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plotteka

Schüler

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Beiträge: 137

1

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 00:19

Deutschland und zur verkehrspsychologischen Untersuchung? Rawarnack

Deutschland und zur verkehrspsychologischen Untersuchung?
Die seit dem 19.1.2009 geänderte deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) soll mit § 28 (4) den deutschen Behörden seitdem das Recht einräumen, einer im EU-Aus­land an Deutsche ausgestellten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, wenn bei einem Inhaber zuvor entsprechende Gründe vorlagen, ohne eine Medizinisch-psychologische Untersuchung keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Mit § 28 (5 ) FeV wird durch den deutschen Verordnungsgeber darauf verwiesen, dass eine Fahrberechtigung im Inland nur im Ergebnis einer Entscheidung der Fahrerlaubnis­behörde dem Inhabers der EU Fahrerlaubnis zuerkannt wird. Das bedeutet praktisch, wenn eine Fahrerlaubnis vorher wegen Alkohol, Drogen oder aus anderen Gründen entzogen oder rechtskräftig versagt wurde, fordert die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nach Antragstellung auf Zuerkennung der ausländi­schen EU Fahrerlaubnis regelmäßig den Nachweis, dass Fahreignungsmängel aus­geräumt sind.
Die deutschen Behörden gehen regelmäßig davon aus, dass sich Betroffenen damit einer deutschen MPU zu unterziehen haben und ein positives Ergebnis vorzulegen ist.
Die Bedenken der Europa rechtlichen Vereinbarkeit der genannten Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht sind bislang nicht ausgeräumt.
Selbst wenn der deutsche Verordnungsgeber die streitige Fahrerlaubnisverordnung der Kommission bei der Europäischen Union in Brüssel vorgelegt hat, ist streitig, ob die dort zuständigen Organe lediglich die Inkraftsetzung zum 19.1.2009 in Deutsch­land zur Kenntnis nehmen mussten oder sich in abgestimmter Form hinsichtlich et­waiger Bedenken zu äußern hatten und diese Verordnung, die gemeinschaftsrecht­lich durchaus bedeutsam ist, zu bestätigen hatten.
Es ist weiterhin höchst streitig, auch wenn deutsche Behörden von der uneinge­schränkten Wirksamkeit der genannten Fahrerlaubnisverordnung ab dem 19.1.2009 ausgehen, ob der in diesem Zusammenhang bedeutsame Artikel 11 Nr. 4 der 3. EU Führerscheinrichtlinie, wie nach Artikel 18 (2) angenommen wird, bereits seit dem 19.1.2009 gilt oder nach Artikel 13 (2) der 3. EU Führerscheinrichtlinie erst ab dem 19.1.2013.
Derzeitig ist noch nicht einmal klar, ob der Anerkennungsmechanismus einer im EU Ausland erteilten Fahrerlaubnis an Deutsche mit einer erneuten Überprüfung von Fahreignungsmängel durch deutsche Behörden überhaupt einher gehen darf, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach Erteilung der EU Fahrerlaubnis nicht erneut auffällig wurde.
Ungeachtet dessen haben in einem Antragsverfahren auf Zuerkennung einer im EU Ausland rechtmäßig erworbenen Fahrerlaubnis deutsche Behörden keine Veranlas­sung , von einem Fortbestehen von Fahreignungsmängeln wegen Alkohol, Drogen und aus anderen Gründen auszugehen, wenn die erteilende ausländische FE Be­hörde nach Vorlage einer geeigneten, den Grundanforderungen des EU Gemein­schaftsrechtes entsprechenden, verkehrspsychologischen Untersuchung eines Fahr­erlaubnisbewerbers festgestellt hat, dass Fahreignungsmängel zum Zeitpunkt der Erteilung als ausgeräumt gelten. Ein derartiges im EU Ausland erstelltes Fahreignungsgutachten müsste jedoch in einer geeigneten, für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nachvollziehbaren Form vor­gelegt werden.
Fragwürdig ist jedoch, ob die Forderung, eine Untersuchung müsse den Kriterien der deutschen Begutachtungsrichtlinie für die Fahreignungsuntersuchungen entspre­chen, aufrechterhalten bleiben kann.
Spätestens in einem etwaigen Verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde ein Gericht gesondert zu prüfen haben, ob mit der Entscheidung der ausländischen Fahrerlaub­nisbehörde gleichzeitig Fahreignungsmängel als ausgeräumt gelten, wenn ein ent­sprechendes verkehrspsychologisches Gutachten vorgelegt wird.
Es gibt in der Europäischen Union derzeitig keine einheitlichen Grundstandards und Festlegungen dafür. Bei einem entsprechenden verkehrspsychologischen Gutachten wird es in dem jeweiligen EU Mitgliedsland zunächst darauf ankommen, ob der Gut­achter amtlich zugelassen ist und die erteilende Behörde das entsprechende Gut­achten nicht beanstandet.
In Tschechien werden durch behördlich zugelassene Verkehrspsychologen Fachgut­achten erstellt, die u. a. dazu dienen sollen, die Eignungsvoraussetzungen von Kraftfahrern zu überprüfen, die Fahrzeuge mit einer Nutzlast von über 7,5 Tonnen in Straßenverkehr führen.
Nach den vorliegenden Informationen werden z.B. durch das Institut Ladop nach den Wiener System erstellt, welches für die österreichische Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) angewendet wird.
Die Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) als Mittel, um Eignungs­mängel von Kraftfahrern, die in Deutschland mit einer von der Behörde ange­ordneten MPU rechnen müssen, auszuräumen.
Die österreichische Verkehrspsychologische Untersuchung wurde im Verfahren vor dem EUGH am 6.4.2006 auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als „Halbritter“ Entscheidung ) von diesem als gleichwertig anerkannt.
Herrn Halbritter ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er verlegte seinen Wohnsitz dar­aufhin nach Österreich und erhielt, nachdem er sich dort der verkehrspsychologi­schen Untersuchung zu Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österrei­chischen Führerschein.
Die österreichische VPU war nicht mit der deutschen MPU vergleichbar. Nach Verle­gung seines Wohnsitzes nach Deutschland beanspruchte Herr Halbritter die Aner­kennung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland. Diese wurde ihm von der deutsche Fahrerlaubnisbehörde mit der Begründung verweigert, Zweifel an der Fahreignung könnten nur durch ein nach deutschen Verwaltungsvorschriften erstelltes medizi­nisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden.
Der EUGH hatte dazu entschieden, dass deutsche Führerscheinbehörden grund­sätzlich die Eignung nur in Zweifel ziehen dürfen, wenn Anhaltspunkte (Drogenkon­sum, Alkoholfahrten) nach Erwerb der ausländischen EU Fahrerlaubnis vorliegen.
Die österreichische Behörde hatte im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 7 I der Richtlinie 91/ 439/EWG überprüft, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestim­mungen des Anhange III der Richtlinie genüge.
Trotz eindeutiger Ausführungen des EUGH ist diese Entscheidung von deutschen Gerichten als Einzelfallentscheidung abgetan worden.
In Tschechien werden in Anlehnung an die österreichische Verkehrspsychologische Untersuchung ebenfalls Überprüfungen der Fahreignung durchgeführt.
Diese basiert auf die Überprüfung der physischen und psychischen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen.
Dem Gutachter liegt für seine Begutachtung eine Bestätigung des Arztes vor, dass der Kraftfahrer von Alkohol und allen Psychotropstoffen nicht mehr aktuell abhängig ist.
Damit werden die in der Richtlinie 91/439/EWG geforderten Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung eingehalten.
Hierzu dürfte der EUGH erneut im Hinblick auf die Gleichwertigkeit und Dienstleis­tungsfreiheit anzurufen sein.
Soweit der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, sondern sich lediglich in Deutschland zeitweilig aufhält, dürfte die in der deut­schen Fahrerlaubnisverordnung vorgesehenen Begutachtungsrichtlinien somit nicht anwendbar sein.
Damit könnte eine entsprechende verkehrspsychologische Untersuchung im Zuge der Erteilung einer ausländischen EU Fahrerlaubnis künftig eine zentrale Bedeutung haben, um das gemeinsame Problem aller EU Mitgliedsländer, im Interesse der Verkehrssi­cherheit aktuell als ungeeignet geltenden aus Deutschland kommenden Personen keine Chance einzuräumen über Umwege an eine Fahrerlaubnis zu kommen, die in Deutschland nutzen können.
Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung, insbesondere auf Grund dessen, dass sich einige deutsche Fahrerlaubnisbehörden mit dieser Problematik sich aktuelle bereits auseinandergesetzt haben und Ergebnisse amtlich anerkannter Verkehrspsycholo­gen aus Tschechien ohne weiteres anerkannt haben, wird davon ausgegangen, dass
Diese zunehmend ihre Haltung der Ablehnung einer im EU Ausland (z.B. in Tsche­chien) veranlassten verkehrspsychologischen Überprüfung durch amtlich zugelas­sene Verkehrspsychologen überdenken.
22.08.2009
MPU positiv 24.12.09 Tschechische Fe---------> Deutsche Fe ^^

Pioneer

unregistriert

2

Mittwoch, 30. Dezember 2009, 03:44

Diesen Artikel haben wir anläßlich eines Treffens mit RA Warnack in Slubice bereits besprochen und ich kann seine Ansicht absolut nicht teilen und damit natürlich auch nicht zu den gleichen Schlußfolgerungen gelangen, erst recht nicht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen bzgl. des Artikels 13 der 3. EU-Rili. Der Denkansatz ist allerdings auch nicht mehr so ganz aktuell, eben aus August 2009.
Die österreichische Verkehrspsychologische Untersuchung wurde im Verfahren vor dem EUGH am 6.4.2006 auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als „Halbritter“ Entscheidung ) von diesem als gleichwertig anerkannt.
In dem genannten Urteil ist keineswegs die VPU als gleichwertig anerkannt worden, sondern lediglich beiläufig erwähnt. Eine Bewertung oder ein Vergleich mit der D-MPU hat nicht stattgefunden und war auch nicht erforderlich, da die Gültigkeit der A-FE in D dadurch überhaupt nicht beeinflußt wurde.


Die österreichische Behörde hatte im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 7 I der Richtlinie 91/ 439/EWG überprüft, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestim­mungen des Anhange III der Richtlinie genüge.
Genau das ist der Punkt. Die Mindestbedingungen des Anhangs III der EU-Rili sind erfüllt gewesen und eben aus diesem Grund war die A-FE durch D anzuerkennen, nicht wegen der nach nationalem A-Recht erforderlichen VPU.


In Tschechien werden in Anlehnung an die österreichische Verkehrspsychologische Untersuchung ebenfalls Überprüfungen der Fahreignung durchgeführt.
Diese basiert auf die Überprüfung der physischen und psychischen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen.
Dem Gutachter liegt für seine Begutachtung eine Bestätigung des Arztes vor, dass der Kraftfahrer von Alkohol und allen Psychotropstoffen nicht mehr aktuell abhängig ist.
Wie das eine (auch nicht wirklich erforderliche) MPU ergeben soll, wird mir ewig ein Rätsel bleiben. Der beschriebene Vorgang ist doch bestenfalls eine erweiterte ärztliche Untersuchung, teuer für den Betroffenen und ansonsten sinnlos, sowie an jeder 2. Straßenecke zu haben. Natürlich noch ein Gespräch beim Gutachter, schon klar, kostet ja auch extra.
Der Stempel unter diesen Wisch ist von mir weitaus günstiger zu erhalten und der Schrieb hat trotzdem die gleiche Wirksamkeit, nämlich keine. :lol:


Damit werden die in der Richtlinie 91/439/EWG geforderten Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung eingehalten.
Das stimmt so auch nicht. Die eingehaltenen Mindestanforderungen sind schlicht dokumentiert durch die Erteilung des CZ-FS. Unter anderen Bedingungen darf er eben nicht erteilt werden und daher erbringt der Erhalt des FS-Dokuments gleichzeitig den Nachweis der Fahreignung schon aus sich selbst heraus. Dazu bedarf es keiner CZ-MPU, wie es in anderen EU-Staaten ebenfalls nicht gefordert ist. Gefordert sind lediglich die in der EU-Rili, Anlage III genannten Mindestanforderungen, wie auch immer diese zustande kommen, das ist nicht weiter spezifiziert, zumindest nicht im Hinblick auf eine erforderliche MPU oder auch mögliche gänzlich andere Verfahrensweisen.


Soweit der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, sondern sich lediglich in Deutschland zeitweilig aufhält, dürfte die in der deut­schen Fahrerlaubnisverordnung vorgesehenen Begutachtungsrichtlinien somit nicht anwendbar sein.
Auch das ergibt keinen Unterschied, wo sich der aktuelle WS befindet, ob im In- oder EU-Ausland. Durch einen rili-konform erteilten FS, aus welchem EU-Land auch immer, haben sich die D-Begutachtungsrichtlinien schlichtweg erledigt, völlig unabhängig vom derzteitigen WS oder Aufenthaltsort.


Damit könnte eine entsprechende verkehrspsychologische Untersuchung im Zuge der Erteilung einer ausländischen EU Fahrerlaubnis künftig eine zentrale Bedeutung haben
Diese Auslands-MPU hat weder aktuell noch zukünftig irgendeine Bedeutung, außer evtl. für Vermittler, die den Krempel zusätzlich verkaufen wollen. Aber wenn man von völlig falschen Grundannahmen (Halbritter) ausgeht, kann man natürlich mit einiger Phantasie zu einem derartigen Schluß kommen.


dass sich einige deutsche Fahrerlaubnisbehörden mit dieser Problematik sich aktuelle bereits auseinandergesetzt haben und Ergebnisse amtlich anerkannter Verkehrspsycholo­gen aus Tschechien ohne weiteres anerkannt haben, wird davon ausgegangen, dass
Diese zunehmend ihre Haltung der Ablehnung einer im EU Ausland (z.B. in Tsche­chien) veranlassten verkehrspsychologischen Überprüfung durch amtlich zugelas­sene Verkehrspsychologen überdenken.
Hierzu kenne ich nur einen einzigen Fall vom AG Berchtesgadener Land, in dem ein CZ-Gutachten relevant war. Es wird gerüchteweise zwar auch ständig von sechs weiteren Fällen gesprochen, gesehen habe ich davon bisher trotz direkter Nachfrage nicht einen. Möglicherweise verhält es sich auch so wie bei "Halbritter", das diese "Gutachten" zwar vorhanden waren, aber keine weitere Rolle spielten im Anerkennungsprozeß, direkt schädlich werden sie ja auch nicht gerade sein. :jojoj:

Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (30. Dezember 2009, 04:05)