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Epox

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1

Montag, 12. Oktober 2009, 11:19

Gerolstein: Ohne Fahrerlaubnis gefahren (11.10.09)

Zitat

Am Sonntag, 11.10.2009, gg. 00.55 Uhr, wurde in Gerolstein ein 32-jähriger Fahrzeugführer aus der VGV Gerolstein kontrolliert.
Dieser legte bei der Kontrolle einen tschechischen Führerschein, welcher in Deutschland nicht gültig ist, vor.
Gegen den Fahrer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.
http://www.volksfreund.de/Ohne-Fahrerlau…t160514,2226198
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2

Samstag, 17. Oktober 2009, 23:05

Presse die fakten sehen anders aus...
Artikel 13
2. Eine vor dem 19.
Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen
dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise
eingeschränkt werden.
:CZ Fan:

Pioneer

unregistriert

3

Samstag, 17. Oktober 2009, 23:23

Das sind übrigens auch Fakten:

3. Eu-Rili Artikel 11/4

Zitat

  1. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

    Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

    Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

oder national die FEV, § 28/4, Satz 3

Zitat

4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben
So einfach mit dem Schlagwort "Presse" den Vorgang abzutun und sich dann einen Teil aus der EU-Rili auszusuchen und andere Bestandteile zu verschweigen, das ist es leider nicht und schon gar nicht in D. Das ist lediglich Vermittlerargumentation mit Halbwahrheiten. :sw68:

charly

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4

Samstag, 17. Oktober 2009, 23:28

@ Staatsfeind Nr. 1

Du solltest Dich mal mit der Gesetzeslage auseinandersetzen.

Es gibt verschiedene Gründe die einen ausländischen FS in D ungültig machen.

1. D-Ws im CZ-FS
2. nach dem 19.01.09 ausgestellt

LG
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


jaccy

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5

Sonntag, 18. Oktober 2009, 00:03

charly, dann klär unser staatsfeind auch richtig auf....zu 2. wenn zuvor ein entzug vorlag,,,,ansonsten kann nach wie vor erteilt bzw auch annerkannt werden...nur mal so, für laihen...mfg

Paule

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6

Sonntag, 18. Oktober 2009, 11:32

fakten sehen anders aus...

Genau nämlich so:

Zitat

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

http://www.bmvbs.de/artikel-,302.1843/Gu…discher-Fah.htm

:wink:

Pioneer

unregistriert

7

Sonntag, 18. Oktober 2009, 12:08

Das sehe ich nun aber auch nicht als Faktum, sondern lediglich als Schutzbehauptung und Rechtfertigung des BMVBS für ihre völlig vermurkste FEV.
Diese Ansicht wird ebensowenig haltbar sein wie die oben erwähnte Ansicht zu Artikel 13, wobei dort auch noch völlig offen ist, das er eben nur zur Regelung der Äquivalenzen dient und somit diese Fragestellung nicht berührt.

Fakten hierzu werden ausschließlich durch den EuGH geschaffen und daher gibt es sie zur 3. Rili eben noch nicht. Was bisher alles so in den Medien und in anderen Verlautbarungen kursiert, ist nur Wunschdenken unterschiedlicher bzw. gegensätzlicher Interessengruppen, mehr nicht.

Paule

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8

Sonntag, 18. Oktober 2009, 12:22

Dazu haben wir ja hier eine Diskussion: RICHTLINIE 2006/126/EG insbesondere Artikel 13 und seine Bedeutung.
Das ist jedenfalls Fakt:

Zitat

Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu.

:wink:

Pioneer

unregistriert

9

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:10

Nein, das ist die Ansicht und derzeit lediglich Wunschdenken des BMVBS, weiter nichts.

Fakt ist derzeit lediglich, das in D entgegen eu-rechtlicher Richtlinen ausländische EU-FS durch äußerst fragwürdige Interpretationen, umgesetzt in eine völlig neben der Sache liegende FEV, unberechtigt abgeschossen werden. Selbst diese Aussage muß, um tatsächlich Faktum zu sein, erst durch den EuGH bestätigt werden, bisher ist das auch nur eine Ansicht, nämlich meine und weiter auch nichts.

Wie ich schon schrieb: Fakten werden nur durch den EuGH geschaffen und nicht durch mich oder das BVMBS oder wen auch immer sonst.
Man muß in dieser Hinsicht auch darauf achten, das nationale Recht wohl zu sehen, aber auch nicht überzubewerten, es bleibt eben letztlich dem EU-Recht untergeordnet.

Paule

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10

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:15

Das Artikel 11 von Artikel 13 ausgenommen ist und unter Artikel 18 seine Anwendung geregelt ist, steht doch in der 3. Richtlinie, warum soll der EugH hierzu Fakten schaffen? :ka:

Pioneer

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11

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:25

Im Artikel 18 ist lediglich bestimmt, wann die einzelnen Normen in Kraft treten, aber mit Sicherheit nicht, das Artikel 13 durch Artikel 11 durchbrochen wird, zumindest in der mir vorliegenden Version nicht.
Fakten sind schon allein in der Hinsicht zu schaffen, worauf sich der Artikel 13 tatsächlich bezieht, hier sind die Interpretationen bekanntermaßen völlig unterschiedlich, nur wird das nicht das Hauptproblem sein, da eben nach meiner Ansicht nur die Äquivalenzen in diesem Bereich geregelt werden, aber selbst das ist noch völlig offen.

Paule

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12

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:30

Da hab ich dich aber anders in Erinnerung. :sd32:

Epox

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13

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:43

warum soll der EugH hierzu Fakten schaffen?


Weil zb.diese Auslegung der 3.Rilli durch D-Behörden gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen könnte und gegen das Recht auf
Mobilität der EU-Bürger.Selbst die Richtlinie an sich,kann der EUGH kippen,wen sie seiner Meinung nach nicht dem EU-Vertrag
entspricht.Auch sollte die Auslegung einer Richtlinie,immer mit dem europäischen Verwaltungakt in Einklang stehen,so wie D hier momentan vorgeht,
entspricht dieses nicht dem europarechtlichen Rahmen.
Hier gilt es durch den EUGH, eben Fakten zu schaffen.

Gruss Epox :wink:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (18. Oktober 2009, 13:48)


Epox

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Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:46

Im Artikel 18 ist lediglich bestimmt, wann die einzelnen Normen in Kraft treten, aber mit Sicherheit nicht, das Artikel 13 durch Artikel 11 durchbrochen wird


So sehe ich das im übrigen auch,absoluter Schwachfug was hier seitens des BMVBS wiedergegeben wird.

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15

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:53

Naja gut, dann auf Leute die Führerscheine sind ja bis 2013 gesichert, der Oberklops wartet schon .... :(lol):

Pioneer

unregistriert

16

Sonntag, 18. Oktober 2009, 13:59

Das hab ich nun gerade in einem anderen Thread gelesen. Muß ich dann irgendwie falsch verstanden haben. Naja, man wird auch älter. :lol:

Zitat

Es gibt schliesslich auch User die ihre Meinung Neutral einbringen, das bewegt meiner Meinung nach auch mehr

Paule

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17

Sonntag, 18. Oktober 2009, 14:12

Selbst die Richtlinie an sich,kann der EUGH kippen,wen sie seiner Meinung nach nicht dem EU-Vertrag
entspricht.
Das ist ja auch totaler Humbug, weil diese Freizügigkeit in der Richtlinie selbst verfasst ist, das einzigste was der Eu-Vertrag damit zu tun hat ist Artikel 234 EG, in dem die Nationalen Gerichte Verpflichtet sind den EugH anzurufen.
Ansonsten regelt der EugH das rein über die Richtlinie selbst. Dafür gibt es ja auch solche Richtlinien.

Epox

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18

Sonntag, 18. Oktober 2009, 14:20

Das ist ja auch totaler Humbug,


Das mag sich für jemanden so darstellen,der sich nicht mit dem EU-Vertrag und deren rechtliche Auswirkung auf EU-Richtlinien befasst.

Gruss Epox :wink:
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Sonntag, 18. Oktober 2009, 15:12

Naja gut, wenn das deine Meinung über mich ist Epox.

Aber nochmal, die Freizügigkeit im Bezug auf Niederlassung bei Anerkennung eines Führerscheines aus der EU, ist in der Führerschein Richtlinie geregelt nach wie vor unter Artikel 2.
Im EG Vertrag geht es rein nur um Niederlassungsrechte!

Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht (Art. 43 - 48)

:knips3:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (18. Oktober 2009, 15:17)


Epox

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20

Sonntag, 18. Oktober 2009, 15:36

Im EG Vertrag geht es rein nur um Niederlassungsrechte!


Dan frag ich mich mich warum der EUGH die EUFührerscheinrilli , ständig unter dem Begriff "Niderlassungsfreiheit" behandelt.
Zudem sei noch anzumerken,das alle EU-Richtlinien auf Basis des EU-Vertrages entstehen,diese dan wieder durch den EUGH in seiner
Funktion als rechsprechendes Organ der EU überprüft werden, ob sie rechtsmäßig umgesetzt wurden.
Um es kurz zu fassen,die Richtlinie beruht auf dem EU-Vertrag und nicht wie von dir dargestellt, als eigenständiges Individium.

Zitat

die Freizügigkeit im Bezug auf Niederlassung

Gibts da einen Unterschied? 8|

Gruss Epox :wink:

Gruss Epox
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