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Epox

Pressestelle (Moderation)

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1

Donnerstag, 13. November 2008, 10:47

EU- Führerscheinanerkennung und Niederlassungsfreiheit(RA Streifler und Partner 12.11.08)

Zitat

EU- Führerscheinanerkennung und Niederlassungsfreiheit
(erschienen in der NJW 2008, 42 Ausgabe, Rubrik NJW- aktuell, S. XII)
Weitere Fragestellungen zur EU- Führerscheinproblematik nach den Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2008 Wiedemann/Funk
In seiner neuesten Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Wiedemann/Funk) hat der Europäische Gerichtshof wiederholt klargestellt, daß EU- Führerscheine grundsätzlich anzuerkennen sind (ständige Rechtsprechung Kapper/Halbritter/Kremer).
Einschränkend wurde hierbei entschieden, dass innerhalb von Sperrfristen erteilte Führerscheine jedoch keine Anerkennung erfahren dürfen, ebenso wie Führerscheine, die unter offensichtlichen Missbrauch der Freizügigkeitsregelungen erlangt wurden.
In der Praxis ergeben sich, zusätzlich zu den nicht beantworteten Fragen der Vorlagen durch die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (siehe hierzu schon Dauer, NJW 2008, 2381 ff.) weitere für die Praxis höchst relevante Problemstellungen.

Sogenannte „Altfälle“
Hierbei handelt es sich um EU- Führerscheine, die z.B. in der Tschechischen Republik vor dem 1. Juli 2006 erteilt wurden. Ein Wohnsitzerfordernis war nach den damaligen Vorschriften der Tschechischen Republik nicht gegeben.
Nach welchen Vorschriften sind nun diese Führerscheinerteilungen zu beurteilen bzw. wie könnte hier eine sachgerechte Lösung unter Berücksichtigung der europäischen Freizügigkeitsregelung aussehen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Entscheidung im Anschluß an die neueste Entscheidung des EuGH bereits einen solchen Fall entschieden. Es hat dabei nicht die nationalen Führerscheinerteilungsvoraussetzungen berücksichtigt, sondern allein auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über die europaweite Anerkennung von Führerscheinen abgestellt.
Ob diese Entscheidung vor dem Hintergrund des Beitritts der Tschechischen Republik und der damals noch nicht umgesetzten nationalen Bestimmungen sowie der Erwägungsgründe der Richtlinie 91/439/EWG des Rates hinsichtlich der Anerkennung Bestand haben kann, wird durch weitere Entscheidungen der Gerichte in diesen Fällen erneut beurteilt werden müssen.

Ausnahme der Art. 7 (1) b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
Eine besondere Problemstellung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkenntnis der Führerscheine sowie der Überprüfbarkeit durch den Anerkenntnisstaates, wenn der auf dem Führerschein eingetragene ordentliche Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat ist, sondern unter die Ausnahmeregelung des Art. 7(1) b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates erteilt wurde.
Nach den vorstehenden Artikeln ist eine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheines der Führerscheininhaber den Status eines Studenten oder Schülers im Ausstellerstaat inne hatte.
Trägt nun die ausstellende Behörde den Erstwohnsitz ein, wäre ein offensichtlicher Missbrauch der Freizügigkeitsregelung unter Berufung auf die Entscheidung des EuGHs vom 26. Juni 2008 zunächst aus der Sicht der Behörde des Anerkennungsstaates gegeben. Tatsächlich handeln die ausstellenden Behörden aber richtig, denn wenn ein Wohnsitz überhaupt auf den Führerschein einzutragen ist (dies ist im übrigen freigestellt), dann ist dies der ordentliche Wohnsitz, also der Hauptwohnsitz mit dem Lebensmittelpunkt des Führerscheininhabers und nicht der Nebenwohnsitz. Dies ergibt sich aus der Einmaligkeit der Fahrerlaubnis aus Art. 7 V der Richtlinie 91/439/EWG, wonach jede Person nur Inhaber einer Fahrerlaubnis sein kann (so erneut der EuGH in der Entscheidung Wiedemann vom 26.Juni 2008 unter Rn.70). Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG führt diese Bedingung aus Gründen der Verkehrssicherheit an.
Deshalb stellt sich nun weiterhin die Frage, nach welchen Kriterien eine Beurteilung zu erfolgen hat. Praktischerweise und in konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des EuGHs müsste bereits die Behauptung des Führerscheininhabers genügen, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheines die Bedingungen für Art. 7 (1) b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Ob darüber hinaus die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Universität in solch einem Fall verlangt werden kann, ist im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zur grundsätzlichen Anerkennung von EU- Führerscheinen äußerst fraglich. Denn auch diese Voraussetzungen müssen die ausstellenden Behörden bereits berücksichtigt haben, nur diese sind zur Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzprinzips, hierunter fallen selbstverständlich auch die Ausnahmen, berechtigt.
Wie dies nun praktisch auf die durch den EuGH nun so genannten offensichtlichen Missbrauchsfälle anzuwenden sein wird, bleibt zunächst völlig offen.
Dem Ziel, den „Führerschein- Tourismus“ zu bekämpfen, tragen auch die neuesten Entscheidungen des EuGH nicht genügend Rechnung. Bereits durch die durchaus berechtigte Aufnahme des Ausnahmetatbestandes nach den Art. 7 (1) b und Art. 9 in die Richtlinie 91/439/EWG wurde eine nicht klare Grundlage zur praktischen Handhabbarkeit bei der Beurteilung von Ausstellungsvoraussetzungen der EU- Führerscheine eingefügt.
Nach den bisherigen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden und Gerichte der anzuerkennenden Mitgliedsstaaten sich auf die Entscheidung des EuGHs vom 26. Juni 2008 so berufen werden und in solchen Fällen einen offensichtlichen Missbrauchsfall zugrunde legen werden.
In dem am 26. Juni 2008 entschiedenen Fall hatte sich aber keiner der Führerscheininhaber auf diesen Status berufen und der EuGH hat demnach diese Konstellation in der Entscheidung nicht berücksichtigt.
Es ist bereits jetzt abzusehen, dass dem EuGH die Frage vorgelegt werden wird, ob die Behörden des Anerkennungsstaates eine Überprüfung des Vorliegens eines solchen Ausnahmetatbestandes zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung ausnahmsweise nun doch vornehmen dürfen.
Im übrigen hat der EuGH (unter Rn. 57 der Entscheidung Wiedemann vom 26.Juni 2008) erneut darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustausches nach Art. 12 der Richtlinie 91/439/EWG, beim Vorliegen triftiger Gründe beim Aufnahmemitgliedstaat gegen die ordnungsmäßige Ausstellung des Führerscheines, der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellermitgliedstaat diese Bedenken mitzuteilen hat.
Falls keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, kann der Aufnahmemitgliedstaat dann gegen den Ausstellermitgliedstaat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um einen Verstoß gegen die Richtlinie feststellen zu lassen.
Quelle:http://www.streifler.de/eu--fuehrerschei…heit-_3805.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Gallier

Profi

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2

Donnerstag, 13. November 2008, 12:02

Hört Hört :Respekt: :Respekt: :Respekt:

Für mich liest sich das so als wenn Herr Streifler auf der Seite der Besitzer von FE aus CZ mit D WS sein?!

Natürlich wäre es zu wünschen daß noch nicht das letzte Wort gesagt ist in Thema "Altfälle" und Tschechischer Fahrerlaubnis die vor Mitte 2006 gemacht wurde...
Vielleicht kommt da ja noch was vom EUGH und auch WIR dürfen ruhigen Gewissens weiter fahren :ka:
Lieber stehend sterben als knieend leben

Clippi

Schüler

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Beiträge: 85

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Führerschein aus: CZ mit dt. WS aberkannt 2008

3

Donnerstag, 13. November 2008, 18:24

na das wäre ja mal was erfreuliches. natürlich dann blöd für alle, die den cz führerschein mit dt. wohnsitz wieder haben umschreiben lassen. :greubel:

Pioneer

unregistriert

4

Donnerstag, 13. November 2008, 23:58

Nur keinen verfrühten Optimismus. :momo:

Das OVG Münster steht mit dieser, meiner Ansicht nach fast revolutionären und bisher wenig beachteten Entscheidung, allein auf weiter Flur.

Ob sich diese Rechtsansicht auf Dauer halten läßt oder sogar durchsetzt, wage ich doch zu bezweifeln, aber ein Anfang ist damit nun mal gemacht. :DD:

Es ist immerhin erfreulich, festzustellen, das sich vereinzelte Gerichte in D nicht vom Mainstream einwickeln lassen oder aus dumpfer Solidarität mit der öffentlichen Verwaltung oder einfach dem politischen Druck folgend, irgendwelche angepaßten Entscheidungen hinbasteln, wie die ewig Gestrigen der BGHe aus BW und BY.

Meine Anerkennung und Achtung gilt diesem zukunftsorientierten Urteil, das der Kammer in internen juristischen Kreisen sicher noch reichlich Probleme bringen wird. :bewerfen:

Mit der Einschätzung des EUFS-Erwerbs als Student oder Schüler teile ich die Ansicht der RA Streifler u.a.

Das wird bis zur endgültigen Klärung durch den EuGH wohl eine eher exotische Möglichkeit bleiben, da einfach zu viel Sachverhalte, die zwar durch die D-FEV selbst bereits geregelt sind, letztlich aber immer wieder zu Problemen führen, da es sich offentsichtlich der Vorstellungskraft einer D-Verwaltung entzieht, das jemand tatsächlich im Ausland studiert, wo doch hinreichend schlecht organisierte D-Unis zur Verfügung stehen. :Ma:
Gutes Beispiel hierfür ist unser User JoeCool mit einem tatsächlichen UK-Studium, seinem UK-FS und den Folgeproblemen, hier im Forum diskutiert, verursacht durch die übliche Ungläubigkeit und den normalen Verfolgungswahn einer D-FSST. :thumbdown:

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

5

Freitag, 14. November 2008, 02:18

Wenn jetzt mal angenommen, die dt. FEB eine Person wäre und bei einer anderen FEB eine FE beantragen würde und hätte diese Aussage in der Akte:
"verursacht durch die übliche Ungläubigkeit und den normalen Verfolgungswahn einer D-FSST."
Sie wäre für das Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und müsste zur MPU. :lach:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

6

Freitag, 14. November 2008, 02:21

Diese Einschätzung würde ich auch unterstützen. :lach: :thumbsup: