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Epox

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Mittwoch, 11. März 2009, 11:59

Der Rhein-Sieg-Kreis informiert: Dem Führerscheintourismus wirkungsvoll an den Kragen gehen (10.03.09)

Zitat

Dem Führerscheintourismus wirkungsvoll an den Kragen gehen
Rhein-Sieg-Kreis (al) – Dem so genannten Führerscheintourismus wurde jetzt per Gesetz der Garaus gemacht. Künftig werden es Verkehrssünder, die in Deutschland ihren Führerschein abgeben mussten, deutlich schwerer haben, mit Hilfe einer ausländischen Fahrerlaubnis dennoch auf deutschen Straßen zu fahren. Dies veranlasste kürzlich der Gesetzgeber, indem er die Fahrerlaubnis-Verordnung dementsprechend änderte. Dieter Siegberg, Leiter des Straßenverkehrsamtes im Rhein-Sieg-Kreis, ist froh über diese Änderung.

Denn zuvor gestaltete sich die Situation wie folgt: In einem wachsenden Europa wuchs auch der Wunsch, sich überall frei bewegen zu können. Das EU-weit geltende Fahrerlaubnisrecht sah vor, dass Führerscheine, die in einem der Mitgliedsländer erworben worden waren, EU-flächendeckend anerkannt wurden. Das verleitete aber offenbar Auto-, LKW- oder auch Motorradfahrer aus Deutschland, die hier aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder aufgrund sonstiger schwerwiegender Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften ihre Fahrerlaubnis abgeben mussten, dazu, ins benachbarte, verkehrsrechtlich möglicherweise liberalere Ausland zu reisen. Dort konnten sie einfach einen „neuen“ Führerschein erwerben und so auch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) umgehen, die in Deutschland notwendig ist, um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen. So war der Führerscheintourismus geboren, und deutsches Recht wurde in Bezugnahme auf geltendes EU-Gemeinschaftsrecht umgangen.

Auch im Rhein-Sieg-Kreis zeugen rund 11.000 eingezogene Führerscheine davon, dass es genügend Personen gibt, die nicht die notwendige Reife und das Verantwortungsbewusstsein haben, um aktiv mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in diesen Fällen häufig und oft auch erfolgreich versucht wurde, im Ausland eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten. Bislang waren den Behörden in Deutschland die Hände gebunden, auch wenn offenkundig war, dass da etwas „nicht mit rechten Dingen“ zugegangen sein konnte.

Seit dem 19. Januar sind nun aber Änderungen in den Regelungen in Kraft getreten, die diesen Missbrauch unterbinden sollen und werden. Neue Führerscheine, die im europäischen Ausland ausgestellt wurden, werden in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern hierzulande zuvor wegen schwerer Verkehrsdelikte die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Behörden dürfen in Zukunft jeglichen Fahrern von Autos, LKWs und Motorrädern auch dann das Recht aberkennen, auf deutschen Straßen mit EU-Führerschein zu fahren, wenn in diesem offenkundig ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist. Hat eine Behörde oder ein Gericht innerhalb der EU eine Fahrerlaubnis entzogen, darf erst dann eine neue erteilt werden, wenn die Entziehungsgründe nicht mehr bestehen. Den Nachweis hierüber muss der Bewerber selbst erbringen.

Die Bundesregierung erwartet, dass in den übrigen EU-Staaten vergleichbare Regelungen getroffen und umgesetzt werden, damit der Führerscheintourismus auch von dort wirksam bekämpft werden kann.

„Wir wollen die Straßen sicherer machen. Dazu gehört auch, für den Straßenverkehr ungeeignete Personen, wozu Führerscheintouristen oftmals gehören, von den Straßen zu verbannen.“ sagte Dieter Siegberg weiter. Aktuelle Erhebungen geben seiner Unnachgiebigkeit in dieser Situation Recht. Denn erfreulicherweise gab es im Jahr 2008 auf Deutschlands Straßen so wenig tödliche Verkehrsunfälle wie nie zuvor. Das ist natürlich in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Sicherheitssysteme in den Fahrzeugen weiter entwickelt sowie die Verkehrsführung verbessert und die Verkehrsüberwachung ausgedehnt wurden. Aber auch die Fahrerlaubnisbehörden haben ihren Teil dazu beigetragen, indem ungeeigneten Personen ohne wenn und aber untersagt wurde, am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies geschieht auch und besonders im Sinne derer, die sich korrekt verhalten.

Dieter Siegberg denkt pragmatisch: „Das Geld für eine ausländische Fahrerlaubnis kann man sparen und besser in vernünftige Rehabilitationsmaßnahmen investieren. Auf diese Weise ist man auch wieder geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen und kann dann wieder regulär und aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.“ http://www.presse-service.de/data.cfm/static/723250.html
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Bikerjoe1969

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Mittwoch, 11. März 2009, 12:08

Jawoll! MPU für alle EU-Länder!!! :ja:
Signaturen sind doof!

Epox

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Mittwoch, 11. März 2009, 12:22

Zitat

Seit dem 19. Januar sind nun aber Änderungen in den Regelungen in Kraft getreten, die diesen Missbrauch unterbinden sollen und werden. Neue Führerscheine, die im europäischen Ausland ausgestellt wurden, werden in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern hierzulande zuvor wegen schwerer Verkehrsdelikte die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Behörden dürfen in Zukunft jeglichen Fahrern von Autos, LKWs und Motorrädern auch dann das Recht aberkennen, auf deutschen Straßen mit EU-Führerschein zu fahren, wenn in diesem offenkundig ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist.


Ließt sich irgendwie so,als ob nur derWohnsitz eingehalten werden muß( zb.Abmeldung aus D ). :greubel:
Hier sollte doch von verwaltungsbehördlicher Seite etwas mehr kommen,oder gibts da nicht mehr?

Gruss Epox :wink:
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Mittwoch, 11. März 2009, 17:02

Der wunde Punkt in der Pressemitteilung ist ja die folgende Nebelkerze:

Zitat

Hat eine Behörde oder ein Gericht innerhalb der EU eine Fahrerlaubnis entzogen, darf erst dann eine neue erteilt werden, wenn die Entziehungsgründe nicht mehr bestehen. Den Nachweis hierüber muss der Bewerber selbst erbringen.

Was soll das konkret bedeuten? Was sind "Entziehungsgründe"?

Bei einem strafrechtlichen Entzug ist es meines Erachtens der Umstand, dass "sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist." (§ 69 StGB) Und wenn man dieses "sich aus der Tat ergeben" eng auslegt, dann bezieht es sich nur auf die Sperrfrist. Denn als Sperrfrist muss das Strafgericht nach der Kommentierung zu § 69 diejenige Zeit festsetzen, während der sich die Ungeeignetheit aus der Tat ergibt.

Wenn der Betreffende nach Ablauf der Sperrfrist von der FE-Behörde keine neue Fahrerlaubnis bekommt, dann liegt es nicht daran, dass sich seine Ungeeignetheit noch aus der Tat ergibt, sondern daran, dass er während der Sperrfrist seine charakterlichen und sonstigen Defizite nicht aufgearbeitet hat. Das ist dann aber nicht mehr "Entziehungsgrund", sondern Versagungsgrund.
Oder um es anders auszudrücken: der Strafrichter muss entziehen, wenn jemand mit mehr als 1,1 Promille beim Führen eines KfZ erwischt wurde. Hier reicht alleine die Alk-Fahrt als Entziehungsgrund aus, eine MPU-Begutachtung erfolgt ja gerade nicht. Nach Ablauf der Sperrfrist reicht die Alk-Fahrt für sich genommen aber nicht aus, sondern es muss der Umstand der fehlenden Aufarbeitung dazu kommen, was immer das jetzt bedeutet. Wenn sich in Einzelfällen das Strafverfahren lange hinzieht und die führerscheinlose Zeit schon ausreichend war, dann entzieht der Strafrichter oftmals die FE im Strafurteil auch gar nicht mehr, weil sich in diesen Fällen wegen der verstrichenen Zeit nicht nachweisen lässt, dass der "sich die fehlende Eignung noch aus der Tat ergibt".

Insofern kann man diesen Punkt der Pressemitteilung meines Erachtens auch so auslegen, dass mit dem Nachweis des Ablaufs der Sperrfrist der Entziehungsgrund nicht mehr besteht.

Der Verfasser des Textes sieht das aber natürlich anders. Für diesen sind strafrechtlicher Entziehungsgrund und ein späterer Versagungsgrund anscheinend ein und dasselbe. Er schreibt aber nicht ausdrücklich, dass der Nachweis nur mit einer deutschen MPU erbracht werden kann, auch wenn er das vermutlich so sieht.
Dafür, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, ist aber meines Erachtens der Wohnsitzstaat bei Neubeantragung zuständig. Wenn jemand, der mit 1,7 Promille erwischt wurde, 15 Monate später in Polen eine neue Fahrerlaubnis beantragt, dann stellt sich die Frage der Eignung ja unabhängig davon, ob die Alk-Fahrt in Polen oder in Deutschland oder in einem sonstigen Land war.
Entziehungsgrund war ja die Alkfahrt. Dafür, dass der Wegfall des Entziehungsgrundes bei einer in D begangenen Tat nur mit einer deutschen MPU nachgewiesen werden kann, während bei einer Alkfahrt in Frankreich der Wegfall dieses Entziehungsgrundes von den Polen nicht weiter überprüft wird, gibt es ja keinen vernünftigen Grund.

Dieses Rumgeeiere stellt meines Erachtens einen hilflosen Versuch dar, den ersten Satz von Artikel 11 (4) der 3. Richtlinie noch mit der dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen.
Dass man bei einem Entzug in D und anschließendem Umzug ins EU-Ausland für 15 Jahre lang keine neue Fahrerlaubnis erwerben kann, kann es ja nicht sein.

Aber wie man im EU-Ausland dann nach deutscher Sicht den Nachweis des Wegfalls des Entziehungsgrundes erbringen soll, darüber schweigt sich die deutsche Seite aus: daran, dass ausländische Behörden eine deutsche MPU als ihr Entscheidungskriterium ansehen, glaubt ja anscheinend niemand.

Nun denn: der Wegfall des Entziehungsgrundes ist nach deutscher Sicht also das Erteilungskriterium dafür, dass im Rahmen des Artikel 11 (4) Satz 1 eine neue EU-Fahrerlaubnis ab dem 19.01.09 erteilt werden darf. Da die beiden ersten Sätze des Artikel 11 (4) aber dieselben Voraussetzungen haben, so muss bei Wegfall des Entziehungsgrundes der neu erteilte Führerschein dann auch von D anerkannt werden. Ist eine neue EU-Fahrerlaubnis mit Ausstellungsdatum ab dem 19.01.09 erteilt worden, so sollte diese nach der Rechtsprechung des EUGH und des Bundesverwaltungsgerichts aber auch den Nachweis erbringen, dass ihre Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, m.a.Worten, dass der Entziehungsgrund weggefallen ist. Diese FE muss deshalb von D ohne erneute Prüfung anerkannt werden.

Pioneer

unregistriert

5

Donnerstag, 12. März 2009, 01:54

dass ausländische Behörden eine deutsche MPU als ihr Entscheidungskriterium ansehen, glaubt ja anscheinend niemand.


Man glaubt es hier wohl nicht so recht, hofft aber immer noch intensiv und innig, na ja, mehr bleibt eben auch nicht:

Zitat

* 1. Nach § 20 Abs. 3 der Verordnung ist eine Fahrerlaubnis dann nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde es sei denn, die Gründe für die Entziehung bestehen nicht mehr. Auf diese Weise wird klargestellt, dass Deutschland die in diesen Staaten bestehenden Eignungsvoraussetzungen respektiert und eine Harmonisierung der Eignungsregelung auf niedrigem Niveau nicht gewollt ist. Gleichzeitig wird dadurch auch die Akzeptanz der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eignungsvoraussetzungen in Deutschland gestärkt in der Erwartung, dass auch diese unter vergleichbaren Voraussetzungen die Erteilung einer Fahrerlaubnis verweigern werden.
Wie @ Bikerjoe schon sagt: D-MPU für alle, ich lach mich schlapp und frage mich, wovon die eigentlich nachts träumen. :KL:

@ Eifelfahrer

aber -gp- logisch und in sich schlüssig. Ich frage mich schon seit längerer Zeit, wieso Aussagen von irgendwelchen FEB-Leitern grundsätzlich gleich klingen, von populistischen bis hirnrissigen Aussagen durchsetzt sind und es an halbwegs schlüssigen Begründungen meist mangelt, es kann doch nicht sein, das alle dort das Denken komplett eingestellt haben und ersatzweise das gleiche Lied singen, oder sollte das Einstellungsvoraussetzung sein. Möglicherweise äußern sich mitdenkende FEB-Leiter nur nicht, aus Solidaritätsgrunden, Gruppendynamik oder aus welchen Gründen auch immer, ich weiß es nicht, aber es verwundert mich schon. :sd2: