Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des VGH Bayern vom 22.06.2009, Az.:
11 CE 09.965 (Straßenverkehrsrecht: Gültigkeit von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Inland)" von PräsVG Harald Geiger, original erschienen in: SVR 2009 Heft 9, 358 - 359.
Der Beschwerdeführer, Inhaber eines tschechischen Führerscheines, hatte geltend gemacht, dass kein Verwaltungsakt ergangen sei, um ihm die tschechische Fahrerlaubnis für Deutschland abzuerkennen. Dass es hierauf nicht ankomme, entschied der VGH Bayern am 22.06.2009 (Az.: 11 CE 09/965). Die Rechtsfolge trete automatisch durch die Erfüllung des Tatbestandes ein; eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen bedürfe es hierfür nicht. Dieses ergebe sich aus dem Wortlaut des neuen § 28 Abs. 4 S. 1 FeV. Dort werde bestimmt, dass die Fahrerlaubnis unter den genannten Voraussetzungen "nicht gilt". Zwar seien die Ausnahmen von der gegenseitigen Anerkennung der EU-Führerscheine nach der EU-Rechtsprechung eng auszulegen. Dies gehe auch aus zwei jüngeren Entscheidungen des EuGH hervor. Die Gegenansicht des OVG Nordrhein-Westfalen, welches einen besonderen Verwaltungsakt verlange (OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009, Az.:
16 B 839/08), lehne der VGH Bayern hingegen ab.
Dem OVG Nordrhein-Westfalen wirft das bayerische Gericht vor, dass es im Ergebnis Personen bevorzuge, die unter Umgehung der deutschen Gesetze versuchten, im Ausland rechtswidrig einen Führerschein zu erwerben. In seinen teilweise zustimmenden Anmerkungen ist Geiger ebenfalls der Auffassung, dass aufgrund des § 28 Abs. 4 FeV dem "Führerscheintourismus" entgegengewirkt werden könne. Jedoch entstehe durch die Auffassung des VGH Bayern, wonach ein Verwaltungsakt nicht erforderlich sei, ein Zustand der Rechtsunsicherheit. Die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen sei somit letztlich vorzuziehen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Michael Rohe.