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Keine zweite Chance im EU-Ausland
Führerschein-Tourismus funktioniert nicht mehr: Wer ihn in Deutschland verloren hat, kann ihn nicht mehr im Ausland neu machen.Foto: dpa Künzelsau - Die neue EU-Gesetzgebung hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht. Um in Deutschland wieder Auto fahren zu dürfen, legte ein 21-Jähriger aus Künzelsau seine Führerscheinprüfung nochmals ab – in Tschechien, wo er bei seiner Oma wohnte. Ausgestellt wurde das Dokument am 26. März dieses Jahres – und damit gut zehn Wochen zu spät: Seit dem 19. Januar sind Führerscheine aus dem EU-Ausland ungültig, wenn der Inhaber im Inland wohnt und hier zuvor seinen Führerschein verloren hat.
Vorstrafen
Zu 20 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilte daher das Amtsgericht Künzelsau den 21-Jährigen. Zumal er ein langes Vorstrafenregister hat: Unter anderem stand er schon wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung, Führens einer Schusswaffe, Hausfriedensbruchs, Drogenbesitzes und Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht. Seinen deutschen Führerschein hatte er 2007 abgeben müssen, als er unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und zweifacher Körperverletzung verurteilt wurde, berichtete Richter Roland Kipp.
Als die Sperrfrist abgelaufen war, beantragte der junge Mann zwar den Führerschein wieder. Doch dazu hätte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) machen müssen – und als er diese auch nach einem Jahr nicht vorgelegt hatte, wurde sein Antrag schließlich im Oktober vergangenen Jahres abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt habe er längst mit den Fahrstunden in Tschechien begonnen, erzählte der Angeklagte. Die Prüfung haben noch 2008 stattgefunden.
„Wenn der Führerschein vor dem 19. Januar ausgestellt worden wäre, wäre alles kein Problem“, gab der Richter zu. „Es geht mir auch weniger darum, hier eine harte Strafe zu verhängen.“ Vielmehr solle deutlich werden, dass dieser Führerschein-Tourismus nicht mehr funktioniert. Denn das scheint nach wie vor eine gängige Praxis zu sein, trotz der neuen Rechtsprechung, deutete der junge Mann vor Gericht an: „Das machen viele doch heute noch.“ Außer windigen Geschäftemachern profitiere aber niemand mehr davon, antwortete Roland Kipp. „Das Gesetz ist eindeutig.“
Geringe Chancen
Die Aussichten, jemals wieder den deutschen Führerschein zu bekommen, stehen nach Auffassung des Richters jedenfalls zurzeit denkbar schlecht: „Zunächst müssen Sie etwas an ihrem Leben ändern“, ermahnte er den 21-Jährigen, der bereits auf Verurteilungen zu Arbeitsstunden, Geldstrafen und zwei Arreste zurückblicken muss.
Für das Bestehen der MPU spiele es sogar eine Rolle, dass der junge Mann mehrfach von der Polizei alkoholisiert angetroffen wurde, obwohl das an sich keine Straftat war. „Das zeigt den Psychologen aber, dass es nicht nur ein Drogen-, sondern auch ein Alkoholproblem gibt“, mahnte der Richter. „Arbeiten Sie an sich, bevor Sie wieder einen Führerschein beantragen.“
http://stimme.de/hohenlohe/nachrichten/art1919,1620658
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Liest sich für BW ja nicht zu schlecht,was Führerscheine vor dem 19.1 angeht.
Ja ich denke auch das sie die vor dem 19.01 erteilten (mit WS) FE (vorerst) in Ruhe lassen.
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--->Vorstrafen Register ...Man man man....mansche lernens nie.
Es steht ja auch in keiner Verordnung oder Gesetz, das die mit mehr Dreck am Stecken aus Vergangenem, weniger eine gültige Eu-FS hätten als andere, die auch einen verwertbaren Entzug voraus hatten.und manche Leute müssen immer nachtretten

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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (14. August 2009, 06:22)
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das es neben Bayern auch in BW zu FoFe kommt, wenn man einen Schein nachdem 19.01.2009 benutzt.
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Das eine hat ja mit dem anderen nichts zutun. Anerkennung und MPU ist Sache der FeB.wäre dann nur die strafe geringer ausgefallen, oder könnte das sogar zu einem anerkennen des führerscheines führen, weil der angeklagte vl nur "angst" vor der teilnahme an einer mpu gehabt hat?

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Ich habe den Eindruck gewonnen das D tatsächlich das Ausstellungsdatum verwenden wird, wenn wenn ich nach den Posts hier gehe.Ich hör immer nur Ausstellungsdatum des FS nach dem 19.1.09. Aber was ist mit Erteilungsdatum der FE vor dem 19.1 und Austellungsdatum danach?
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