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Berlin - Die Praxis den Führerschein im europäischen Ausland neu zu erwerben, könnte bald ein Ende haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine Grundsatzentscheidung zu treffen.
Sich alkoholisiert hinter das Steuer zu setzen, ist keine gute Idee: Schnell ist der Führerschein weg.
Die jahrelange Rechtsunsicherheit im Umgang mit dem Führerscheintourismus könnte bald ein Ende haben. Am Donnerstag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Klagen von zwei Autofahrern, denen die Gültigkeit ihrer polnischen Führerscheine in Deutschland aberkannt wurde.
Die anstehenden Verfahren hätten “grundsätzliche Bedeutung“, sagte Gerichtssprecherin Sibylle von Heimburg dem “Spiegel“ laut Vorabbericht vom Samstag. Hintergrund ist das massenhafte Ausweichen deutscher Autofahrer ins benachbarte EU-Ausland, wenn ihnen der Führerschein entzogen wurde.
In Ländern wie Polen, Tschechien oder den Niederlande können sie realtiv leicht einen neuen “Lappen“ bekommen und die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) - im Volksmund “Idiotentest“ - umgehen. Zwar gilt seit Januar 2009 eine EU-Sonderreglung, die dem Führerscheintourismus einen Riegel vorschieben soll. Ist der Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik demnach nicht. Es sei denn, der Fahrer kann nachweisen, dass er an mindestens 185 Tagen im Jahr seinen Hauptwohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.
Das Problem allerdings ist: Die Umsetzung und der Vollzug dieser Regelung obliegt den Ländern. Und deren Verwaltungsgerichte haben in der Vergangenheit durchaus unterschiedlich entschieden. Grundlage der Gerichtsverhandlung am Donnerstag sind Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hatte bei beiden Kläger einen Nachweis gefordert, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatten. Dieser Nachweis sei in beiden Fällen nicht erbracht worden. Daraufhin wurde ihnen “die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“.
Andere Gerichte, wie etwa das Oberverwaltungsgericht in Koblenz, entschieden, dass eine deutsche Straßenverkehrsbehörde eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss. Dies gelte auch, wenn der Inhaber im Ausland nur einen Scheinwohnsitz hatte.
Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im EU-Gemeinschaftsrecht festgelegten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen und das Dokument gegebenenfalls wieder zu entziehen. (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 15.09)
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Rechtsprechung des OVG Münster am 25.02.10 auf dem Prüfstand in Leipzig

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Urteil des BundesverwaltungsgerichtsFührerschein-Touristen müssen mit Nachfragen rechnen
Neuer EU-Führerschein
Führerschein-Tourismus soll erschwert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Führerschein-Tourismus in Europa in die Schranken gewiesen. Die obersten deutschen Verwaltungsrichter entschieden, dass Behörden oder Gerichte Erkundigungen einziehen dürfen, ob Autofahrer, die im Ausland einen Führerschein erworben haben, dort auch tatsächlich gewohnt haben.
Teilt das betreffende EU-Land mit, dass dies nicht der Fall war, dürfen die Behörden den Autofahrern den Gebrauch des ausländischen Führerscheins untersagen. Geklagt hatten zwei Deutsche, die nach Drogen- und Alkoholfahrten ihre Führerscheine eingebüßt hatten und neue in Polen machten.
Kläger beriefen sich auf Europarecht
Sie beriefen sich auf das Europarecht, nach dem EU-Mitgliedstaaten ausländische Führerscheine grundsätzlich anerkennen müssen. Die sogenannte Wohnsitz-Erfordernis, die besagt, mindestens 185 Tage in Polen gewohnt zu haben, erfüllten die Kläger allerdings nicht, wie sie später vor Gericht einräumten.
Anwalt Werner Säftel, der eine der Klägerinnen vertrat, sagte im Prozess, dass es ihm nicht darum gehe, ''irgendwelche Missbräuche durchzufechten und ungeeignete Verkehrsteilnehmer auf die Straße zu bringen''. Aber die europäischen Vorgaben müssten rechtskonform ausgelegt werden. Der Europäische Gerichtshof habe klar gesagt: ''Missbräuche müssen da abgestellt werden, wo sie sich ereignen, im Ausstellerstaat'', sagte Säftel. ''Wir lehnen uns nicht gegen den Europäischen Gerichtshof auf'', sagte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung.
Fall muss in Münster neu aufgerollt werden
Trotzdem sei es zulässig, dass die deutschen Behörden oder Gerichte Informationen bei den Aussteller-Staaten einholen, wenn Zweifel bestehen, dass der Autofahrer seinen Wohnsitz dort gehabt hat. Die konkreten Fälle der beiden Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen muss das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster noch einmal neu entscheiden.
Das OVG hatte die Klagen zwar bereits abgewiesen, sich aber damit zufrieden gegeben, dass die Autofahrer zugaben, gar nicht in Polen gewohnt zu haben. Diese Informationen müssten aber direkt von den polnischen Behörden eingeholt werden. Anwalt Säftel schätzte, dass in Deutschland rund 15.000 polnische Führerscheine in Gebrauch sind.
Quelle: tagesschau.de
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Die Kommentare sind auch sehr interessant!http://www.tagesschau.de/inland/fuehrers…urismus100.html

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Rechtstipp vom 26.02.2010
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat aktuell die Rechte von EU-Führerscheininhabern gestärkt. Es hat entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht aberkennen können von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Melderegistereinträge und Angaben, die der Betroffene im Entziehungsverfahren gemacht hat, sollen hingegen für eine Aberkennungsverfügung nicht ausreichen.
Diese Entscheidung der Leipziger Richter ist, anders als in vielen Presseberichten dargestellt, kein Dämpfer für den sog. Führerscheintourismus, sondern vielmehr eine konsequente Bestätigung der seit langem bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Für einige Betroffene dürfte das BVerwG vielmehr eine erfreuliche Klarstellung getroffen haben, indem es darauf hinweist, dass es der Verwaltungsbehörde verwehrt sei, aus Angaben, die der Führerscheininhaber im Aberkennungsverfahren macht oder aus den Angaben im deutschen Melderegister darauf zu schließen, dass dieser bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedsstaat gelebt habe. Dies könne von der deutschen Behörde lediglich zum Anlass genommen werden, bei den Behörden des ausstellenden Mitgliedsstaates nähere Auskünfte anzufordern. Ob solche Auskünfte dann erteilt werden steht ja bekanntlich auf einem anderen Blatt. Das bereits vom EuGH postulierte Prinzip, dass die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat der EU als souveräner Verwaltungsakt die Rechtmäßigkeit der Erteilung und somit die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen indiziert, ist von der aktuellen Entscheidung des BVerwG nicht in Frage gestellt worden. So haben sich die Richter auch ausdrücklich auf die EuGH Rechtsprechung, namentlich die Rechtssache Wierer, bezogen.
Die zugrunde liegende Rechtsprechung des EuGH lässt sich grob wie folgt zusammenfassen:
Mit Urteil vom 26.06.2008 hat der EuGH in den Rechtssachen „Wiedemann und Funk" (C-329/06 und C-343/06) sowie Zerche entschieden, dass die deutschen Behörden dem Erwerber des ausländischen EU-Führerscheins untersagen können, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sich aus dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen unbestreitbar ergibt, dass der Erwerber das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, also nicht für mindestens ein halbes Jahr in dem Ausstellerstaat seinen Lebensmittelpunkt hatte. Stellt sich heraus, dass es sich um einen Fall des sog. Führerschein-Tourismus handelt, kann die deutsche Behörde anordnen, dass mit diesem Führerschein in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden darf. Zur Entziehung der EU-Fahrerlaubnis ist eine deutsche Behörde jedoch nicht berechtigt. Dieses Recht steht allein dem Ausstellerstaat zu.
Später hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 07.09.2009 (Rechtssache Wierer, C 445/08) klarstellend dazu Stellung bezogen, was die unbestreitbaren Informationen sind, an die die deutschen Führerscheinbehörden anknüpfen dürfen, wenn sie einer im Wege des Führerscheintourismus erworbenen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen wollen. In seiner Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass ausschließlich zwei Erkenntnisquellen (Angaben im Führerscheindokument oder Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaates) als „unbestreitbare Informationen" für unrechtmäßigen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis herangezogen werden dürfen. Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.
Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.
Der heutigen Entscheidung aus Leipzig lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Teilt der Ausstellermitgliedstaat, im vorliegenden Fall also die polnische Behörde, selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.
Anzumerken ist noch, dass es bei den vom BVerfG entschiedenen Fällen um Sachverhalte (Nutzungsuntersagungen) aus dem Jahr 2006 und 2007 geht und somit für die Beurteilung die 2. EU-Führerscheinrichtlinie maßgeblich ist und nicht die auf nach dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnisse anwendbare 3. EU-Führerscheinrichtlinie.
Der Beitrag nimmt Bezug auf:
BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010

Pioneer
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Danach können die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergeben.
Nicht mehr und nicht weniger hat das BVerwG mit dem heutigen Urteil bestätigt.
Soviel dann mal zu Demuth. Übrigens, lesen bildet und wenn man es dann auch noch halbwegs verstanden hat, ist auch ein werbewirksamer anwaltlicher Kommentar möglich, aber auch erst dann. Damit betrachte ich Demuth zunächst mal als ungelesen.
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Das lässt Raum für die Annahme, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert ist, Bekundungen des Führerscheininhabers zu dessen Ungunsten heranzuziehen, wenn er diese außerhalb des ordnungsbehördlichen Verfahrens bzw. aus freien Stücken abgegeben hat.
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Pioneer
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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
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Was meint ihr, wenn ein Anwalt mal die Sprache der normalos sprechen würde, damit man es auch versteht!?
)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Oberklops« (27. Februar 2010, 18:45)
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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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