Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Am Sonntag, 11.10.2009, gg. 00.55 Uhr, wurde in Gerolstein ein 32-jähriger Fahrzeugführer aus der VGV Gerolstein kontrolliert.
Dieser legte bei der Kontrolle einen tschechischen Führerschein, welcher in Deutschland nicht gültig ist, vor.
Gegen den Fahrer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.
http://www.volksfreund.de/Ohne-Fahrerlau…t160514,2226198
Anfänger
Registrierungsdatum: 17. Oktober 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: D Bayern
Beruf: Unternehmer
Führerschein aus: Česká republika 27.01.2009
Pioneer
unregistriert
oder national die FEV, § 28/4, Satz 3
Zitat
- Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
So einfach mit dem Schlagwort "Presse" den Vorgang abzutun und sich dann einen Teil aus der EU-Rili auszusuchen und andere Bestandteile zu verschweigen, das ist es leider nicht und schon gar nicht in D. Das ist lediglich Vermittlerargumentation mit Halbwahrheiten.
Zitat
4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
fakten sehen anders aus...
Zitat
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

Pioneer
unregistriert
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Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu.

Pioneer
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Pioneer
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Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
warum soll der EugH hierzu Fakten schaffen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (18. Oktober 2009, 13:48)
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Im Artikel 18 ist lediglich bestimmt, wann die einzelnen Normen in Kraft treten, aber mit Sicherheit nicht, das Artikel 13 durch Artikel 11 durchbrochen wird
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Das ist ja auch totaler Humbug, weil diese Freizügigkeit in der Richtlinie selbst verfasst ist, das einzigste was der Eu-Vertrag damit zu tun hat ist Artikel 234 EG, in dem die Nationalen Gerichte Verpflichtet sind den EugH anzurufen.Selbst die Richtlinie an sich,kann der EUGH kippen,wen sie seiner Meinung nach nicht dem EU-Vertrag
entspricht.

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Das ist ja auch totaler Humbug,
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (18. Oktober 2009, 15:17)
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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Im EG Vertrag geht es rein nur um Niederlassungsrechte!
Zitat
die Freizügigkeit im Bezug auf Niederlassung

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