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Epox

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Sonntag, 27. September 2009, 13:27

RA Detlef Burhoff :Ausländische Fahrerlaubnis, neue Runde vom EuGH eingeläutet (23.09.09)

Zitat

Mal wieder Neues vom EuGH in Sachen ausländische Fahrerlaubnis. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hatte, hat er sie nun in einem neueren Beschluss vom 09.07.2009 – V-445/08 zumindest insoweit, dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss, entschieden.

Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaates, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen. Denn die deutschen Verwaltungsbehörden müssen wohl die von den anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Erteilungsentscheidung selbst dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn sie eigene melderegisterlich gegenteilige Auskünfte über den Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung haben.

Damit ist dann die nächste Runde bei der ausländischen Fahrerlaubnis eingeläutet. Wir werde über die Entscheidung in Heft 10 des VRR berichten.
http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/1324/
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Pioneer

unregistriert

2

Sonntag, 27. September 2009, 14:06

Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hatte
Ob die irgendwie alle nicht lesen können, das ist ein Auszug aus dem "Wiedemann"-Urteil:

Zitat

[b][b]2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. [/b][/b]
Soll man zur Verdeutlichung für den deutschen Sprachgebrauch nun wirklich noch dazusetzen: Diese Aufzählung ist vollständig.
Selbst das ergibt sich aber auch aus der weiteren Urteilsbegründung.
Langsam habe ich den Eindruck, fast die gesamte juristische Fakultät liegt noch unter dem Sauerstoffzelt und staunt über diesen sensationellen Beschluß. :Ma:



dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss
Aber auch nur um Ermittlungen, die aus dem Dokument entnommen wurden oder aus dem Ausstellerstaat stammen, eben keine weiteren eigenen Ermittlungen. Das nur mal zur Verdeutlichung, man tut sich ja mit dieser Erkenntnis offensichtlich so fürchterlich schwer.


Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaates, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen.
Der Tenor des "Wierer"-Beschlusses ist immerhin schon mal korrekt erkannt und angekommen, sind doch Fortschritte. :klatsch:


Denn die deutschen Verwaltungsbehörden müssen wohl die von den anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Erteilungsentscheidung selbst dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn sie eigene melderegisterlich gegenteilige Auskünfte über den Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung haben.
Ihr Melderegister können die D-Behörden zukünftig in die Tonne treten im Zusammenhang mit dem EU-FS und dem WS-Prinzip. Es gab übrigens noch nie gegenteilige, sondern immer nur parallele Auskünfte, da nun mal ein WS gleichzeitig in mehreren Staaten möglich ist. Diese Aussage indiziert doch schon wieder latent, das natürlich das D-Melderegister mit Abstand Vorrang gegenüber allen anderen hat. :motz:
Alte Gedankenmuster sind eben schwer über Bord zu werfen, daher empfehle ich dringend: üben, üben, üben :bäh:

Epox

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3

Sonntag, 27. September 2009, 21:38

Zitat

dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss

hoffentlich ließt das nicht jemand von der deutschen FEB,die könnten wieder meinen sie sind gemeint. :lach:
Man hätte hier eindeutig im Satzbau,mehr auf den Ausstellerstaat abzielen müssen.

Gruss Epox :wink:
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