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Letztes Schlupfloch für MPU-Flüchtlinge wird geschlossen
Berlin (ddp.djn). Für den EU-Führerscheintourismus zum Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entzug der nationalen Dokumente springen Anfang 2009 Ampeln endgültig auf Rot. Ab 19. Januar darf kein EU-Mitgliedstaat einem ausländischen Bürger eine Fahrerlaubnis ausstellen, der im Heimatland einen Führerscheinentzug hat. Wie ADAC-Experte Maximilian Maurer ddp bestätigte, steht diese Verpflichtung in einer schon 2006 beschlossen EU-Richtlinie, die im Januar 2007 in Kraft trat. Die Bestimmungen zum Führerschein müssen ab 19. Januar 2009 in nationales Recht umgesetzt sein, erläuterte Markus Schäpe, Rechtsfachmann des Autoclubs.
Damit geht ein jahrelanges verwaltungsrechtliches und auch juristisches Hin und Her um die Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland zu Ende. Denn viele Verkehrssünder, die hierzulande ihre Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrens unter Drogeneinfluss einbüßten und «null Bock» auf die teure und für hohe Durchfallquoten berüchtigte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hatten, versuchen den sogenannten Idiotentest durch Erwerb eines neuen Führerscheins bei EU-Nachbarn, so in Tschechien oder Polen, zu umgehen.
Ihre Zahl ging nach Experten-Schätzungen inzwischen in die Tausende. Viele Betroffene zogen vor Gericht, nachdem ihr im EU-Ausland ausgestelltes Dokument bei Verkehrskontrollen oder nach Unfällen für ungültig erklärt und von deutschen Behörden eingezogen wurde. So war es auch bei fünf Deutschen aus Sachsen und Baden-Württemberg, die statt MPU lieber einen neuen Führerschein in Tschechien machten und bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Anerkennung pochten.
Nach jüngster Rechtsprechung des Luxemburger Gerichts müssen in Ländern der Gemeinschaft ausgestellte Führerscheine gegenseitig ohne jede Einschränkung anerkannt werden. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz berief sich in einem in dieser Woche veröffentlichten Beschluss darauf. Die Pflicht zur grundsätzlichen Anerkennung gelte auch, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz habe, befanden die Richter in Koblenz. Sie hoben in einer Berufungsverhandlung den gegen den Kläger verhängten Entzug einer polnischen Fahrerlaubnis mit eingetragenem Wohnsitz Stettin auf.
Damit öffneten die Koblenzer OVG-Richter dem Führerscheintourismus potenzieller MPU-Flüchtlinge möglicherweise noch einmal ein Schlupfloch. Besitzer eines bei Kurz- oder Urlaubsreisen preisgünstig erworbenen ausländischen Dokuments können sich jetzt unter Umständen auf das Koblenzer Urteil berufen.
Die obersten EU-Richter hatten erst im Juni dieses Jahres ihre Rechtsprechung «präzisiert» und auch den Wohnsitz des Führerscheininhabers als Kriterium für die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis eingeführt. Deren Anerkennung sei nicht zwingend erforderlich, wenn aus der Fahrerlaubnis oder Informationen des Ausstellerlandes nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass der Inhaber auch dort lebt.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH könne an dem Entzug nicht mehr festgehalten werden, urteilte das OVG (AZ: 10 A 10851/08.OVG). Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen, und diese zu entziehen, falls sich nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei. Ausnahmsweise könne allerdings der Heimatstaat die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Fahrerlaubnisinhaber dort keinen Wohnsitz gehabt habe. An einem derartigen amtlichen polnischen Hinweis habe es im betreffenden Fall gefehlt.
Mit Gültigkeit der EU-Richtlinie sind ab Mitte Januar endgültig die Fronten klar. Wem der Führerschein hierzulande entzogen wurde, dürfte es schwer haben, die MPU zu umgehen. Vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird nach einer Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration regelmäßig die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens gefordert Gleiches gilt bei Wiederholungstätern mit unter 1,6 Promille oder bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz.
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und besonders Lustig und Teuer wenns z.b. Grichenland ist das ihn lockt.
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Steht doch direkt da drüber im Post von @ Oberklops, aber ich hänge es auch gern nochmal an, also bitte, einfach lesen und machen.Wie sieht der Fall dann aus wenn ich den führerschein bekomme? da ich die Prüfung und Ausgabe ja erst nach dem 19.01 habe.
meld Dich einfach zu der Zeit (wenigstens den einen Tag der Ausstellung) in D. ab und egal wie es kommt - sie können Dich kreuzweise.
In D ist man immer im falschen Film, wenn es um FS geht, aber die Möglichkeiten hast du richtig erkannt, die dann noch verbleiben, das ist schon so, und die Lösungen sind doch auch ganz urig, oder ?Jetzt sagt mal , BIN ICH HIER IM FALSCHEN FILM
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (7. Dezember 2008, 21:06)
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