Freitag, 25. Mai 2012, 07:15 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Montag, 2. März 2009, 19:47

RA -Sven Skana : EU-Führerschein nur ausnahmsweise gültig: Umsetzung der EU-Rechtsprechung zum Führerscheintourismus. (2.03.09)

Zitat

Autor: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana - Bundesweite Vertretung - - 02.03.2009
EU-Führerschein nur ausnahmsweise gültig: Umsetzung der EU-Rechtsprechung zum Führerscheintourismus

Hier war der Angeklagte vom Amtsgericht am 4. März 2008 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 800,- € verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung bis 4. März 2009 verhängt.

Die Verurteilung beruhte auf folgendem Sachverhalt:
Nach Ablauf einer vorher bereits verhängten Sperre fuhr der Angeklagte mit einem Pkw, wobei eine Überschreitung der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h gemessen wurde. Er führte eine tschechische EU-Fahrerlaubnis mit sich, die ihm am 15. März 2006 für die Klasse B ausgestellt worden war und in der ein deutscher Wohnort des Angeklagten angegeben worden ist. Der Angeklagte wohnte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, zur Tatzeit und auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung in Deutschland. Das Amtsgericht kam auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da die Berechtigung zum Führen einer EU-Fahrerlaubnis im Inland gemäß § 28 Abs. 1 FeV nach § 28 Abs. 4 FeV für den Angeklagten nicht gelte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte vor dem OLG Celle Revision ein.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Celle die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Für die Fallkonstellation, also dass von einer EU-Fahrerlaubnis, welche während des Laufs einer von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist ausgestellt wurde, in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird, sei es mit EU-Recht vereinbar, wenn einer solchen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Anerkennung versagt wird.

Somit berechtigt die während einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (im Anschluss an EuGH, C225/07 und C-1/07).

OLG Celle, 32 Ss 193/08 i.V.m. EuGH, C-225/07 und C-1/07

Künftige Tendenzen der deutschen Rechtsprechung:
Am 19.01.2009 ist die 3. EU-Führerschein-Richtlinie in Kraft getreten, welche dem so genannten Führerscheintourismus entgegen wirken soll. Deren Regelungen hielt der BayVGH jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 22.2.2007 (ZfS 2007, S. 354) mit Rücksicht auf deren erst spätere Anwendbarkeit im Hinblick auf eine Rückgriffsmöglichkeit im Rahmen des Instituts des Rechtsmissbrauchs zumindest für bedenklich.

Neu ist hier insbesondere, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen kann, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist. Damit soll der Führerscheinmissbrauch effektiver als bisher bekämpft werden. Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Fahrerlaubnisse Bestandsschutz erhalten. Dies bedeutet faktisch die Anerkennung aller bis dahin ausgestellten Führerscheine.

Die Regelung wirkt sich auf bereits vor dem 19.1.2009 erworbene Fahrerlaubnisse lediglich dann negativ aus, wenn sich aus diesen, z.B. durch Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes, ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt. Solche EU-Führerscheine aber, die einen ausländischen Wohnsitz aufweisen, sind dann grundsätzlich wohl als unangreifbar zu bezeichnen!
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/fach…72/blog/15/4951
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Maverickssss

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 4. Januar 2009

Beiträge: 324

Geschlecht: Männlich

2

Montag, 2. März 2009, 21:53

Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Fahrerlaubnisse Bestandsschutz erhalten. Dies bedeutet faktisch die Anerkennung aller bis dahin ausgestellten Führerscheine.


welche haben bestandsschutz? die vor dem 19.01.2007 ?

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

3

Montag, 2. März 2009, 21:58

welche haben bestandsschutz? die vor dem 19.01.2007 ?


Die mit austellungsdatum vor dem 19.01.09

Ergibt sich aus folgendender Aussage:

Zitat

Die Regelung wirkt sich auf bereits vor dem 19.1.2009 erworbene Fahrerlaubnisse lediglich dann negativ aus, wenn sich aus diesen, z.B. durch Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes, ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt.


Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.