Zitat
EuGH-Vorlage zum "Führerscheintourismus"
Der BayVGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine im EU-Ausland ab dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland gilt, wenn dem Betroffenen früher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist?
Die Entscheidung des EuGH ist für einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fall von Bedeutung. Einem Autofahrer aus dem Allgäu war 2007 die deutsche PKW-Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Am 19.01.2009 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. In einem im Juli 2009 erlassenen Bescheid stellte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die hiergegen vom Autofahrer erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen. Im Grunde geht es um das Spannungsverhältnis zwischen zwei Rechtsvorschriften der sog. "Dritten Führerscheinrichtlinie" der EU (RL 2006/126/EG vom 20.12.2006). In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie heißt es, dass die von den Mitgliedsländern ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Andererseits gilt nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie: Ist in einem Mitgliedsstaat einem Betroffenen vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, so lehnt dieser Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ab. Diese Bestimmung ist am 19.01.2009 in Kraft getreten. Also genau an dem Tag an dem der Allgäuer Autofahrer seine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.
Der EuGH wird also zu entscheiden haben, welcher Grundsatz der Richtlinie sich durchsetzt. Der BayVGH hat in seinem Beschluss klargemacht, dass er die tschechische Fahrerlaubnis als im Bundesgebiet unwirksam ansieht. Unter rein formalen Gesichtspunkten war die tschechische Fahrerlaubnis für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde übrigens unangreifbar. Im tschechischen Führerschein des Allgäuers ist nämlich ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern vom 03.09.2010
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Neptun« (4. September 2010, 15:20)
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Das verwundert schon etwas. Man darf auf jeden Fall gespannt sein, was dabei rauskommt. Registrierungsdatum: 4. Mai 2006
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Das habe ich auch nicht erwartet, obwohl sie durch das VG Augsburg schon zeitlich vorn waren, zumindest auf der verwaltungsrechtlichen Seite.Und das vom BayVGH!
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Ich kenne deinen aktuellen Sachstand nicht, aber grundsätzlich schon. Es handelt sich hier ja gerade um FSe, die ab dem 19.1.09 erteilt wurden.ist das auch für mich von Wichtigkeit?
Wenn du einen CZ-FS mit einem D-Aufkleber hast, wovon ich ausgehe, kannst du damit überall außer in D fahren, also natürlich auch in Österreich.darf ich in Österreich eigentlich Auto fahren
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (5. September 2010, 13:15)
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Die letzte Antwort verstehe ich nicht was ist Pkh und warum kann ich wen es zu einen guten Urteil kommt nicht einfach den Beschluss der Feb vorlegen ???Ich kenne deinen aktuellen Sachstand nicht, aber grundsätzlich schon. Es handelt sich hier ja gerade um FSe, die ab dem 19.1.09 erteilt wurden.ist das auch für mich von Wichtigkeit?
Wichtig ist natürlich und darauf sei an dieser Stelle nochmals expilzit hingewiesen, das die Finanzierung des Rechtsstreits auch gesichert ist, notfalls auch per PKH, sonst erlebst durch nochmal das Gleiche. Das gehört nun mal auch zu einer
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (6. September 2010, 06:07)
Grund: Zitat vom Post getrennt
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Demgegenüber vertreten das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss
vom 17.2.2010, a.a.O.) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom
4.12.2009 Az. 2 B 202138/09) die Auffassung, dass die Rechtsprechung des EuGH
zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG auf Art. 11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG zu übertragen sei mit der Folge, dass die Nichtanerkennungspflicht
gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie nur bei einer Verletzung des Wohnsitzprinzips
bestehe.

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