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Neptun

Schüler

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1

Samstag, 4. September 2010, 15:17

19.01.2009 - Vorlagefrage beim EuGH ist gestellt

http://www.juris.de/jportal/nav/nachrich…r-JUNA100902461

Zitat


EuGH-Vorlage zum "Führerscheintourismus"


Der BayVGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine im EU-Ausland ab dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland gilt, wenn dem Betroffenen früher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist?

Die Entscheidung des EuGH ist für einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall von Bedeutung. Einem Autofahrer aus dem Allgäu war 2007 die deutsche PKW-Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Am 19.01.2009 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. In einem im Juli 2009 erlassenen Bescheid stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die hiergegen vom Autofahrer erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen. Im Grunde geht es um das Spannungsverhältnis zwischen zwei Rechtsvorschriften der sog. "Dritten Führerscheinrichtlinie" der EU (RL 2006/126/EG vom 20.12.2006). In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie heißt es, dass die von den Mitgliedsländern ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Andererseits gilt nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie: Ist in einem Mitgliedsstaat einem Betroffenen vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, so lehnt dieser Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ab. Diese Bestimmung ist am 19.01.2009 in Kraft getreten. Also genau an dem Tag an dem der Allgäuer Autofahrer seine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.

Der EuGH wird also zu entscheiden haben, welcher Grundsatz der Richtlinie sich durchsetzt. Der BayVGH hat in seinem Beschluss klargemacht, dass er die tschechische Fahrerlaubnis als im Bundesgebiet unwirksam ansieht. Unter rein formalen Gesichtspunkten war die tschechische Fahrerlaubnis für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde übrigens unangreifbar. Im tschechischen Führerschein des Allgäuers ist nämlich ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern vom 03.09.2010

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Neptun« (4. September 2010, 15:20)


Armani82

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2

Samstag, 4. September 2010, 16:28

Hallo Jungs ich traue mich fast gar nicht zu fragen aber ist das auch für mich von Wichtigkeit?
Und noch was darf ich in Österreich eigentlich Auto fahren??
Was haben Das Unieversum und Die führerscheinrichtlienie gemeinsam??
Es wird immer was neues entdeckt und das Ende ist nicht zu sehen!!
:bw:

Bikerjoe1969

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3

Samstag, 4. September 2010, 16:41

Und das vom BayVGH! :greubel: Das verwundert schon etwas. Man darf auf jeden Fall gespannt sein, was dabei rauskommt.

@RAXDiver: Was meinst du, bis wann wird der EUGH entschieden haben?
Signaturen sind doof!

DODOXX

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4

Samstag, 4. September 2010, 17:21

Schau,schau. Man waren die Bayern diesmal schnell etwa?? :lach:

Ja Sakra :pfiff:
Bin ich mal gespannt wielang der EU Gerichtshof brauch
um das Kaiserreich mal wieder eine mit der Keule drüber
zu ziehen :bumm:

RA XDiver

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5

Samstag, 4. September 2010, 17:59

Ich würde sagen, 12-18 Monate. Wie ich immer sagte, Ende 2011/Anfang 2012.

Wobei ich mich bei Wiedemann auch schon verschätzt habe. Da haben die auch endlos gebraucht. Ich gehe davon aus, dass DIESE Frage nicht durch Beschluss sondern nach mündlicher Verhandlung ausgeurteilt wird. Das verzögert natürlich ein wenig.
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Gallier

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6

Samstag, 4. September 2010, 18:33

Für mich bringt dieses Urteil (wenn es denn positiv ausgeht) leider so gut wie nichts, da meine Fahrerlaubnis ja erweitert wurde aber die FEB moniert daß sie aufgrund des ungültigen CZ Scheines ausgestellt wurde :denk:
Ich glaube eher an die Unschuld einer Hu*e als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz
Wo Recht zu Unrecht wird - wird Widerstand zur Pflicht

Oberklops

Zauberlehrling

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7

Sonntag, 5. September 2010, 03:14

Gar nichts? und die Unteilbarleit der FE war da auch mal Thema? :ka:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

8

Sonntag, 5. September 2010, 03:17

Und das vom BayVGH!
Das habe ich auch nicht erwartet, obwohl sie durch das VG Augsburg schon zeitlich vorn waren, zumindest auf der verwaltungsrechtlichen Seite.
Damit ist ja endlich der einzig mögliche Schritt, um die katastrophal unklare Rechtslage in diesem Bereich zu beheben, getan worden.
Aber immerhin, die Bayern nun wieder. :rolleyes:

Unterwegs

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9

Sonntag, 5. September 2010, 04:09

Nun sieht der Bayrische Vewaltungsgerichtshof die Frage, ob man mit einem FS nach dem 18.01.09, fahren darf oder nicht, ja offensichtlich als offen an. Sonst wäre ja die Vorlagenfrage unnötig. Bedeutet das im Umkehrschluss nicht auch, dass man zumindest bis zu einer Entscheidung des EugH nun auch in Bayern fahren kann?

Gruss Unterwegs

Unterwegs

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10

Sonntag, 5. September 2010, 04:17

Kenne mich ja nicht aus, wie das beim EugH so zugeht, aber wenn es eine mündliche Verhandlung geben sollte, dann hoffe ich doch sehr, dass der Anwalt des FS-Inhabers auch tatsächlich sämtliche Register zu ziehen weiss. Kennt den jemand?

Unterwegs

Pioneer

unregistriert

11

Sonntag, 5. September 2010, 04:37

Nein, es bedeutet sicher nicht freie Fahrt für EU-FSe in Bayern. An der Handhabung wird sich zunächst nichts ändern.

Als wirklich offen sieht er die Frage auch nicht an, eigentlich hält er sie für geklärt, im Sinne der eigenen Rechtsprechung natürlich und der des VGH Mannheim und OVG Münster. Kiel und Greifswald werden auch nicht vergessen und die lüneburger Entscheidung war wohl noch zu frisch. Aktuelles Verhältnis also derzeit 6:3 gegen den EU-FS.
Er schließt lediglich die in seinen Augen völlig unwahrscheinliche Möglichkeit nicht aus, das der EuGH es anders sieht.

Jedenfalls trägt er trotzdem und ja auch ganz in seiem Sinne zur Beendigung des FS-Tourismus bei, so oder so.
Je nach Ausgang der Entscheidung beim EuGH ist der FS-Erwerb im Ausland in Zukunft nahezu ünmöglich oder er ist in D, unter Beachtung einiger Kriterien natürlich, grundsätzlich anzuerkennen. Letzteres führt dann zu einem enormen Boom beim EU-FS-Erwerb mit der Folge, das die MPU schlicht zusammenbricht und ohne MPU kein FS-Tourismus - eigentlich ganz einfach, die Zusammenhänge, wenn man nicht ständig Ursache und Wirkung verwechselt. :fur:

Pioneer

unregistriert

12

Sonntag, 5. September 2010, 05:05

ist das auch für mich von Wichtigkeit?
Ich kenne deinen aktuellen Sachstand nicht, aber grundsätzlich schon. Es handelt sich hier ja gerade um FSe, die ab dem 19.1.09 erteilt wurden.
Wichtig ist natürlich und darauf sei an dieser Stelle nochmals expilzit hingewiesen, das die Finanzierung des Rechtsstreits auch gesichert ist, notfalls auch per PKH, sonst erlebst durch nochmal das Gleiche. Das gehört nun mal auch zu einer exakten Prozeßvorbereitung. :momo:


darf ich in Österreich eigentlich Auto fahren
Wenn du einen CZ-FS mit einem D-Aufkleber hast, wovon ich ausgehe, kannst du damit überall außer in D fahren, also natürlich auch in Österreich. :thumbup:

Hecatomb

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13

Sonntag, 5. September 2010, 09:14

hoffen wir mal das der eugh bei seiner ansicht bleibt die sie sonst immer hatten... das die führerscheine die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden wieder anerkannt werden müssen

Gallier

Profi

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14

Sonntag, 5. September 2010, 09:15

@Armani
Kannst ja mit mir mit fahren oder wir treffen uns in Österreich....
Ich fahr heut nachmittag rüber meine Kiddies abholen die nun fast 3 Wochen bei ihrer Oma waren (Besser gesagt ich lasse mich bis zur Grenze chauffieren und ab da......)
Ich glaube eher an die Unschuld einer Hu*e als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz
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Hecatomb

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15

Sonntag, 5. September 2010, 11:15

EuGH Vorlagefrage zu Art. 11.4 / 3. EU Führerscheinrichtlinie

Vorlagefrage des VGH Bayern, AZ 11 B 10.1030, 16.08.2010:

Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat
die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen
muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb
einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde,
wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum
Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?

http://www.la-by.bayern.de/images/PDFs/11a1030b.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (5. September 2010, 13:15)


Armani82

Fortgeschrittener

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16

Sonntag, 5. September 2010, 12:27

ist das auch für mich von Wichtigkeit?
Ich kenne deinen aktuellen Sachstand nicht, aber grundsätzlich schon. Es handelt sich hier ja gerade um FSe, die ab dem 19.1.09 erteilt wurden.
Wichtig ist natürlich und darauf sei an dieser Stelle nochmals expilzit hingewiesen, das die Finanzierung des Rechtsstreits auch gesichert ist, notfalls auch per PKH, sonst erlebst durch nochmal das Gleiche. Das gehört nun mal auch zu einer

Die letzte Antwort verstehe ich nicht was ist Pkh und warum kann ich wen es zu einen guten Urteil kommt nicht einfach den Beschluss der Feb vorlegen ???
Was haben Das Unieversum und Die führerscheinrichtlienie gemeinsam??
Es wird immer was neues entdeckt und das Ende ist nicht zu sehen!!
:bw:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (6. September 2010, 06:07)
Grund: Zitat vom Post getrennt


daddel

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17

Sonntag, 5. September 2010, 13:13

Prozesskostenhilfe
Gesamtkosten für Hartz IV pro Jahr: 36 Mrd. € für 6.700.000 Menschen! Gesamtkosten für die HRE (bisher) 450 Mrd. € für 1 Pleitebank - ist dass keine asoziale Marktwirtschaft? :ss:

Paule

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18

Sonntag, 5. September 2010, 13:24

Hey die haben hier das Saarland vergessen ... :böse:

Zitat

Demgegenüber vertreten das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss
vom 17.2.2010, a.a.O.) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom
4.12.2009 Az. 2 B 202138/09) die Auffassung, dass die Rechtsprechung des EuGH
zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG auf Art. 11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG zu übertragen sei mit der Folge, dass die Nichtanerkennungspflicht
gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie nur bei einer Verletzung des Wohnsitzprinzips
bestehe.


Das steht schliesslich auch auf dem Standpunkt ... :saar:

Paule

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Armani82

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20

Sonntag, 5. September 2010, 16:55

Ich glaube das Ra x Driver mir helfen können wird und vielleicht auch in Sachen Prh.
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:bw: