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Bikerjoe1969

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1

Sonntag, 21. Februar 2010, 19:13

Berlin: Ende des Führerschein-Tourismus in Sicht?(Presse zur Entscheidung in Leipzig)

Zitat


Berlin - Die Praxis den Führerschein im europäischen Ausland neu zu erwerben, könnte bald ein Ende haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine Grundsatzentscheidung zu treffen.



Sich alkoholisiert hinter das Steuer zu setzen, ist keine gute Idee: Schnell ist der Führerschein weg.

Die jahrelange Rechtsunsicherheit im Umgang mit dem Führerscheintourismus könnte bald ein Ende haben. Am Donnerstag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Klagen von zwei Autofahrern, denen die Gültigkeit ihrer polnischen Führerscheine in Deutschland aberkannt wurde.

Die anstehenden Verfahren hätten “grundsätzliche Bedeutung“, sagte Gerichtssprecherin Sibylle von Heimburg dem “Spiegel“ laut Vorabbericht vom Samstag. Hintergrund ist das massenhafte Ausweichen deutscher Autofahrer ins benachbarte EU-Ausland, wenn ihnen der Führerschein entzogen wurde.

In Ländern wie Polen, Tschechien oder den Niederlande können sie realtiv leicht einen neuen “Lappen“ bekommen und die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) - im Volksmund “Idiotentest“ - umgehen. Zwar gilt seit Januar 2009 eine EU-Sonderreglung, die dem Führerscheintourismus einen Riegel vorschieben soll. Ist der Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik demnach nicht. Es sei denn, der Fahrer kann nachweisen, dass er an mindestens 185 Tagen im Jahr seinen Hauptwohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.


Das Problem allerdings ist: Die Umsetzung und der Vollzug dieser Regelung obliegt den Ländern. Und deren Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich entschieden. Grundlage der Gerichtsverhandlung am Donnerstag sind Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hatte bei beiden Kläger einen Nachweis gefordert, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatten. Dieser Nachweis sei in beiden Fällen nicht erbracht worden. Daraufhin wurde ihnen “die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“.

Andere Gerichte, wie etwa das Oberverwaltungsgericht in Koblenz, entschieden, dass eine deutsche Straßenverkehrsbehörde eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss. Dies gelte auch, wenn der Inhaber im Ausland nur einen Scheinwohnsitz hatte.

Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im EU-Gemeinschaftsrecht festgelegten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen und das Dokument gegebenenfalls wieder zu entziehen. (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 15.09)


Quelle
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Paule

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2

Sonntag, 21. Februar 2010, 22:11

In diesem Pressebericht wird erstklassig mal wieder alles durcheinander gebracht.
Die Revision am Donnerstag hat nicht mit dem 19.01.2009 zu tun, es geht um Nutzungsuntersagungen aus dem Jahr 2006 bis 2007, bei deren Sachlage wohl nachträglich MPU Aufforderungen verlangt wurden.

:kuck: Rechtsprechung des OVG Münster am 25.02.10 auf dem Prüfstand in Leipzig

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (21. Februar 2010, 22:15)


Pioneer

unregistriert

3

Montag, 22. Februar 2010, 07:13

Ich finde das trotzdem gut mit dem Ende des Führerschein-Tourismus, aber das die MPU nun so schnell abgeschafft wird hätte ich wirklich nicht erwartet. :pfiff:

Von dem Schreiberling verlangst du aber nun wirklich zu viel, immerhin hat er doch so einige Urteile ansatzweise ganz gut sortiert bekommen. Das aber ich schon weitaus schlechter gesehen, nur den Hauptpunkt, das es hier um die 2. Rili geht, hat er dann doch schlicht übersehen. Vermutlich wird er auch über die Entscheidungen des BVerwG nicht gerade in Begeisterung ausbrechen.

Aber der Kracher ist der Kommentar, na eben "bolle" und so hört der sich auch an. Einen Sack Vorurteile mit sich rumschleppen und Stammtischparolen verbreiten, gleichzeitig natürlich von keiner Ahnung getrübt, eben der Durchschnittsdeutsche, keine Fakten kennen aber überall zu eine Meinung haben. Bei dem bin ich mir noch nicht mal sicher, ob er überhaupt weiß, wo Holland und Polen zu finden sind.
Daher der Tip für ihn, westlich von Moskau suchen und natürlich gleich einige FS mitbringen, die soll es dort günstig im praktischen 6er Pack geben, oder war das doch dieser 100er Abreißblock. :lol:

s.fenja

Anfänger

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4

Donnerstag, 25. Februar 2010, 16:05

Pressmitteilung zu der heutigen Entscheidung

Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010

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5

Freitag, 26. Februar 2010, 02:37

Gerade auf

http://www.swr.de/nachrichten/-/id=396/n…5kpa/index.html

gefunden:

Zitat

Urteil des BundesverwaltungsgerichtsFührerschein-Touristen müssen mit Nachfragen rechnen

Neuer EU-Führerschein

Führerschein-Tourismus soll erschwert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Führerschein-Tourismus in Europa in die Schranken gewiesen. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter entschieden, dass Behörden oder Gerichte Erkundigungen einziehen dürfen, ob Autofahrer, die im Ausland einen Führerschein erworben haben, dort auch tatsächlich gewohnt haben.

Teilt das betreffende EU-Land mit, dass dies nicht der Fall war, dürfen die Behörden den Autofahrern den Gebrauch des ausländischen Führerscheins untersagen. Geklagt hatten zwei Deutsche, die nach Drogen- und Alkoholfahrten ihre Führerscheine eingebüßt hatten und neue in Polen machten.
Kläger beriefen sich auf Europarecht

Sie beriefen sich auf das Europarecht, nach dem EU-Mitgliedstaaten ausländische Führerscheine grundsätzlich anerkennen müssen. Die sogenannte Wohnsitz-Erfordernis, die besagt, mindestens 185 Tage in Polen gewohnt zu haben, erfüllten die Kläger allerdings nicht, wie sie später vor Gericht einräumten.

Anwalt Werner Säftel, der eine der Klägerinnen vertrat, sagte im Prozess, dass es ihm nicht darum gehe, ''irgendwelche Missbräuche durchzufechten und ungeeignete Verkehrsteilnehmer auf die Straße zu bringen''. Aber die europäischen Vorgaben müssten rechtskonform ausgelegt werden. Der Europäische Gerichtshof habe klar gesagt: ''Missbräuche müssen da abgestellt werden, wo sie sich ereignen, im Ausstellerstaat'', sagte Säftel. ''Wir lehnen uns nicht gegen den Europäischen Gerichtshof auf'', sagte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung.
Fall muss in Münster neu aufgerollt werden

Trotzdem sei es zulässig, dass die deutschen Behörden oder Gerichte Informationen bei den Aussteller-Staaten einholen, wenn Zweifel bestehen, dass der Autofahrer seinen Wohnsitz dort gehabt hat. Die konkreten Fälle der beiden Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen muss das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster noch einmal neu entscheiden.

Das OVG hatte die Klagen zwar bereits abgewiesen, sich aber damit zufrieden gegeben, dass die Autofahrer zugaben, gar nicht in Polen gewohnt zu haben. Diese Informationen müssten aber direkt von den polnischen Behörden eingeholt werden. Anwalt Säftel schätzte, dass in Deutschland rund 15.000 polnische Führerscheine in Gebrauch sind.

Quelle: tagesschau.de

Und hier kann man es in der Tagesschau nachlesen:

http://www.tagesschau.de/inland/fuehrers…urismus100.html

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (26. Februar 2010, 02:45)


marco069

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6

Freitag, 26. Februar 2010, 11:34

Hallo,

das wird schon wieder in den Medien total falsch interpretiert und zwar wegen diesem Satz " Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Führerschein-Tourismus in Europa in die Schranken gewiesen ".

Das stimmt ja nicht, die beiden Kläger haben vor dem Bvwgh gewonnen und nicht verloren.

Es ist ja genausrum zusehen, wie es aus den Zeitungsberichten wieder mal hervorgeht. Deshalb wurden ja auch die beiden Urteile vom Bvwgh aufgehoben und müssen neu verhandelt werden.

Aber mal wieder typisch für unsere Medien in Deutschland :knips:

Paule

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7

Freitag, 26. Februar 2010, 12:27

http://www.tagesschau.de/inland/fuehrers…urismus100.html
Die Kommentare sind auch sehr interessant! :USML:

Paule

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8

Freitag, 26. Februar 2010, 16:14

Im Anhang findet ihr einen Bericht von der MOZ zum Thema und der Oberklops als frag Dr. Sommer .... :lach:
»Paule« hat folgende Datei angehängt:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (26. Februar 2010, 16:30)


Bikerjoe1969

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9

Freitag, 26. Februar 2010, 16:34

Mensch @OKL: Da hättste ja ruhig auf das Forum hinweisen können, oder? :lach:
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ickebins69

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10

Freitag, 26. Februar 2010, 23:23

Also-ick such hier meine Fragen.......never comeback again.....

Ick habe damals wirklich in Stettin gewohnt, und hatte dort auch meinen Lebensmittelpunkt-ick bin immer noch verknallt in meene Anna.
Aber was bedeutet dieses Urteil, muss ich jetzt jeden Liter Milch, oder jeden wohlgesonnenen Stuhlgang nachweisen ????

Wo bleibt das Grundsatzurteil der Anerkennung ??

@Paule-Du musst hier auch keine Werbung machen, für nen Vermittler, der nur im Nachhinein die Pferde aufscheucht, oder für ne Wandzeitschrift der staatlichen Organe... auch Oderzeitung jenannt....

Kommt mal mit Fakten, wie dieser Deutsche Verwaltungsablauf zu deuten ist, oder dient dieses Forum nur der WERBUNG in eigener Sache -oder spinn ick ????

Mann, in was für ein Land lebe ick eigentlich....Lieber Jott-jib mir Hirn und nen Haufen Euros-dann hätte mein Land und ick nen Problem weniger-juute Nacht !!

Unqualifizierte Äußerungen gelöscht. Wortwahl dem Forenstil halbwegs angepaßt. Darauf bitte ich dringend, bei zukünftigen Posts zu achten. Pioneer

:Handd:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (26. Februar 2010, 23:45)


Paule

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11

Samstag, 27. Februar 2010, 00:42

Das sagt C. Demuth

Zitat


Rechtstipp vom 26.02.2010
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat aktuell die Rechte von EU-Führerscheininhabern gestärkt. Es hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen können von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen.

Diese Entscheidung der Leipziger Richter ist, anders als in vielen Presseberichten dargestellt, kein Dämpfer für den sog. Führerscheintourismus, sondern vielmehr eine konsequente Bestätigung der seit langem bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einige Betroffene dürfte das BVerwG vielmehr eine erfreuliche Klarstellung getroffen haben, indem es darauf hinweist, dass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, aus Angaben, die der Führerscheininhaber im Aberkennungsverfahren macht oder aus den Angaben im deutschen Melderegister darauf zu schließen, dass dieser bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat gelebt habe. Dies könne von der deutschen Behörde lediglich zum Anlass genommen werden, bei den Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaates nähere Auskünfte anzufordern. Ob solche Auskünfte dann erteilt werden steht ja bekanntlich auf einem anderen Blatt. Das bereits vom EuGH postulierte Prinzip, dass die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat der EU als souveräner Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der Erteilung und somit die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen indiziert, ist von der aktuellen Entscheidung des BVerwG nicht in Frage gestellt worden. So haben sich die Richter auch ausdrücklich auf die EuGH Rechtsprechung, namentlich die Rechtssache Wierer, bezogen.

Die zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH lässt sich grob wie folgt zusammenfassen:

Mit Urteil vom 26.06.2008 hat der EuGH in den Rechtssachen „Wiedemann und Funk" (C-329/06 und C-343/06) sowie Zerche entschieden, dass die deutschen Behörden dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins untersagen können, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen unbestreitbar ergibt, dass der Erwerber das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, also nicht für mindestens ein halbes Jahr in dem Ausstellerstaat seinen Lebensmittelpunkt hatte. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fall des sog. Führerschein-Tourismus handelt, kann die deutsche Behörde anordnen, dass mit diesem Führerschein in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf. Zur Entziehung der EU-Fahrerlaubnis ist eine deutsche Behörde jedoch nicht berechtigt. Dieses Recht steht allein dem Ausstellerstaat zu.

Später hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2009 (Rechtssache Wierer, C 445/08) klarstellend dazu Stellung bezogen, was die unbestreitbaren Informationen sind, an die die deutschen Führerscheinbehörden anknüpfen dürfen, wenn sie einer im Wege des Führerscheintourismus erworbenen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen wollen. In seiner Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass ausschließlich zwei Erkenntnisquellen (Angaben im Führerscheindokument oder Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates) als „unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden dürfen. Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.

Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.

Der heutigen Entscheidung aus Leipzig lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Teilt der Ausstellermitgliedstaat, im vorliegenden Fall also die polnische Behörde, selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

Anzumerken ist noch, dass es bei den vom BVerfG entschiedenen Fällen um Sachverhalte (Nutzungsuntersagungen) aus dem Jahr 2006 und 2007 geht und somit für die Beurteilung die 2. EU-Führerscheinrichtlinie maßgeblich ist und nicht die auf nach dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnisse anwendbare 3. EU-Führerscheinrichtlinie.

Der Beitrag nimmt Bezug auf:

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010
Quelle

Pioneer

unregistriert

12

Samstag, 27. Februar 2010, 01:06

Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.

Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.


Man kann sich die Sache auch schön reden. Was soll man davon halten, wenn selbst Anwälte nicht bis 3 zählen können?

Hier haben wir dann den 3. Punkt aus dem Urteil:

Zitat

Das lässt Raum für die Annahme, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, Bekundungen des Führerscheininhabers zu dessen Ungunsten heranzuziehen, wenn er diese außerhalb des ordnungsbehördlichen Verfahrens bzw. aus freien Stücken abgegeben hat.
Soviel dann mal zu Demuth. Übrigens, lesen bildet und wenn man es dann auch noch halbwegs verstanden hat, ist auch ein werbewirksamer anwaltlicher Kommentar möglich, aber auch erst dann. Damit betrachte ich Demuth zunächst mal als ungelesen. :motz:

Oberklops

Zauberlehrling

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13

Samstag, 27. Februar 2010, 01:11

Elitäre Diskussion - habe in einem anderen Threat gerade das Gegentel behauptet.



Du hast Recht - aber die Masse verstehts nicht, oder ?
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Paule

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14

Samstag, 27. Februar 2010, 01:33

Pioneer, lass sie doch schreiben, tun und labbern.

In diesem Forum gibt es eine Erfahrung und die spricht das aus was du grade bemängelt hast.

Allerdings eine kleine Anmerkung: Es gibt schlimmere und zwar die absolut keinen Plan haben, ist mit falschem Plan nicht zu vergleichen ... :ws:


Fazit: Weniger ist oft Mehr, aus garnix wir nix ... :Spass:

Pioneer

unregistriert

15

Samstag, 27. Februar 2010, 01:41

Nein, die Masse versteht es vermutlich nicht, und bei mir bin ich da auch nicht immer sicher.
Ich habe eigentlich hier eine klare Ansage erwartet, weil es wirklich um nichts Neues oder Weltbewegendes ging und dann dieses windelweiche Gesülze, auch noch von unserem höchsten Gericht. Das verstehe ich auch nicht wirklich. Hier hätte man klare Entscheidungen finden können und außer dem OVG Münster tut es niemandem mehr weh, weil es eigentlich Schnee von gestern ist.

Aber wenn ein Anwalt sich dazu äußert, erwarte ich mehr als einseitige Betrachtungsweisen, schließlich ist das sein Job, meiner nicht, ich bin nur Hobby-EU-FSler. Aber Anwälte sollten sofort erkennen, was Sache ist, oder er läßt sich die möglichen Optionen mal vom Eifelfahrer erklären. Einschränkend muß ich allerdings sagen, ich weiß nicht, ob er auch Hilfsschulunterricht erteilt.
Hier irgendeine Promotionschiene zu fahren und anschließend nichts gerissen bekommen, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar.
Ich muß in meinem Job auch exakt die Fakten kennen, sonst haut die Konkurenz mit den Aufträgen ab, das ist in jeder Branche gleich.

@ Paule

Im Grunde schon richtig, was du schreibst, nur wenn man User zu nicht ausreichend informierten Anwälten laufen läßt, ist der Unterschied auch nicht so groß, sie zu ahnungslosen Vermittlern laufen zu lassen.

Ich weiß auch nicht, ob ich mit meiner Ansicht überhaupt richtig liege, das kann sich auch alles wieder in Luft auflösen, aber die Gefahr sehe ich zunächst mal als real an.

Paule

Menschlich

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16

Samstag, 27. Februar 2010, 01:47

Ja eben, ich glaub einige deren sind uns im Moment auch einen Schritt vorraus, weil ich glaub, so wie ich erfahren hab, die Hütte in Leipzig war überfüllt, da standen alle Türen auf und im Gerichtssaal wie vor den Türen Standen viele Leute ohne Stuhl ...

Fazit: Bald mehr los als auf der Anwaltskammer Party ... :bild:

DODOXX

Profi

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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)

17

Samstag, 27. Februar 2010, 07:58

Nüchtern betrachtet bleibt es wie es ist. Eine Krähe hackt nunmal der anderen kein Auge aus :knips:

D und ihr heilig MPU :Ma: :greubel: >>> :Polenfan:

-ot3- Was meint ihr, wenn ein Anwalt mal die Sprache der normalos sprechen würde, damit man es auch versteht!?
Des gäbe aber ein Kundenzulauf :jipp:

Das die Amtssprache gewusst oberelitär und geschwollen ist, ist doch, damit klein Bürgerextra dumm gehalten wird. :ws:
:btt:
MFG
:wink: :DK: :wink:

Oberklops

Zauberlehrling

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18

Samstag, 27. Februar 2010, 18:42

naja - oberelitär ist das nicht, auch nicht geschwollen - amtsdeutsch eben, streckenweise sehr überholt, so sprach man zu Hofe des Kaisers z. T.

Aber an der Verdummung ist viel dran 2010 VGH Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10 S 2773/09, Beschluss vom 04.02.2010(Eu-FS erteilt in der Sperrzeit, Verlängerung, Umtausch in France, keine Anerkennung)

Hätte gereicht - EU-FSe in der Sperrzeit ausgestellt, sind ungültig.

Nein - man schreibt dazu: auch wenn sie keinen Verstoß gegen das Wohnortprinzip darstellen :sw27:

Dabei hat der EUGH die Richtung längst gegeben und D. 5 mal geohrfeigt.

Erinnert mich irgendwie an Paule den Boxer, dieser Eiertanz (nicht unseren Chef hier :KlSM: )

Da nimmt sich der Boxtrainer Paule in der Pause vor:

Du solltest Dich entscheiden, ob Du hier ne Medaille holen willst oder den Friedensnobelpreis :D-bla:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Oberklops« (27. Februar 2010, 18:45)


DODOXX

Profi

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Beiträge: 751

Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)

19

Samstag, 27. Februar 2010, 19:37

Na ich find schon geschwollen.
Gut ok, mit uns Deutschen kann man es ja machen.

Die Wessis sollten sich mal an den Ossis n beispiel nehmen-wir sind das Volk! :Keks:

Kaiserzeit könnte aber auch gut hinkommen, einer ruft,alle folgen-Gehirn vorher bei der Musterung
beim alten Kaiser Wilhelm abgegeben :VL2:

Wird Zeit das Deutschland mal ne richtige Rüge erhält. Sonst gehst ja noch Jahreeeeee so weiter.
:nww: :wink:
:wink: :DK: :wink:

ickebins69

Fortgeschrittener

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Geschlecht: Männlich

20

Sonntag, 28. Februar 2010, 03:45

Sorry @ Pioneer und Paule, ich hatte bezüglich dieser Angelegenheit auf schnellere Antworten gewartet, weil Ihr meist im Bilde seid, und mit sicheren Argumenten aufwartet.

Deswegen meine Nervosität....es ist aber schön zu wissen, Euch um mich zu haben. Ich muss mich in diesem Wirrwar der Gesetze, die Ihr hier abliefert zwar durchkämpfen, aber ich finde die Anstrengungen, die Ihr hier macht, aller Achtung wert !!!!!!

Danke, nochmals......Gruss