Inhaltlich deckt sich das ganze teilweise sehr mit dem Aufsatz von Mosbacher/Gräfe in NJW. Insbesondere die 2. Seite ist in Mosbacher Gräfe das Ende des IV.ten und der ganze VI.te Abschnitt. Sprachlich wurde allerdings einiges umformuliert und einiges wurde auch weggelassen (so z.B. die eher theoretischen Überlegungen in Mosbacher/Gräfe. Dabei ist es wohl auch zu einigen Peinlichkeiten gekommen:
"diese Änderung der Fahrerlaubnisverordnung hat Auswirkungen auf den Ausnahmetatbestand in § 28 Abs. 4 S.1 Nr. 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung)."
(gemeint ist die Änderung der EU-Richtlinie)
" §
31 Abs.1 Nr. StVG" (gemeint ist §
21 StVG)
Schon ziemlich dreist, wenn die RAin das jetzt als eigene gedankliche Leistung verkaufen will.
Inhaltlich aber nichts neues gegenüber Mosbacher/Gräfe, abgesehen von dem Umstand, dass §
2 (9) StVG als Rechtsgrundlage für den Erlass von §§ 28,29 FeV zitiert wird.