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Pioneer

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Sonntag, 22. August 2010, 01:13

Sittenwidrigkeit bei Vermittlerverträgen

Zitat


DETMOLD

Gekaufter Führerschein "sittenwidrig"

Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Detmold / Kläger bekommt Geld nicht zurück

Detmold (sim). Wer sich einen Führerschein im Ausland kaufen will, weil der eigene von der Justiz kassiert worden ist, handelt sittenwidrig – und hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, die Kaufsumme zurückerstattet zu bekommen, wenn das halblegale Geschäft schief geht. Das hat das Amtsgericht Detmold entschieden und damit die Klage eines Mannes abgewiesen, der 3.000 Euro von einem "Führerscheinvermittler" zurückgefordert hattee.
Der Kläger hatte seinen Führerschein verloren und wollte ihn wiederhaben, ohne einen "Idiotentest" zu machen. Er stieß im Internet auf das Angebot eines Lippers, der für 3.000 Euro tschechische EU-Führerscheine versprach, die in deutsche umgeschrieben werden können. Dafür hätte der Kläger allerdings sechs Monate in Tschechien gemeldet sein müssen. Der wollte das nicht und verlangte das Geld zurück, das er schon gezahlt hatte. Vergeblich.
Das betrifft übrigens einen hier im Forum durchaus bekannten Vermittler. Aktuelles Thema hierzu derzeit der UK-FS.
Das ist gleichzeitig auch als Hinweis zu sehen, vieviel Wert "Verträge" in diesem Bereich haben und wie sinnvoll sich deshalb eine Rechtsverfolgung gestaltet.
Das Ergebnis ist offensichtlich: Gezahlt = Geld weg = Ende der Veranstaltung.


Quelle

Dann gleich das nächste Beispiel, Urteil des LG Berlin vom 23. 10. 2008 - 53 S 216/08

Zitat

Nichtigkeit eines Vermittlervertrags für einen ausländischen Führerschein

Dazu das LG Berlin in seinem Urteil vom 23. 10. 2008 - 53 S 216/08 -:
“Ein Vermittlungsvertrag zum Erwerb eines ausländischen Führerscheins, bei dem eine Wohnsitzverlegung in das Ausland nur vorgetäuscht wird, ist auf die Umgehung nationalen Rechts ausgerichtet und daher sittenwidrig und nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
Zum Sachverhalt:
Der Bekl. betreibt in Polen eine Firma, die sich mit der Vermittlung von EU-Führerscheinen an Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, vor allem deutsche Staatsangehörige beschäftigt. Im August 2006 wandte sich der Kl. auf Grund einer Zeitungsannonce an den Bekl. mit dem Ziel der Erlangung einer Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Erteilung eines Führerscheins nach EU-Recht. Mit Datum vom 6. 8. 2006 erteilte der Kl. dem Bekl. schriftlich einen Auftrag zur Vermittlung eines Führerscheins und der Wohnsitzanmeldung in Polen für einen Gesamtbetrag von 2500 Euro. Ausdrücklich heißt es im Auftragsformular: „Mit ihrer Unterschrift erteilen Sie den rechtsverbindlichen Auftrag zur Vermittlung zum Erwerb eines Führerscheins sowie der Wohnsitzanmeldung durch die … Am 16. 8. 2006 begab sich der Kl. nach Polen und meldete dort mit Hilfe des Bekl. einen Wohnsitz an. Am 25. 9. 2006 wandte sich der Bekl. schriftlich an den Kl. und forderte diesen zur Zahlung einer 2. Zahlung in Höhe von 1000 Euro zwecks Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung auf. Am 17. 3. 2007 wurde auf Grund eines Beschlusses des AG Perleberg, eine Durchsuchung beim Kl. durchgeführt, in deren Folge ein auf den Kl. ausgestellter polnischer Führerschein sichergestellt wurde. Eine Beschwerde des Kl. gegen den Beschluss des AG Perleberg und die Sicherstellung wurde vom LG Neuruppin als unbegründet verworfen, wobei es ausführte, dass es sich bei dem sichergestellten Führerschein um eine Fälschung handele. Ein auf Grund der Vorfälle von der Staatsanwaltschaft Neuruppin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurde gem. § 170 II StPO eingestellt. Der Führerschein wurde durch die StA Neuruppin vernichtet. Mit Schreiben vom 26. 4. 2007 forderte der Kl. den Bekl. erfolglos zur Zahlung von 2500 Euro bis zum 7. 5. 2007 auf. Der Kl. behauptet, er habe am 16. 8. 2006 in Polen neben der unstreitigen Wohnsitzanmeldung, auch im Beisein des Bekl. die theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert und so die Voraussetzungen für die Erteilung eines polnischen Führerscheins erlangt. Der Bekl. habe wissen müssen, dass es sich bei dem polnischen Führerschein um eine Fälschung gehandelt hat. Dem Bekl. sei bereits bei Beginn der Vertragsverhandlungen klar gewesen, dass er ihm keinen echten Führerschein verschaffen oder vermitteln werde bzw. könne.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
II. … Ein Anspruch aus dem Vermittlungsvertrag i.V. mit §§ 280 I, 281 I, II BGB scheidet nach Auffassung der Kammer schon deswegen aus, weil dieser Vertrag sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig ist. Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Die Sittenwidrigkeit kann sich dabei auch aus den Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zu Grunde liegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben (so etwa BGH, NJW 2005, 1490 [1491] m.w. Nachw.). Der auf den Erwerb eines auf den Kl. ausgestellten polnischen Führerscheins gerichtete Vermittlungsvertrag verstößt nach diesen Grundsätzen gegen die guten Sitten. Denn dieser Vertrag war darauf gerichtet, dass der Kl., der in der Prignitz lebt und zu keiner Zeit beabsichtigte, seinen Wohnsitz für sechs Monate oder länger nach Polen zu verlegen, in Deutschland bzw. dort, wo der Kl. zukünftig einen Arbeitsplatz findet, einen Pkw führt, obgleich er die Voraussetzungen zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht erfüllt hat. Damit diente das Geschäft allein der Umgehung der nationalen Vorschriften. Dies kann unzweifelhaft den Begleitumständen des Vertrags, die in der Berufungsverhandlung ausführlich mit den Parteien erörtert wurden, entnommen werden. So geht aus dem schriftlichen Vermittlungsauftrag erkennbar hervor, dass dem Kl. 1995 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist und die in diesem Zusammenhang verhängte Sperrfrist im August 2000 abgelaufen ist. Allein daraus folgt, dass der Kl. zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht nur eine neue Fahrprüfung hätte ablegen müssen, sondern außerdem sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte unterziehen müssen.
Dies erfordert nicht nur einen hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand, sondern birgt auch das Risiko, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden, was unter Umständen dazu führen kann, dauerhaft von dem Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis ausgeschlossen zu sein. Der Kl. hat auch keinen sonstigen Bezug zu Polen und hat zu keiner Zeit in Erwägung gezogen, dorthin zu ziehen, wobei die Begründung eines Wohnsitzes in Polen bedeutet hätte, nach dorthin seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen. Dafür bietet der klägerische Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Das Gegenteil ist der Fall. Es geht aus dem Akteninhalt erkennbar hervor, dass der Vertrag darauf gerichtet war, auch die Anerkennung des polnischen Führerscheins in Deutschland zu erzielen, andererseits aber die gesetzlichen Anforderungen für eine solche Anerkennung zu umgehen. Nach § 28 I FeV ist die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat hatte.
Diese Voraussetzungen hat der Kl. nicht erfüllt und es war von beiden Parteien auch zu keiner Zeit beabsichtigt, diese Voraussetzungen zu erfüllen. So richtet sich der dem Bekl. erteilte Auftrag ausweislich des schriftlichen Vertrags auch auf die „Wohnsitzanmeldung“ durch die … Unstreitig ist, dass sich die Parteien am 16. 8. 2006 in B. trafen, um gemeinsam nach Polen zu fahren und sodann dort in K. die „Meldeangelegenheiten erledigten“, dann aber noch am gleichen Tage nach Deutschland zurückfuhren. Allein dieses Geschehen lässt den Rückschluss zu, dass die Parteien eine Verlegung des Wohnsitzes des Kl. nach K. in Polen gegenüber den Behörden nur vortäuschen wollten. Unterstellt, bei dem später dem Bekl. ausgehändigten Führerschein handelte es sich um einen echten von den polnischen Behörden ausgestellten Führerschein, so hätte dieser Führerschein den Kl. auch tatsächlich zum Führen eines Pkw in Deutschland berechtigt. Nach dem europäischen Grundsatz der gegenseitigen formlosen Anerkennung ist den deutschen Behörden die Befugnis zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins entzogen (EuGH, NJW 2004, 1725 - Kapper). So darf ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat (EuGH, NJW 2004, 1725 - Kapper). Dies gilt zumindest für die Ausstellung des Führerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat. So liegt der Fall auch hier. Auch im Falle des Kl. hätten die deutschen Behörden einen echten auf den Kl. ausgestellten polnischen Führerschein anerkennen müssen und tatsächlich hatte - wie sich aus dem Vortrag des Kl. ergibt - die Polizei den polnischen Führerschein des Kl. bei diversen Kontrollen auch anerkannt.
Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die Umgehung polnischer Vorschriften nicht bekannt gewesen und er habe auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Bekl. vertraut. Sittenwidrig handelt auch, wer sich grob fahrlässig den Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, verschließt. Zu Gunsten des Kl. unterstellt, er sei in dem Moment, als er auf die Annonce des Bekl. hin diesen telefonisch kontaktiert habe, noch gutgläubig gewesen, so hätte ihm spätestens bei Unterzeichnung des schriftlichen Vermittlungsauftrags ein Licht aufgehen müssen. Auf Grund des schriftlich verfassten eindeutigen Auftrags nicht nur den Erwerb eines Führerscheins, sondern auch die Wohnsitzanmeldung zu vermitteln, hätte er spätestens vor Unterzeichnung des Vertrags sich erkundigen müssen, warum es einer Wohnsitzanmeldung bedarf, obgleich er doch seinen Wohnsitz in der P. hatte und diesen dort auch behalten wollte. Auch bei dem auf dem Vertragsformular handschriftlich ergänzten Zusatz „schnelle Variante“ hätte er bemerken müssen, dass es hier um die Umgehung polnischer Vorschriften geht.
Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Geldleistungen aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Ungeachtet der Frage, in welcher Höhe er seine vermeintlich vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung von insgesamt 2500 Euro erfüllt hat, steht dem Kondiktionsanspruch § 817 S. 2 BGB entgegen. Wie oben ausgeführt, fällt beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kl. wusste, dass er mit diesem Vertrag gesetzliche Vorschriften zur Erlangung einer Fahrerlaubnis umgeht. Jedenfalls hat er sich aber der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen, sollte er davon ausgegangen sein, dass alles mit rechten Dingen zuging. Für den Ausschluss der Leistung nach § 817 S. 2 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob seitens des Bekl. der Vertrag von vornherein darauf gerichtet war, einen unechten Führerschein zu organisieren und ob der dem Bekl. am 29. 10. 2008 überreichte Führerschein gefälscht war. Vielmehr ordnet das Gesetz in § 817 S. 2 BGB an, dass bei einem beidseitigen Sittenwidrigkeitsverstoß auch beiden Parteien der Schutz der Rechtsordnung versagt ist. Danach trifft die Rechtsschutzverweigerung gem. § 817 S. 2 BGB die Vertragspartei, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet (so auch BGH, NJW 2005, 1490). Dies trifft in der hier vorliegenden Fallkonstellation den Kl.
Schließlich kann der Kl. auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB, § 263 I StGB herleiten. Weder ein Eingehungs- noch ein Erfüllungsbetrug begründen einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Kl. Soweit der Kl. erstinstanzlich behauptet hat, der Bekl. habe dem Kl. von Anfang an nur einen gefälschten polnischen Führerschein verschaffen wollen, läge darin sicherlich eine einen Irrtum des Bekl. begründende Täuschung. Ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags insoweit dem Kl. ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, kann diese Behauptung der Entscheidung jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da der Bekl. diese qualifiziert bestritten hat und insoweit davon ausgegangen werden muss, dass - so auch das AG - die Vermittlung von echten Fahrerlaubnissen und Führerscheinen anderer EU-Mitgliedstaaten mittlerweile gängige Praxis ist. Allein die Tatsache, dass der Bekl. eine entsprechende Vermittlung angeboten hat, lässt daher nicht den Rückschluss zu, dass der Bekl. von vornherein beabsichtigte, einen lediglich gefälschten Führerschein zu verschaffen. Einen tauglichen Beweisantritt hat der Kl. hierfür nicht erbracht. Ungeachtet dessen wäre dem Kl. dadurch kein erstattungsfähiger Schaden entstanden, da die Eingehung des Vertrags den Kl. auf Grund der Sittenwidrigkeit ohnehin nicht zur Erbringung der Geldleistung verpflichtete.
Auch die Übergabe eines gefälschten Führerscheins begründet keinen Schadensersatzanspruch des Kl., da er wegen der beidseitigen Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrags gar keinen Anspruch auf Vermittlung eines ungefälschten polnischen Führerscheins hatte. Einen wirtschaftlichen Nachteil hat er dadurch also nicht erlitten.
Da der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erstattung der 2500 Euro nicht besteht, hat der Kl. auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.”



Quelle

Zu diesem Thema gibt es auch noch ein etwa gleichlautendes Urteil des VG Augsburg, zur Zeit leider nicht auffindbar.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (22. August 2010, 01:23)


charly

Moderator

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2

Sonntag, 22. August 2010, 09:07

Damit man nicht im Ausland klagen muß, sollte man auch darauf achten wo der Firmensitz des Vermittlers ist.

Bei einem Firmensitz in PL oder CZ ist der Klageaufwand um einiges größer, weil neben einem deutschen Anwalt auch noch ein ausländischer Anwalt benötigt wird.

Daher kann ich nur die Vermittler mit deutschem Firmensitz empfehlen.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


RA XDiver

[VERBORGEN]

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Führerschein aus: D

3

Sonntag, 22. August 2010, 14:04

Wobei andererseits im Ausland natürlich durchaus sein kann, dass keine Sittenwidrigkeit angenommen wird. Hat also alles seine Vor- und Nachteile.
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kuhstr. 4
58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
Telefax: 02304 / 200 629
Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
www.kanzlei-gms.de
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Pioneer

unregistriert

4

Sonntag, 22. August 2010, 16:10

dass keine Sittenwidrigkeit angenommen wird.
Davon gehe ich sogar aus, in der Regel wird es im Ausland als gültiger Vertrag angesehen. Ein entsprechender Fall ist mir aber nicht bekannt, und natürlich auch etwas von der inhaltlichen Aussage abhängig.
Die haben da auch nicht diese ständigen Magenschmerzen mit der MPU-Dauerförderung, woran die eigentliche Sittenwidrigkeit in D festgemacht wird und in der Folge an der Formulierung über die Bereitstellung eines WS.
Das Problem dabei ist, auch einen tatsächlich haltbaren Gerichtsstand im EU-Ausland zustande zu bringen. Das rechtlich hinzubekommen ist zwar möglich aber nicht ganz einfach, weil er von mehreren, auch noch auslegbaren Faktoren bestimmt wird. Zu diesen gegenseitigen Abhängigkeiten gibt es u.a. ein mehrseitiges Referat von Riedmeyer beim ADAC. Dann ist man zusätzlich noch beim IPR und EGBGB, das würde hier sicher zu weit führen, aber wen es dennoch interessiert, hier der Link
Da geht es zwar hauptsächlich um Schadenregulierungen mit ausländischen Beteiligten, aber ab Punkt B auch um den Gerichtsstand und das jeweils anzuwendende Recht.

mickey2010

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 25. Juni 2010

Beiträge: 337

5

Sonntag, 22. August 2010, 19:59

Malschauen hat dieses Thema ja selbst schon veröffentlicht und betont das es dabei um ihren Mann Rolf Herbrechtsmeier ging

Pioneer

unregistriert

6

Sonntag, 22. August 2010, 21:20

Das stimmt, zumindest in Bezug auf die detmolder Sache.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

7

Sonntag, 22. August 2010, 22:56

Und die PL-Geschichte?
Für mich ist mehr der Aufwand interessant. 1. Poln. Firma 2. Ordentliche Prüfung warum dann 3. die Fälschung :ka: ?
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

8

Sonntag, 22. August 2010, 23:52

Die PL-Sache ist aus FE-technischer Sicht völlig undurchsichtig, da blicke ich auch nicht durch. Das Urteil ist eigentlich auch nur eingestellt, um die Aussichtslosigkeit einer Klage aufgrund eines derartigen Vertrages zu dokumentieren. Welche rechtliche Lage man auch immer annimmt, dieses Urteil läßt kaum noch Möglichkeiten offen, selbst ein gefälschter FS reicht da nicht. Das wollte ich zunächst den Klagewilligen hier im Forum vor Augen führen, reine Geldverschwendung, sogar in krassen Fällen.

Zur Sache selbst kann ich auch nur so vor mich hinvermuten, weil der Vorgang absolut ungewöhnlich ist.
Eine PL-Firma soll evtl. einen soliden Anschein hervorrufen, da der Inhaber möglicherweise Pole ist und so seine Seriosität besser vortäuschen kann. Das kann also zur Beseitigung der üblichen Vorurteile in D-Köpfen dienen: "Pole sind alle Banditen", Ausnahme, er hat dort eine Firma. D-Denkweise eben.
Ob die Prüfungen überhaupt korrekt beim WORD abgelegt wurden ist nicht sicher, evtl. auch nur auf einem Verkehrsübungsplatz unter Zurhilfenahme von wichtig dreinschauenden Polen. Das wäre also Gewinnmaximierung in jeder Hinsicht.
Bei einer tatsächlich realen Prüfung gibt es keinen Sinn, mit gefälschten FSen zu arbeiten. Der Erhalt des FS selbst ist preislich nicht wirklich relevant zum Gesamtaufwand.
Das sind aber alles nur meine Ideen dazu. Wie es sich wirklich verhalten hat, keine Ahnung, aber der Vorgang ist schon reichlich seltsam.

Bob Dean

Anfänger

Registrierungsdatum: 10. November 2010

Beiträge: 30

9

Mittwoch, 10. November 2010, 15:30

wie sieht es denn mit strafanzeige aus? das geld ist weg, damit kann man sich ja abfinden. aber das spiel geht ja endlos weiter, wenn niemand was unternimmt. anzeige wegen betrugs?macht das sinn?

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

10

Mittwoch, 10. November 2010, 17:10

Es gibt allerdings auch ein Urteil des AG Eggenfelden (Gerichtsstand für einen in Simbach/Inn ansässigen Vermittler), welches nicht von einer Sittenwidrigkeit des Vertrages ausgeht.
Dort steht aber explizit drin, dass es in der Sphäre des Betroffenen liegt, wenn er sich in dem vermittelten Wohnsitz nicht solange aufhält, dass der Wohnsitz zu einem ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Führerscheinrichtlinie wird. Ein Rückzahlungsanspruch wurde dann mit der Begründung abgelehnt, dass der Vermittler ja seine Pflichten erfüllt habe.

Ob Sittenwidrigkeit vorliegt oder nicht, wird also von der genauen Ausgestaltung des Vermittlungsvertrages und den vorherigen Werbeversprechen des Vermittlers (und natürlich auch von der persönlichen Ansicht des Richtes) abhängen.

In jedem Fall hat aber derjenige schlechte Karten, der gar nicht vorhatte, im EU-Ausland einen echten ordentlichen Wohnsitz zu begründen.
Schadensersatz (ggf. auch Schadensersatz wegen Betruges) könnte wohl derjenige bekommen, dem ein Wohnsitz versprochen wurde, dem aber keine bewohnbare Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

Bob Dean

Anfänger

Registrierungsdatum: 10. November 2010

Beiträge: 30

11

Mittwoch, 10. November 2010, 18:11

also schadensersatz will ich ja nicht. meine frage ist, inwieweit machen die üblichen verdächtigen sich strafbar und würde das verfolgt werden?

Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

12

Mittwoch, 10. November 2010, 18:17

also schadensersatz will ich ja nicht. meine frage ist, inwieweit machen die üblichen verdächtigen sich strafbar und würde das verfolgt werden?
--------------->

(ggf. auch Schadensersatz wegen Betruges) könnte wohl derjenige bekommen, dem ein Wohnsitz versprochen wurde, dem aber keine bewohnbare Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.


:knips3:

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

13

Donnerstag, 11. November 2010, 22:28

Und da ist meist schon der Knackpunkt.
Frage - wie sind sie auf den Vermittler aufmerksam geworden bzw haben von seinen Dienstleistungen erfahren?
Antwort - über das Internet.
Und dann steht auf der Hauptseite meist gleich - in nur 2 Anreisen... :Keks:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.