Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Hinweise für den Umgang mit Inhabern ausländischer Führerscheine
Fuhrparkverantwortliche haben es derzeit schwer, den Überblick zu behalten, wenn sie Führerscheinkontrollen durchführen. Denn neben deutschen Führerscheinen sind häufig auch ausländische Führerscheine zu kontrollieren. Dies ist angesichts der Freiheiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union eigentlich nichts Außergewöhnliches. Allerdings gibt es auch die Fälle der sogenannten „Führerscheintouristen“, die sich häufig nach gerichtlich abgeurteilten Trunkenheitsfahrten eine ausländische Fahrerlaubnis besorgen, weil ihnen eine deutsche Fahrerlaubnis wegen Verweigerung oder Nichtbestehen der medizinischpsychologischen Untersuchung nicht erteilt wird. Abgesehen von den ohnehin bei der Kontrolle ausländischer Fahrerlaubnisse bestehenden Besonderheiten müssen Fuhrparkleiter auch wissen, wie sie mit „Führerscheintouristen“ umzugehen haben. In letzter Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen zum Thema Führerscheintourismus. Dass sich dabei die Entscheidungen auch noch im Ergebnis teils widersprechen, macht es für den Fuhrparkleiter nicht einfacher. Daher sollte der Fuhrparkverantwortliche schon im eigenen Interesse ein besonderes Augenmerk auf die Führerscheinkontrolle legen, denn das Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis kann zugleich für ihn straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben. Dennoch wird die Führerscheinkontrolle in der Praxis vielfach recht lax gehandhabt, wenn sie überhaupt stattfindet. Der Beitrag zeigt daher, was bei der Führerscheinkontrolle zu beachten ist und gibt praktische Hinweise zum Umgang mit den Führerscheintouristen.
Pflicht des Unternehmens als Fahrzeughalter zur Führerscheinkontrolle
Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle trifft in erster Linie den Halter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Halter eines Fahrzeuges, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt (vgl. BGH, VersR 1992, S. 437). Das wichtigste Merkmal der Haltereigenschaft ist die Verfügungsgewalt, die bei nicht nur vorübergehender Verwendung des Fahrzeuges im eigenen Interesse gegeben ist und die davon abhängig ist, wer über den Kraftfahrzeugeinsatz bestimmen kann. Wer also Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann, ist Halter – und das sogar dann, wenn eine dritte Person die fixen Kosten für den Fahrzeugunterhalt trägt. Ohne Bedeutung für die Haltereigenschaft ist daher auch die Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder gar das Eigentum; beides können aber wichtige Indizien sein, wenn es um die Klärung der Haltereigenschaft geht. Ansonsten ist natürlich die Kostentragung von Fixkosten wie beispielsweise von Spritkosten, Reparaturen, Abschreibung für Abnutzung, Verzinsung des Anschaffungspreises, Steuern und Versicherung etc. ein bedeutsames Indiz für die Haltereigenschaft: Diese Kosten sind üblicherweise in der Person zu sehen, bei der sie sich wirtschaftlich letztendlich auswirken. Damit steht regelmäßig das Unternehmen in der Halterverantwortung, welches das Fahrzeug angeschafft hat und das den Fuhrpark unterhält und betreibt. Halterverantwortlich ist damit primär die Geschäftsleitung des Unternehmens. In den seltensten Fällen hat aber ein Geschäftsführer die nötige Zeit, sich selbst um jedes einzelne Fahrzeug und die Fahrer zu kümmern. Da dieser Umstand nicht von einer prinzipiellen Halterhaftung entlasten kann, wird üblicherweise die Geschäftsführung ihre eigene Halterverantwortung durch organisatorische Maßnahmen auf andere Personen wie einen Fuhrparkleiter übertragen. Eine solche Delegation von Halterpflichten sollte immer ausdrücklich, klar und vor allem schriftlich geregelt werden. Wird eine zuverlässige und sachkundige Person – dies ist regelmäßig der Fuhrparkmanager – mit der Erfüllung der Halterpflichten zur Erfüllung in eigener Verantwortung beauftragt, kann die Halterhaftung jedenfalls für die Geschäftsleitung beschränkt werden – sofern auch hier regelmäßige Kontrollen des Fuhrparkverantwortlichen durch die Geschäftsleitung erfolgen.
Pflicht des Fuhrparkleiters zur Führerscheinkontrolle
Den im Rahmen der Delegation von Halterpflichten nunmehr vollumfänglich halterverantwortlichen Fuhrparkleiter treffen sämtliche Pflichten eines Fahrzeughalters unmittelbar, gleich ob die Halterpflicht ihre Grundlage im Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrecht hat. Als Halterverantwortlicher darf der Fuhrparkmanager niemanden fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Fuhrparkleiter in seiner Eigenschaft als „delegierter“ Fahrzeughalter muss sich deshalb regelmäßig davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Er muss sich die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Fahrer die erforderliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis hat (vgl. OLG Köln VersR 1969, S. 741 ff.). Diese Pflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug einem einzelnen Mitarbeiter zur ständigen alleinigen Nutzung als Dienstwagen überlassen wurde oder ob es sich um ein sogenanntes Poolfahrzeug handelt, bei dem die Nutzer je nach Bedarfslage täglich – teils sogar mehrfach – wechseln. Der Fuhrparkleiter kann den Besitz einer Fahrerlaubnis nur durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein kontrollieren. Die Art der Fahrzeugnutzung kann dabei Auswirkungen darauf haben, auf welche Art und Weise und mit welcher Kontrolldichte die Führerscheinkontrolle dann letztlich durchzuführen ist.
Häufigkeit der Führerscheinkontrolle
Zumindest bei der Einstellung eines Fahrers muss sich der Halterverantwortliche die Fahrerlaubnis im Original vorlegen lassen (vgl. BGH VRS 34, S. 354; OLG Zweibrücken VRS 63, S. 55). Der Fuhrparkleiter muss sich zwar im Regelfall nicht vor Antritt jeder einzelnen Fahrt den Führerschein vorlegen lassen. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung aber ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßige Stichproben durchführt. Dabei ist eine zweimalige Prüfung pro Jahr angemessen und ausreichend, es sei denn, besondere Umstände, wie beispielsweise bekannte Alkoholprobleme eines Fahrers, begründen im Einzelfall die Erforderlichkeit einer intensiveren Überprüfung des Führerscheins. Nach herrschender Ansicht muss – unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VRS 34, S. 354) – die Überprüfung der Fahrerlaubnis mindestens zweimal jährlich durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein erfolgen. Es sollte also ein geeignetes Wiedervorlagesystem eingerichtet werden. Eine lediglich einmalige Einsichtnahme bei der Einstellung des Mitarbeiters genügt daher keinesfalls. Auch darf sich der Fuhrparkleiter nicht auf die bloßen Angaben eines Angestellten verlassen (vgl. OLG Hamm VRS 31, S. 64). Auf die gängige Ausrede bei der Führerscheinkontrolle, der Fahrer habe den „Lappen vergessen“ oder den Führerschein „in einer anderen Jacke zu Hause gelassen“ kann und darf der Fuhrparkleiter daher nichts geben; er wird daher auf eine kurzfristige Vorlage der Fahrerlaubnis drängen oder gegebenenfalls sogar die Fahrzeugherausgabe im Einzelfall verweigern müssen. Denn es kann ja durchaus ein Fall vorliegen, bei dem der betroffene Fahrer die Fahrerlaubnis deshalb nicht vorlegen kann, weil er diese wegen eines vorübergehenden Fahrverbots oder wegen einer Fahrerlaubnisentziehung faktisch nicht vorzeigen kann. Im Falle der fehlenden Vorlage des Führerscheins besteht jedenfalls mangels gesetzlicher Regelungen weder die Pflicht noch das Recht des Fuhrparkleiters, durch eine Anfrage bei der Führerscheinstelle festzustellen, ob die Fahrerlaubnis noch fortbesteht.
Das mittlerweile aufgelöste Bayrische Oberste Landesgericht hatte die Ansicht vertreten, dass eine nochmalige Überprüfung nicht erforderlich sei, wenn der Halter den o.g. Anforderungen an die Führerscheinkontrolle einmal gerecht geworden ist (vgl. BayObLG DAR 1988, S. 387). Er brauchte sich nach Ansicht des OLG Koblenz dann auch nicht mehr von Zeit zu Zeit zu erkundigen, ob der Fahrer noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist (vgl. OLG Koblenz VRS 60, 56). In diese Richtung tendierend hat in jüngerer Zeit beispielsweise das Kammergericht Berlin (KG, Urteil vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), ZAP EN-Nr.313/2006) entschieden und festgestellt, dass kein fahrlässiges Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben ist, wenn der Fahrzeughalter auf das Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis vertrauen durfte. Hat ein Fahrzeughalter einem anderen sein Kraftfahrzeug überlassen und sich zunächst den Führerschein zeigen lassen, kann er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre – so das Kammergericht – eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Die Entscheidung ist für Fuhrparkleiter von besonderer Bedeutung, denn das Gericht sagt dabei ganz ausdrücklich, dass dies auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten (z.B. Fuhrparkleiter) gilt.
Besonderheiten sind aber dennoch bei Pool- und Servicefahrzeugen zu beachten, die nicht nur einem einzigen Mitarbeiter zur ständigen Benutzung zugewiesen sind; hier muss, wenn der Nutzerkreis nicht exakt definiert ist, im Zweifelsfalle bei jeder Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis kontrolliert werden.
Inhalt und Umfang der Führerscheinkontrolle
Zu prüfen ist also der Originalführerschein. Eine Fotokopie, ein Telefax, ein eingescanntes Dokument oder ähnliches ist als Nachweis unzureichend und sollte daher in keinem Falle vom Halterverantwortlichen akzeptiert werden. Zu prüfen ist auch, ob der Fahrer für das benötigte Fahrzeug aus dem Firmenfuhrpark auch die richtige Fahrerlaubnisklasse besitzt, notfalls ist bei alten Führerscheinen ein Abgleich durch Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen; die Regelung des § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sowie die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FEV sind dabei hilfreich. Außerdem sollten die Schlüsselzahlen notiert werden; hieraus ergeben sich Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis, die im Einzelfall für die Fahrzeugüberlassung große Bedeutung haben können. Kenntnisse der Regelungen aus der Fahrerlaubnisverordnung sind bei der Deutung der Schlüsselzahlen hilfreich. Die durchgeführte Kontrolle sollte unbedingt schriftlich – beispielsweise durch Verwendung des Flottenmanagement- Formulars – dokumentiert werden, wobei zu empfehlen ist, eine Kopie des Originalführerscheins zu fertigen und diese unter Verschluss aufzubewahren.
Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Führerscheinkontrolle keinen Eingriff in den Datenschutz darstellt. Sofern dem Fuhrparkleiter dies durch sein Unternehmen gestattet ist im Idealfall schriftlich im Rahmen der Aufgabenbeschreibung für das Fuhrparkmanagement – kann er die entsprechende Führerscheinkontrolle seinerseits auch an eine externe Prüfungsorganisation delegieren. Diese Entscheidung zum Outsourcing der Führerscheinkontrolle unterliegt aber je nach Betriebsgröße auch der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Besonderheiten bei ausländischen Führerscheinen Besonderheiten sind – auch mit Blick auf einen möglichen Führerscheintourismus – bei der Kontrolle ausländischer Fahrerlaubnisse zu beachten. Grundsätzlich gilt: Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die der ausländischen Fahrzeugklasse entsprechen. Fahrerlaubnisse aus EU-Mitgliedstaaten und EWRStaaten berechtigten gemäß § 28 FEV deren Inhaber mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wie inländische Erlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Einige wenige Ausnahmen hiervon sind allerdings in § 28 Abs. 2 bis 4 FEV geregelt, so beispielsweise für Inhaber von vorläufigen Führerscheinen oder Lernführerscheinen (§ 28 Abs. 4 Nr. 1 FEV). EU-Führerscheine sind zum Nachweis der Fahrerlaubnis also im Wesentlichen unproblematisch.
Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen aus anderen Staaten außerhalb des genannten EU-/ EWR-Wirtschaftsraums (vgl. § 4 der Verordnung über internationalen Kraftverkehr(IntKfzVO)) dürfen im Rahmen ihrer ausländischen Fahrberechtigung auch in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, auch wenn sie hier nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FEV verfügen. Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen (ausländischen) nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Zu beachten ist, dass der internationale Führerschein keine eigenständige Fahrerlaubnis darstellt, sondern nur die nationale Fahrerlaubnis für den internationalen Straßenverkehr verkörpert. Er stellt also eigentlich nur zusammen mit dem Original der nationalen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Führerscheinnachweis dar.
Im Hinblick auf den „Führerscheintourismus“ ist allerdings zu beachten, dass ausländische Führerscheine dann nicht zum Autofahren in Deutschland berechtigen, solange hier die Fahrerlaubnis entzogen ist beziehungsweise ein Fahrverbot besteht. Wird einem Autofahrer der deutsche Führerschein entzogen, darf er sich also auch mit einem (ausländischen) EU-Führerschein nicht hinter das Steuer setzen. In einem vom VG Frankfurt/ Oder entschiedenen Fall (Az. 2 L 266/05) hatte das Strafgericht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung verhängt. Stattdessen wollte der Antragsteller seinen in Tschechien erworbenen EU-Führerschein nutzen. Dies wollte er mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) durchsetzen, scheiterte aber. Das Papier berechtige den Autofahrer zwar auch in Deutschland, einen Wagen zu führen – so das Verwaltungsgericht –, dies gelte aber nur dann, wenn dem Inhaber die Erlaubnis nicht behördlich entzogen worden sei.
Nach dem EuGH-Urteil vom 29.4.2004 (Az. CE- 476/01, „Halbritter“) darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden ist, nicht ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat aber bereits abgelaufen ist. Der Besitz eines ausländischen Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheindokuments die in der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Den deutschen Behörden wird damit das Recht abgesprochen, die Anerkennung des ausländischen Führerscheins abzulehnen. Aus diesem Grunde haben sich die deutschen Behörden in letzter Zeit verstärkt auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von deutschen Vorschriften insbesondere zur MPU berufen und versucht, vor diesem Hintergrund dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis die Nutzung der Fahrerlaubnis jedenfalls in Deutschland zu untersagen. Dies ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren, die leider auch nicht immer einheitlich entschieden werden. Hier hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Gera (Beschluss vom 22.02.2007, Az. 3 E 613/ 06 Ge) entschieden, dass es dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise verwehrt sein kann, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis mit dem Ziel der Umgehung inländischer Vorschriften erfolgte. Von einer solchen Umgehungsabsicht sei – so das Gericht – auszugehen, wenn der Betroffene zuvor mehrfach ohne Erfolg versucht hat, die ihm anlässlich einer Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts entzogene Fahrerlaubnis im Inland wiederzuerlangen und er zudem die Erlaubnis ausstellenden EU-Mitgliedsstaat keinerlei persönliche oder berufliche Bindung hat. Ähnlich hatte sich auch bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13.09.2006 (Az. 16 B 989/06) geäußert. Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart auf die Seite des Führerscheininhabers gestellt und mit Urteil vom 21.03.2007 (Az. 3 K 2703/06) entschieden, dass die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses und die „Umgehung“ einer MPU für sich genommen noch nicht den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht begründen.
Woran soll sich also der Fuhrparkleiter bei dieser unterschiedlichen
Rechtsprechung orientieren? Aus der EuGH-Entscheidung vom 29.4.2004 folgt jedenfalls, dass sich der Fuhrparkmanager – der ja gerade keine Ordnungsbehörde mit weitergehenden Ermittlungsbefugnissen ist – bei der Führerscheinkontrolle auch künftig mit der Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis zufrieden geben darf. Allerdings muss bei Personen, die bereits wegen Trunkenheit in Erscheinung getreten sind, bei der – nicht zu vernachlässigenden – Prüfung der Fahreignung der Führerscheininhaber darauf geachtet werden, dass nicht einem erkennbar fahruntüchtigen, beispielsweise alkoholiserten Fahrer ein Fahrzeug überlassen wird. Dies wird der Fuhrparkleiter aber schon im eigenen Interesse zwecks Haftungsvermeidung berücksichtigen.
Haftung des Fuhrparkleiters
Kommt der Fuhrparkmanager den mit der Delegation von Halterpflichten verbundenen Aufgaben nicht hinreichend nach, bestehen für ihn abgesehen von Schadenfällen und der damit einhergehenden Schadenersatzhaftung weitere diverse Haftungsmöglichkeiten. Insbesondere kommen hier • eine Beteiligung an Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 StVG), • ordnungswidrige Verstöße gegen Halterpflichten (§§ 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr.3, 31 StVZO, in Betracht. Auch vor diesem Hintergrund sollte die Führerscheinkontrolle ernst genommen sowie ordentlich durchgeführt und dokumentiert werden.
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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