(fair-NEWS) - Slowakischer EU-Führerschein darf trotz Nicht-Eintragung eines Wohnsitzes weiter genutzt werden.
Im
vorliegenden Fall war ein Mann mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr
auffällig geworden. Im letzten Verfahren wurde eine 12monatige
Fahrerlaubnissperre verhängt. Nach Ablauf dieser Frist erwarb der Mann
eine slowakische Fahrerlaubnis, bei der der Wohnsitz nicht eingetragen
war.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erfuhr durch eine
Straßenverkehrskontrolle von der Tatsache und vertrat die
Rechtsauffassung, diese Fahrerlaubnis sei in Deutschland ungültig.
Zeitgleich forderte sie den Mann auf, zur Eintragung eines
Sperrvermerks die Fahrerlaubnis vorzulegen.
Das zuständige
Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Führerscheininhabers, ihm
vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, statt und begründete die
Entscheidung wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes gebe es Fälle, in denen die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur in Ausnahmefällen
verweigert werden könne. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, wie
z.B. sich aus dem Führerschein selbst ergebende oder vom
Ausstellermitgliedstaat herrührende Anhaltspunkte dafür, dass kein
ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat gegeben war, lägen im
konkreten Fall jedoch nicht vor. Es spreche alles dafür, dass die
Behörde entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie
verpflichtet sei, die slowakische Fahrerlaubnis des Mannes anzuerkennen.
Diese Auffassung teilte das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 12.05.2009
Entgegen
der behördlichen Darstellung darf sich der Mann trotz des naheliegenden
Rechtsmissbrauchs voraussichtlich auf den gegenseitigen
Anerkennungsgrundsatz berufen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland
Pfalz (Urteil v. 31.10.2008 -
10 A 10851/08 -,
DVBl. 2009, S. 190) und
das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss v. 21.01.2009 - 1
B 438/08 -,
DAR 2009, S. 163) folgten bereits ebenfalls der neueren
Rechtsprechung des EuGH und schätzen die Wahrscheinlichkeit als gering
ein, dass in den Fällen, in denen sich allein aus nationalen
Ermittlungen Anhaltspunkte für einen "Scheinwohnsitz" ergeben, eine
Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulässt.
Dabei hat der EuGH
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung des ordentlichen
Wohnsitzes ausschließlich dem Ausstellerstaat vorbehalten ist.
Dies
fällt umso mehr ins Gewicht, als der EuGH den Vorschlägen des
Generalanwalts Bot in seinen Schlussanträgen nicht folgte, in denen er
ausdrücklich von einer "eindeutigen Täuschungsabsicht" der Betreffenden
ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund vorgeschlagen hat, dass eine
Anerkennung verweigert werden dürfe, wenn dem Betreffenden die
Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen worden, die Wiedererteilung von
einem medizinisch-psychologischen Test abhängig gemacht worden sei und
in dem Ausstellungsstaat keine Tests von vergleichbarem Niveau
gefordert würden.
Dass der EuGH diesem Vorschlag nicht folgte, lässt
erkennen, dass der Gerichtshof jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegenden von einer Anerkennenspflicht des von den in diesem Fall
slowakischen Behörden ausgestellten Führerscheins ausgehen wird.
Manch
einer wird - wie die deutsche Behörde - diese Rechtsprechung vor dem
Hintergrund der Verkehrssicherheit als unbefriedigend empfinden.
Doch ergibt sich diese Auffassung aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der Auslegung des EuGH.
Und
sicherlich kann dem EuGH nicht unterstellt werden, dass er die
Auswirkungen und Folgen seiner Rechtsprechung nicht abgesehen hat.