Am 19.01.2009 wird der nächste Teil der neuen Fev (Fahrerlaubnisverordnung in Kraft treten:
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht dieser Regelung des Inkrafttretens nicht entgegen.
Art. 13 Abs. 2 gewährt nur Bestandsschutz, soweit nicht Regelungen wie gerade Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 ausdrücklich Vorschriften über die Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse enthalten und somit eine Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie 2006/126/EG geregelt ist.
Art. 13 Abs.2:
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
Abs. 2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Art. 18:
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1,
3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab
dem 19. Januar 2009.
Damit ist 2013 vom Tisch! Wird der Reporter die neue FeV wohl noch nicht gekannt haben.
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Bezug auf Artikel 11 der Richtlinie 2006/126/EG
http://regelwerk-online.de/cgi-bin/parse…texte=0851_2D08