerscheintourismus nach neuem Recht im Bezug auf den 19.01.09 u. § 28 FEV

Zitat

Im heutigen Heft 12 der NJW schreiben Vorsitzender Richter am LG Berlin Dr. Andreas Mosbacher und Rechtsreferendarin Jenny Gräfe über die strafrechtlichen Änderungen, die sich durch die seit 19.01.2009 in Kraft getretene neue Fahrerlaubnis-Verordnung ergeben. Sie glauben, dass das Thema Führerscheintourismus sich jetzt erledigt hat. Sie kritisieren aber die Regelung des § 28 IV 1 Nr. 2 FeV als unklaren Ausnahmetatbestend, der wegen Unbestimmtheit keine Strafbarkeit begründen könne.
http://www.blog.beck.de/2009/03/12/die-s…ach-neuem-recht
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Paule

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2

Donnerstag, 12. März 2009, 19:21

Zitat

"Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis [...],

die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben"

Was ist daran unbestimmt?
:ka:

Quelle, gleicher Link!

Tamino

Anfänger

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3

Donnerstag, 12. März 2009, 20:40

Und wie ist das jetzt zu verstehen?
FS ab 19.01.09 nicht in D gültig aber keine Strafe wegen FoFe?
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?

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4

Donnerstag, 12. März 2009, 20:47

Dazu müsste man mal den vollständigen Text kennen, der aber dem Urheberrecht unterliegt.

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5

Freitag, 13. März 2009, 01:19

So, hab mir den Artikel mal angeschaut:

Die von den Autoren geäußerte Kritik betrifft das Kriterium "vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen": das sei als Grundlage für eine Strafbarkeit zu schwammig, solange dieser Tatbestand nicht in einem Feststellungsbescheid offiziell festgelegt wird. Also keine Strafbarkeit ohne Feststellungsbescheid, da man sich wohl auf einen Verbotsirrtum berufen kann. (Bei einem D-Wohnsitzeintrag im EU-FS sehen die Autoren aber unmittelbar die Strafbarkeit gegeben.

Ansonsten enthält der Artikel eine Zusammenfassung der bisherigen EUGH-Rechtsprechung, bis auf die Auswirkung des 19.01.09 nichts wesentlich neues.

Zur Problematik 19.01.09 stellen die Autoren fest, dass in Artikel 11 (4) nunmehr zwei unbedingte Regelungen getroffen wurden, die den Mitgliedsstaaten keinen Ermessenspielraum mehr lassen:
das betrifft einerseits die Ausstellung im Ausstellerstaat A nach einem Entzug im Entzugsstaat E , und andererseits die spätere Anerkennung eines vom Ausstellerstaat A ausgestellten Führerscheins durch den Entzugsstaat E.

Während die 2. Rili hier für beide Fälle den Staaten noch ein Ermessen zugebilligt hat, so dass zweimal geprüft werden musste/konnte, haben die Staaten nach der 3. Rili kein Ermessen mehr, so dass nur noch ein einziger Sachverhalt zu prüfen ist. D.h. bei Vorliegen der Voraussetzung "Entzug" darf der Ausstellerstaat nicht ausstellen, der Entzugsstaat darf eine dennoch ausgestelle FE nicht anerkennen.
So weit, so gut.

Nach Ansicht der Autoren führt das dazu, dass keine unterschiedliche Prüfungskompetenz der Mitgliedsstaaten bestehe und in Folge der einschränkenden Auslegung des Entzugsbegriffs (Entzug=Sperrfrist) durch den EUGH der Boden entzogen sei.

Diese Argumentation ist für mich undurchsichtig und unverständlich. :bh: Zudem berücksichtigt sie nicht, dass der Entzugsbegriff ein Begriff aus dem EU-Recht ist, der sich mit dem deutschen Entzugsbegriff nicht deckt, und sie berücksichtigt auch nicht, dass die einschränkende Auslegung meines Erachtens auch der Zeitenwahl in anderen EU-Amtssprachen besser entspricht.

Zur Frage der Niederlassungsfreiheit schreiben die Autoren, dass aufgrund der Anerkennungsmöglichkeit nach § 28 (5) FeV keine Bedenken bestünden.

Das ist für mich nun völlig absurd: die Frage der Niederlassungsfreiheit stellt sich ja nicht erst bei der Rückkehr in den Entzugsstaat, sondern bereits beim Umzug in den Ausstellungsstaat: wenn man die Voraussetzung "Entzug" nicht einschränkend auslegt, dann würde ja Art 11 (4) Satz besagen, dass man z.B. nach einem Entzug in D für 15 Jahre lang in anderen EU-Staaten keine FE erwerben darf, auch wenn die Sperre in D schon längst abgelaufen ist.

Die Frage der Anerkennung nach § 28 (5) würde sich also nur für europarechtswidrig ausgestellte Führerscheine stellen.

Und: nach dem ersten Umzug kann die Niederlassungsfreiheit nur dadurch verwirklicht werden, dass die anderen EU-Staaten entgegen dem geltenden Recht (genauer gesagt dem, was manche Deutsche für das geltende Europarecht halten) Führerscheine ausstellen. Damit wäre ja das Europarecht in sich widersprüchlich: der EU-Vertrag kann nur dadurch gerettet werden, dass alle EU-Staaten außer Deutschland gegen EU-Recht verstoßen.

Dass man dann bei der Rückkehr nach D noch eine MPU machen muss, um die Anerkennung der FE in D zu bekommen, verhindert zwar, dass man in D ganz ohne FE darsteht, wenn man im deutschen Sinne wieder geeignet ist, aber ist natürlich trotzdem eine Erschwernis bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, da zweite Prüfung (die ja eigentlich überflüssig sein sollte). So etwas sollte es nach der bisherigen Rechtsprechung des EUGH nicht geben. Diese Argumentation gab es aber ja schon in der Vor-Kapper-Zeit. Sie hatte sich ja relativ lange gehalten, bis sie vom EUGH gekippt wurde.

Fazit: ein Aufsatz, der das komplexe Thema bis auf den entscheidenden Punkt (19.01.09) gut darstellt, aber im entscheidenden Punkt äußerst unlogisch, widersinnig und unverständlich ist.

Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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6

Freitag, 13. März 2009, 07:22

-gp-
Signaturen sind doof!

Pioneer

unregistriert

7

Freitag, 13. März 2009, 09:03

aber im entscheidenden Punkt äußerst unlogisch, widersinnig und unverständlich ist.


Das ist nun wieder logisch, weil man sonst einfach nicht zu dem gewünschten Ergebnis kommen kann. :lol:

Das kommt mir vor, wie Geschichtsunterricht bei gleichzeitiger Übertragung der gestrigen Gedankengänge in die Zukunft, verbunden mit dem unbedingten Willen, auch weiterhin alles zu rasieren, was nicht den geheiligten D-Schein vorweisen kann.
Etwas sehr dünn diese Argumentation, erst recht für Personen, die zumindest sich selbst für ausgesprochen kompetent halten. :motz:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (13. März 2009, 09:07)