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Bikerjoe1969

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1

Mittwoch, 16. Dezember 2009, 08:56

Nichtanerkennung rechtswidrig erworbener EU-Führerscheine - Anmerkung von Geiger zur Entscheidung des VGH Bayern vom 22.06.2009

Zitat


Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des VGH Bayern vom 22.06.2009, Az.: 11 CE 09.965 (Straßenverkehrsrecht: Gültigkeit von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Inland)" von PräsVG Harald Geiger, original erschienen in: SVR 2009 Heft 9, 358 - 359.

Der Beschwerdeführer, Inhaber eines tschechischen Führerscheines, hatte geltend gemacht, dass kein Verwaltungsakt ergangen sei, um ihm die tschechische Fahrerlaubnis für Deutschland abzuerkennen. Dass es hierauf nicht ankomme, entschied der VGH Bayern am 22.06.2009 (Az.: 11 CE 09/965). Die Rechtsfolge trete automatisch durch die Erfüllung des Tatbestandes ein; eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen bedürfe es hierfür nicht. Dieses ergebe sich aus dem Wortlaut des neuen § 28 Abs. 4 S. 1 FeV. Dort werde bestimmt, dass die Fahrerlaubnis unter den genannten Voraussetzungen "nicht gilt". Zwar seien die Ausnahmen von der gegenseitigen Anerkennung der EU-Führerscheine nach der EU-Rechtsprechung eng auszulegen. Dies gehe auch aus zwei jüngeren Entscheidungen des EuGH hervor. Die Gegenansicht des OVG Nordrhein-Westfalen, welches einen besonderen Verwaltungsakt verlange (OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009, Az.: 16 B 839/08), lehne der VGH Bayern hingegen ab.


Dem OVG Nordrhein-Westfalen wirft das bayerische Gericht vor, dass es im Ergebnis Personen bevorzuge, die unter Umgehung der deutschen Gesetze versuchten, im Ausland rechtswidrig einen Führerschein zu erwerben. In seinen teilweise zustimmenden Anmerkungen ist Geiger ebenfalls der Auffassung, dass aufgrund des § 28 Abs. 4 FeV dem "Führerscheintourismus" entgegengewirkt werden könne. Jedoch entstehe durch die Auffassung des VGH Bayern, wonach ein Verwaltungsakt nicht erforderlich sei, ein Zustand der Rechtsunsicherheit. Die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen sei somit letztlich vorzuziehen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Michael Rohe.

Quelle
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Gallier

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Beiträge: 1 348

2

Donnerstag, 17. Dezember 2009, 20:38

Jedoch entstehe durch die Auffassung des VGH Bayern, wonach ein Verwaltungsakt nicht erforderlich sei, ein Zustand der Rechtsunsicherheit. Die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen sei somit letztlich vorzuziehen

Heißt das nun daß man eine NU bekommen muß?
Würde je bedeuten daß man sich erst nach Erhalt einer NU strafbar machen würde?
Was gilt da nun? Bitte um Aufklärung! Danke
Lieber stehend sterben als knieend leben

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

3

Donnerstag, 17. Dezember 2009, 21:42

Sagen wir so: wer in NRW wohnt, hat in einem Strafverfahren wegen FoFE vor Erhalt einer NU bessere Karten, weil er auf die Rechtsprechung des für seinen Wohnsitz zuständigen OVG Münster verweisen kann. Wenn ein Bayer sich auf die Rechtsprechung des OVG Münster beruft, hat er wohl schlechtere Karten.

Das Problem liegt meines Erachtens aber darin begründet, dass die Entscheidungen des EUGH zum Rechtsmissbrauch vom Juni 2008 nicht klar genug formuliert waren: der EUGH erwähnt Artikel 8 Absätze 2 und 4 in seiner Entscheidung.
Nach Absatz 2 kann der Aufnahmestaat seine Vorschriften über Entzug anwenden. Das würde der Rechtsprechung des OVG Münster entsprechen. Zwar hat der EUGH vorher schon gesagt, dass man Absatz 2 nur wegen neuer Eignungszweifel anwenden darf, d.h. die Taten müssen nach Erteilung der EU-FE begangen sein oder zumindest nach dieser Erteilung abgeurteilt werden. Der EUGH könnte gemeint haben, dass man bei einem D-Wohnsitzeintrag im Schein von diesem Prinzip abweichen darf.
Oder der EUGH hat gemeint, dass man bei einem D-Wohnsitzeintrag im Schein diesen für von Anfang an ungültig erklären kann. Das wäre dann die Nichtanerkennung nach Absatz 4.

Das steht natürlich auch im Zusammenhang mit der Frage, ob diese Regeln auch anwendbar sind, wenn dem EU-FE-Erwerb kein Entzug in D vorausging.
Diese Frage soll ja nach Ansicht des VGH München vom EUGH beantwortet werden.

Gallier

Profi

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Beiträge: 1 348

4

Donnerstag, 17. Dezember 2009, 22:00

Aber es wäre nicht ausgeschlossen daß man z.B. in einem Strafverfahren wegen FoFe wegen CZ FE mit D-WS auch in Bayern freigesprochen wird solange man noch keine NU hat?
Lieber stehend sterben als knieend leben

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

5

Donnerstag, 17. Dezember 2009, 22:36

Möglich ist alles!

In diesem Thread ist ja auch ein Freispruch erfolgt, obwohl das Gericht der Meinung war, der Führerschein sei ungültig.