Kein Reißverschlussverfahren bei Autobahnauffahrten
Wer von der Beschleunigungsspur der Autobahn auf den rechten
Fahrstreifen wechseln möch­te, kann sich nicht auf das
„Reißverschlussverfahren“ berufen. Für das Auffahren auf die Autobahn
gilt dieses Verfahren nicht, auch nicht, wenn der Verkehr auf der
rechten Fahrspur zäh fließt. Die Klage einer Autofahrerin gegen einen
LKW-Fahrer, der sie nicht vorgelassen hatte, wurde deshalb abgewiesen:
Der LKW auf der rechten Fahrspur hatte Vorfahrt vor der Fahrerin auf
dem Beschleunigungsstreifen.
Amtsgericht Braunschweig,
Urteil vom 29.1.2008, AZ: 116 C 3848/07
www.amtsgericht-braunschweig.niedersachsen.de
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