Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Aktuelles zur Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine in Deutschland!
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) in Deutschland einziges Mittel für die Prüfung der Fahrtauglichkeit?
Die MPU in der in Deutschland praktizierten Form wird vielfach als ein fragliches Mittel angesehen, die Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers in dem im Interesse der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlichen Umfang zu klären. In einer Prüfungssituation wird hierfür ein Psychologengespräch geführt. Die Persönlichkeit von Prüfern ist unterschiedlich, kann aber das Ergebnis entscheidend beeinflussen. Auch wenn der Psychologe z.B. Ehrlichkeit voraussetzt, wird es sehr oft dazu kommen, dass sich ein Prüfling auf die Erwartungshaltung eines Prüfers einzustellen versucht. Nicht wenige Prüflinge scheitern an für sie teils schwer nachvollziehbaren Anforderungen und subjektiven Bewertungen der Prüfer.
Liegt eine negative MPU vor, ist es nahezu sicher, dass ein Fahrerlaubnisantrag von der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt wird.
Praktisch gestaltet sich das System der deutschen MPU-Anforderungen als relativ starr und vielfach als unüberwindliches Hindernis für Fahrerlaubnisbewerber. Sachliche Begründungen sind für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar.
Die Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) im EU-Ausland als Mittel um Eignungsmängel von Kraftfahrern, die in Deutschland mit einer von der Behörde angeordneten MPU rechnen müssen, auszuräumen.
Die östereichische VPU wurde am 06.04.2006 in einem Verfahren auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als "Halbritter-Entscheidung") vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als gleichwertig anerkannt.
Herrn Halbritter ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er verlegte seinen Wohnsitz daraufhin nach Österreich und erhielt, nachdem er sich dort einer verkehrspsychologischen Untersuchung zum Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein.
Die österreichische VPU ist allerdings nicht mit der deutschen MPU unmittelbar vergleichbar und enthält weniger strengere Anforderungen an die betroffenen Fahrerlaubnisbewerber. Nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland beanspruchte Herr Halbritter die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland. Dies wurde ihm von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde mit der Begründung verweigert, Zweifel an der Fahreignung könnten nur durch ein nach deutschen Verwaltungsvorschriften erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden.
Der EuGH hatte dazu im Verfahren vom 06.04.2006 entschieden, dass deutsche Führerscheinbehörden grundsätzlich die Eignung nur in Zweifel ziehen dürfen, wenn Anhaltspunkte (Drogenkonsum, Alkoholfahrten) nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorliegen.
Die österreichische Behörde hatte im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG überprüft, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie der Europäischen Union genüge.
Fahrerlaubnisbewerber können zum Nachweis der Fahreignung in Tschechien einen verkehrspsychologischen Untersuchungsbericht eines von den dortigen Behörden lizensierten Verkehrspsychologen, in Anlehnung an die österreichische VPU erstellen lassen und im Zuge der Fahrerlaubniserteilung beibringen. Eine derartige Untersuchung basiert im Wesentlichen auf eine Überprüfung der physischen und psychischen Tauglichkeit von Führerscheinbewerbern für das Führen von Kraftfahrzeugen. Der Gutachter holt hierfür auch eine Stellungnahme des Arztes ein, wonach der betreffende Kraftfahrer von Alkohol und allen Psychotropstoffen nicht mehr aktuell abhängig ist. Dam it lassen sich die in Artikel 7 I der Richtlinie 91/439/EWG geforderten Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung erfüllen.
Das Grundproblem sehen deutsche Fahrerlaubnisbehörden zunächst darin, dass aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland eine Fahreigungsprüfung den Regelungen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zu unterwerfen ist. Soweit der Fahrerlaubnisinhaber jedoch seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, dürfte die in der deutschen Fahrerlaubnisverordnung vorgesehene Begutachtungsrichtlinie somit nicht anwendbar sein. Wenn sich also ein Führerscheinbewerber im EU-Ausland, bei dem in Deutschland eine MPU gefordert würde, vor Erteilung der Fahrerlaubnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung eines geeigeneten Verkehrspsychologen unterzieht, besteht grundsätzlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass dieser nicht mehr geeigent ist, auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.
Selbst die Argumentation der Behörde, ein Gutachten sei nicht nach den deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung erstellt worden und somit nicht anzuerkennen, handelt es sich um ein fragliches Argument, das einer europarechtlichen Überprüfung kaum standhalten dürfte.
Die Grundanforderungen des Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG sind eingehalten, wenn eine im EU-Ausland behördlich zugelassene Einrichtung einem Fahrerlaubnisbewerber im Wege der Fahreignungsüberprüfung bestätigt, dass keine Fahreignungsmängel zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhanden waren. Diese Praxis ist zwar derzeitig wenig verbreitet und dürfte bei deutschen Fahrerlaubnisbehörden zunächst vielfach auf Ablehnung stoßen, jedoch sind bereits Entscheidungen von deutscnen Fahrerlaubnisbehörden bekannt, die im EU-Ausland ordnungsgemäß durchgeführte Fahreignungsbegutachtungen akzeptiert und damit das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem nach dem 19.01.2009 erworbenen ausländischen EU-Führerscheines zuerkannt haben.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Vader« (18. Juni 2009, 10:53)
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Die Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) im EU-Ausland als Mittel um Eignungsmängel von Kraftfahrern, die in Deutschland mit einer von der Behörde angeordneten MPU rechnen müssen, auszuräumen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (18. Juni 2009, 12:07)
Registrierungsdatum: 1. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Deutschland (BaWü)
Beruf: ( Selbstständig) Vertrieb
Führerschein aus: ESP incl. Wohnsitz erteilt 2005
Zitat
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer"
Uns ist ja auch erst ein Fall im Forum bekannt. Raum "Berchtesgaderner Land" .Wobei ich hier eine Zukunft sehe, zumindest für CZ.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Die östereichische VPU wurde am 06.04.2006 in einem Verfahren auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als "Halbritter-Entscheidung") vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als gleichwertig anerkannt.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (18. Juni 2009, 15:01)
Registrierungsdatum: 4. März 2009
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Führerschein aus: FS(A,CE) aus PL von AL und PD
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
dann rät mir dieser warnack auch noch zur mpu...
Anfänger
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich ganz aus D abmelde? Momentan habe ich in D auch noch einen Wohnsitz.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Anfänger
Das stimmt, aber ich denke meine Fragestellung ist bezüglich dieses Topics relevant und interessant.Bergluft, du hast zu deiner Fragestellung ein eigenes Topice!![]()
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