Donnerstag, 24. Mai 2012, 22:22 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Donnerstag, 11. September 2008, 18:55

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus

Zitat

11.09.08 (Allgemein)

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm im Jahr 1996 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Urteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Im September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon im Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4 Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 – Halbritter/Freistaat Bayern – NJW 2006, 2173) zurücknahm. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 € entsprochen. Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und C-334 bis 336/06 abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Demgegenüber ist der Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. In den Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Hintergrund, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde und mit diesem Erfordernis allgemein der "F&! uuml;hre rscheintourismus" bekämpft werden soll, weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann. Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 LG Passau - Urteil vom 19. Januar 2007 – 4 O 926/06 OLG München - Urteil vom 12. Juli 2007 - 1 U 2042/07 Karlsruhe, den 11. September 2008
Mehr juristische Informationen finden Sie hier: Aktuelle Rechtstipps im Anwaltsverzeichnis
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Quelle:http://rechtsanwaltsverzeichnis.xwsnet.d…ntourismus/1538
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

2

Donnerstag, 11. September 2008, 18:59

Zitat

Führerscheintourismus ist zu Ende
Karlsruhe (AP) Der Führerscheintourismus ist für deutsche Autofahrer endgültig vorbei: Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis können Verkehrssünder nicht einfach mit einem im Ausland erworbenen neuen Führerschein weiterfahren. Das folgt aus einem am Donnerstag gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Mit der Entscheidung wurde die Entschädigungsklage eines gesperrten Autofahrers endgültig abgewiesen.
Anzeige

Der Mann, dem wegen mehrerer Verkehrsdelikte der Führerschein entzogen wurde, hatte 2004 einen tschechischen Führerschein erworben. Der wurde von den bayerischen Behörden jedoch nicht anerkannt. Der Autofahrer wollte deshalb insgesamt 14.800 Euro Schadenersatz vom Freistaat einklagen. Jetzt bekommt er nichts und muss die Prozesskosten tragen.

Die Bundesrichter begründen ihr Urteil mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH), das zwischenzeitlich ergangen ist. Der EuGH hatte im Juni 2008 entschieden, dass europäische Führerscheine dann nicht anerkannt werden müssen, wenn die ausländische Fahrerlaubnis während der inländischen Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer seinen Wohnsitz nicht in dem Land hatte, wo er den neuen Führerschein erwarb.

Aus dieser Luxemburger Entscheidung folgt nun laut BGH, dass die bayerischen Behörden berechtigt waren, den tschechischen Führerschein nicht anzuerkennen. Denn aus dem Dokument ging eindeutig hervor, dass der gesperrte Autofahrer seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte, als er das Dokument bekam.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 212/07)
Quelle:http://de.news.yahoo.com/ap/20080911/twl…-13c1e7b_1.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

3

Donnerstag, 11. September 2008, 19:06

Es ist unglaublich wie hier wieder ein verzerrtes Bild dargestellt wird,es geht um Schadensersatzansprüche und um sonst nichts.
Desweiteren handelt es sich um einen CZ-FS mit D-Meldeadresse,wurde ja vom EUGH am 26.06.08 beantwortet.
wie können nur die Fakten so verdreht werden,pauschalisiert werden,einfach unglaublich. :motz:
Selbst die MPU wird wieder ausgegraben,die eigentlich vom Tisch sein sollte,ohne neue Eignungszweifel. :motz:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

4

Donnerstag, 11. September 2008, 19:49

BGH: Ausländische Führerscheine mit deutscher Adresse müssen nicht anerkannt werden

Zitat

Donnerstag, 11. September 2008 17:00 Uhr
BGH: Ausländische Führerscheine mit deutscher Adresse müssen nicht anerkannt werden

Ausländische Führerscheine mit einer deutschen Adresse müssen in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und wies eine Klage über knapp 15.000 Euro Schadenersatz ab. Der Fahrer wollte geltend machen, dass sein tschechischer Führerschein verspätet von den bayerischen Behörden anerkannt worden sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Fahrerlaubnis in Deutschland nicht akzeptiert werden müsse, wenn der Inhaber keinen Wohnsitz in dem ausstellenden Land habe. So hatte es bereits der Europäische Gerichtshof im Juni dieses Jahres festgelegt. AZ: III ZR 212/07
Quelle:http://www.dradio.de/nachrichten/200809111700/5


Ich erspare euch die ca. 10 anderen Pressemitteilungen zum gleichen Thema,sind inhaltlich zu Identisch.
Dagegen findet man über das EUGH-Urteil von Möginger so gut wie nichts.Zufall?
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (11. September 2008, 19:54)


Pioneer

unregistriert

5

Donnerstag, 11. September 2008, 20:02

Wir haben hier eben keine Pressefreiheit sondern Staatspropaganda nur das konnte vor zig Jahren schon mal jemand besser.

marco069

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 30. November 2007

Beiträge: 484

Geschlecht: Männlich

6

Donnerstag, 11. September 2008, 20:23

Jetzt mal eine Frage dazu:

Natürlich geht es um den Schadensersatz in den Urteil, nur wie sieht es denn jetzt mit der Anerkennung dieses FS aus ?

Das LRA hat ja am 26.06.2006 die NU aufgrund von Halbritter zurück genommen, also den FS dadurch quasi anerkannt. Nun sagt der BGH das es kein Schadensersatz gibt wegen dem D-WS.

Was passiert denn nun, bekommt der jenige jetzt wieder eine neue NU vom LRA und ist das so, das einmal anerkannt, immer anerkannt ?

KloPpY

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 30. April 2008

Beiträge: 318

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Berlin

Führerschein aus: Słubice: 11/2008 -> Berlin: 02/2011

7

Freitag, 12. September 2008, 11:18

Da er sich erdreistete den FREI-Staat anzuklagen, wird er mit Sicherheit ne NU erhalten.

Wollen wir nicht selbst nen Artikel über den Möhringer-Fall verfassen und diesen als Leserbrief an etwaige Tageszeitungen schicken?

marco069

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 30. November 2007

Beiträge: 484

Geschlecht: Männlich

8

Freitag, 12. September 2008, 11:31

Das ist sooooooo ein Blödsinn was hier in D abgeht.

FS aberkannt ( NU ), FS anerkannt nach dem Urteil ( Halbritter ) und wenn er jetzt Pech hat, wird er wieder aberkannt.

Das darf alles nicht wahr sein, was hier in D abgeht.

KloPpY

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 30. April 2008

Beiträge: 318

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Berlin

Führerschein aus: Słubice: 11/2008 -> Berlin: 02/2011

9

Freitag, 12. September 2008, 11:35

Ich weiß es natürlich nicht genau marco069, aber da er einen dt. WS im Dokument hat, muss dieser FS nicht von D anerkannt werden.
Und da er BÖSE zum FREI-Staat war, werden die ihm nicht den gefallen tun und hier in D fahren lassen. :sn:

Joschi

Profi

Registrierungsdatum: 7. November 2007

Beiträge: 569

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Nähe Passau

Beruf: Fernfahrer

Führerschein aus: A-B-C-BE-CE

10

Freitag, 12. September 2008, 12:30

Ob sich da der Frei Staat da überhaupt die Blöse gibt und sich darauf einlässt ist fraglich.. Erst ne NU, dann rücknahme der NU und dann wieder ne NU. Was wird da ein Richter bei einer Verhandlung sagen wenn das wirklich so kommt? Die blamieren sich doch bis auf die Knochen. Wäre ne gute Schlagzeile " FS aus CZ erst illegal in -D- dann legal und dann wieder Illegal" :lach: :lach: :lach:
Da sagt sich doch jeder das die ein bischen blöd sein müßen weil sie nicht wissen was sie wollen. :knips:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 969

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

11

Freitag, 12. September 2008, 12:49

Das Urteil vom EUGH vom 26.6.08,hätte den deutschen Behörden in diesem Rechtstreit, nicht besser in die Karten spielen können.
Schadensansprüche abgeschmettert und gleichzeitig CZ-FS mit deutscher Meldeadresse aberkannt,was will eine Behörde mehr in so einem Fall.
Zudem noch eine propagandistische Presse und man kann das eigentlich recht positive EUGH-Urteil(zumindest für die Mehrheit der EU-FS besitzer) ,in ein negatives Licht rücken.
Nur zur Erinnerung,Bayern war mal ein EU-FS freundliches Land, was die Anerkennung der Führerscheine angeht.So schnell kann sich die rechtliche Lage ändern.
Hier dürfte noch einiges zu Erwarten sein.

Gruss Epox
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (12. September 2008, 12:54)


der Sachse

unregistriert

12

Freitag, 12. September 2008, 13:52

Beitrag von Fixron in die Meckerecke verschoben Hier

Pioneer

unregistriert

13

Freitag, 12. September 2008, 19:20

@ marco69

So verwundert kann man eigentlich nicht sein.
Die Behörde ist nur der jeweils aktuellen Rechtsprechung des EuGH gefolgt und das bis auf die erste NU dann auch in korrekter Weise.
Die rechtliche Lage hat sich, speziell für die Inhaber dieser Art EUFS, auch tatsächlich in dieser Form ständig geändert.
Natürlich sieht das für Außenstehende mehr als merkwürdig aus und mag es ja auch sein, nur zu beanstanden ist die Vorgehensweise rechtlich nicht.

marco069

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 30. November 2007

Beiträge: 484

Geschlecht: Männlich

14

Freitag, 12. September 2008, 20:33

@Pionier

Beanstanden tue ich ja auch nichts. Ich finde es nur ziemlich bescheuert, wenn der jenige jetzt wieder eine neue NU bekommen würde ?

Immerhin geht es um ein und diesselbe FE, ich rede jetzt nicht von dem FS !

FE erteilt in CZ, NU in D bekommen, NU in D wieder aufgehoben und jetzt eventuell wieder eine neue NU, nur wegen diesem blöden Eintrag was dem WS angeht, obwohl er sich nichts zu schulden kommen lassen hatte.

Mal HÜ, MAL HOTT.

Armes Deutschland, zumal es nur in D so abgeht wie jetzt gerade. In jedem anderen Land ist es völlig egal, was man für einen FS bei einer Kontrolle vorzeigt, hauptsache man hat einen, aber D macht da so ein Affenzirkus raus.

Schon alleine das D 4 mal den EUGH fragen muß, ob sie nun wirklich keine MPU mehr anordnen dürfen.

Kommen sich die D-Behörden nicht schon langsam selbst bescheuert vor ?

Deutschland entwickelt sich in megagroßen Schritten zurück, ist eine totale Banenrepublik geworden.

Pioneer

unregistriert

15

Freitag, 12. September 2008, 23:25

Um das mal fortzuführen, wird D mit absoluter Sicherheit auch die nach dem 19.1.2009 erteilten FS vor den EuGH zerren, um von dort dann zum x-ten Male gesagt zu bekommen, klein Michelmützenträger, du darfst es nicht, was auch immer sich da irgendwelche sogenannte Verantwortliche zu dem Thema aus den Fingern gesogen haben.
Dazu gibt es ja bereits den Beschluß "Möginger", der aber kein Gericht in D davon abhalten wird, den EuGH mit neuen Vorlageanfragen, welchen Inhalts auch immer, zu bombadieren.

Registrierungsdatum: 18. September 2006

Beiträge: 821

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Deutschland, Rumänien, Österreich, Ungarn, immer gerade da wo man mich in Ruhe lässt

Beruf: Reaktortechnikhalbkreisingenieur

16

Montag, 15. September 2008, 19:35

Ich wollte nur mal diesen Bericht des Hamburger AB nachschieben,

was da aus dem Urteil gleich draus abgeleitet wird bei den Gutmensch-Presseleuten.

Zitat:

Zitat


Bundesgerichtshof: Aus für Führerschein- Tourismus

Karlsruhe -

Der Führerschein-Tourismus ist für deutsche Autofahrer wohl endgültig vorbei. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Bayer, dem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, klagte vergebens auf Schadenersatz, weil der Freistaat seinen tschechischen Führerschein nicht anerkannte. Zu Recht, so der BGH, der zur Begründung auf ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg verwies (Az.: III ZR 212/07).

Quelle: http://www.abendblatt.de/daten/2008/09/12/935775.html

Na ja, pffff...
:wink:
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....