2011
Brandneu im Januar 2011
Die Aktuelle Entwicklung im EU Fahrerlaubnisrecht zum Jahresende 2010 / 2011
Das zurückliegende Jahr war geprägt durch deutsche Rechtsprechung im Ergebnis der zum 19.01.2009 geänderten Fahrerlaubnisverordnung.
Während der deutsche Gesetzgeber mit dem Zuerkennungsmechanismus des § 28 (4) für nach diesem Zeitpunkt im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine auch im Jahre 2010 weiterhin proklamierte, diese Regelung sei europarechtskonform, begann die Rechtsprechung in einigen Bundesländern umzudenken.
So äußerte sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 26.06. 2010 wie folgt:
„[...] Nach derzeitigem Verfahrensstand hängt die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid des Antragsgegners sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, daher entscheidend davon ab, ob die in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch hinsichtlich der Führerscheine, die nach dem 19.01.2009 in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, Geltung beansprucht. Diese Frage ist aus Sicht des Senats zu bejahen. Es ist nämlich mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG entwickelte Rechtsprechung unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 Abs. 2 RL 2006/126/EG aufrecht erhalten wird [...]“.
Ein am 16.08.2010 durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof gestelltes Vorabentscheidungsersuchen verspricht nunmehr Klärung der streitigen Frage der Anerkennung von im EU-Ausland an Deutsche ausgestellten Führerscheinen.
Auch wenn der Bayerische VGH in einem weiteren Beschluss vom 7.10.2010 seine frühere restriktive Rechtsprechung (Beschluss vom 10.11.2009) nochmals bekräftigte, dürfte das Vorabentscheidungsersuchen zu einer sachgerechten Klärung der streitigen Frage der europarechtlichen Vereinbarkeit der geänderten Fahrerlaubnisverordnung dennoch beitragen.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hatten zudem bereits vorher in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 02.07.2010 erstmals seine Konsequenz signalisiert, bei Vorliegen eines Hauptsacheantrages in dem betreffenden Verfahren die streitige Frage der europarechtlichen Geltung der Fahrerlaubnisverordnung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu wollen.
Zwischenzeitlich haben sich Verwaltungsgerichte in mehreren Bundesländern (Bayern, NRW und Niedersachsen) der Aussetzung des Verfahrens durch den Bayerischen VGH München angeschlossen.
Entscheidend wird sein, wie der Europäische Gerichtshof das Ersuchen des Bayerischen VGH beantwortet.
Zu erwarten ist, dass der Gerichtshof von den bekannten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit auch eines deutschen EU-Bürgers nicht abweicht. Erwartet wird, dass der EuGH auch nicht von der diesen Grundsätzen folgenden bisherigen Rechtsprechung einer engen Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie 2006/126/EG abweicht. Immerhin hat der Europäische Gerichtshof am 02.12.2010 in dem Verfahren Scheffler erneut, (wenngleich auch einen Führerschein vor dem 19.01.2009 betreffend) in der aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass mit der Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals darauf verwiesen wurde, die Befugnis wie sie sich aus Artikel 8 Abs. 2 der RL ergibt, könne nur auf Grund eines Verhaltens nach Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausgeübt werden.
In strafrechtlicher Hinsicht könnte dem Inhaber einer EU Fahrerlaubnis, der in Deutschland davon Gebrauch macht, auch subjektiv kein Vorwurf nach §
21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gemacht werden und zwar auch nicht in Form von Fahrlässigkeit.
Selbst wenn dem Fahrerlaubnisinhaber (wie durch Vertreter der Staatsanwaltschaft in Strafverfahren immer wieder vorgetragen) möglicherweise eine erhöhte Sorgfaltspflicht zugemutet werde, sich über die Rechtslage bei einer neutralen Stelle zu informieren, sind derartige Stellen (wie eine Reihe Verfahren zeigen) offensichtlich selbst im Zweifel darüber, ob eine EU-Fahrerlaubnis, welche entgegen § 28 Abs. 4 FeV erteilt wurde, Gültigkeit in Deutschland hat. Nur so ist es zu erklären, dass z.B. in einigen Verfahren sogar mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft Einstellungen zustande gekommen sind, bei denen bereits Anklage erhoben wurde. Die jeweils bearbeitenden Staatsanwälte hatten damit selbst Zweifel an der Richtigkeit der bislang vertretenen Auffassung zur Wirksamkeit des Zuerkennungsmechanismus des § 28 Abs.4 FeV.
Selbst Bearbeiter in Fahrerlaubnisbehörden waren sich nicht sicher, dass die geänderte Fahrerlaubnisverordnung im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen tatsächlich europarechtskonform ist.
Schließlich entschied im November 2010 das Amtsgericht Münster in einem Strafverfahren durch Beschluss, es setze das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft aus und werde die Frage der strafrechtlichen Folgen eines nach dem 19.01.2009 ausgestellten EU-Führerscheines auf Grund der Inkraftsetzung der geänderten Fahrererlaubnisverordnung dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegen.
Anders verhält sich die Rechtsprechung in Baden Württemberg, selbst wenn das Amtsgericht Künzelsau am 14.07.2010 in einem Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis den Betroffenen sogar freigesprochen hat. Der Richter vertrat die Auffassung, § 28 Abs. 4 Nr. 3 sei mit EU-Recht unvereinbar. Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt und es ist zu erwarten, dass die Entscheidung aufgehoben wird. Es dürfte dennoch fraglich sein, ob der betreffende Angeklagte im Instanzenweg eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit seinem EU-Führerschein hinnehmen muss.
Selbst wenn die obergerichtliche Rechsprechung in Baden Württemberg im Jahre 2010 restriktiv entschieden hat und offensichtlich nicht daran interessiert war, eine europarechtliche Klärung der streitigen Frage zu veranlassen, ist fraglich, ob die Richter diese Rechtsauffassung auch 2011 erfolgreich verteidigen können.
Beispielsweise ist ein Strafverfahren, in dem das Amtsgericht Leonberg den Inhaber eines nach dem 19.01.2009 ausgestellten EU-Führerscheines verurteilte, das Landgericht Stuttgart das Urteil bestätigte und auf die seitens der Verteidigung eingelegte Revision diese durch das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen wurde, obwohl die Richter als letzte Instanz verpflichtet waren, den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 EGV anzurufen, nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden, denn ein Verstoß des Gerichts gegen Artikel
101 des Grundgesetzes der Bundesrepublik ist nicht von der Hand zu weisen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Stuttgarter Richter zum europarechtskonformen Handeln veranlassen wird.
Selbst wenn in einzelnen Bundesländern die Akzeptanz der EU-Führerscheine nach der unterschiedlichen Rechtsprechung deutscher Gerichte größer geworden ist, kann eine rechtlich qualifizierte Einschätzung nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen.
In jedem Fall sollten sich Betroffene, die einen im EU-Ausland ausgestellten Führerschein benutzen, von Anfang an gegen Maßnahmen von Behörden konsequent zur Wehr setzen.