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Lord Vader

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Donnerstag, 18. Juni 2009, 10:48

Rechtsanwalt Norbert Warnack: Hinweise EU-Führerschein Mai 2009 "Weitere Hinweise zum Nachweis der Kraftfahreignung bei Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis"

Zitat


Aktuelles zur Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine in Deutschland!

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) in Deutschland einziges Mittel für die Prüfung der Fahrtauglichkeit?

Die MPU in der in Deutschland praktizierten Form wird vielfach als ein fragliches Mittel angesehen, die Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers in dem im Interesse der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlichen Umfang zu klären. In einer Prüfungssituation wird hierfür ein Psychologengespräch geführt. Die Persönlichkeit von Prüfern ist unterschiedlich, kann aber das Ergebnis entscheidend beeinflussen. Auch wenn der Psychologe z.B. Ehrlichkeit voraussetzt, wird es sehr oft dazu kommen, dass sich ein Prüfling auf die Erwartungshaltung eines Prüfers einzustellen versucht. Nicht wenige Prüflinge scheitern an für sie teils schwer nachvollziehbaren Anforderungen und subjektiven Bewertungen der Prüfer.

Liegt eine negative MPU vor, ist es nahezu sicher, dass ein Fahrerlaubnisantrag von der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt wird.
Praktisch gestaltet sich das System der deutschen MPU-Anforderungen als relativ starr und vielfach als unüberwindliches Hindernis für Fahrerlaubnisbewerber. Sachliche Begründungen sind für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar.

Die Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) im EU-Ausland als Mittel um Eignungsmängel von Kraftfahrern, die in Deutschland mit einer von der Behörde angeordneten MPU rechnen müssen, auszuräumen.

Die östereichische VPU wurde am 06.04.2006 in einem Verfahren auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als "Halbritter-Entscheidung") vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als gleichwertig anerkannt.

Herrn Halbritter ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er verlegte seinen Wohnsitz daraufhin nach Österreich und erhielt, nachdem er sich dort einer verkehrspsychologischen Untersuchung zum Nachweis der Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein.

Die österreichische VPU ist allerdings nicht mit der deutschen MPU unmittelbar vergleichbar und enthält weniger strengere Anforderungen an die betroffenen Fahrerlaubnisbewerber. Nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland beanspruchte Herr Halbritter die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland. Dies wurde ihm von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde mit der Begründung verweigert, Zweifel an der Fahreignung könnten nur durch ein nach deutschen Verwaltungsvorschriften erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden.

Der EuGH hatte dazu im Verfahren vom 06.04.2006 entschieden, dass deutsche Führerscheinbehörden grundsätzlich die Eignung nur in Zweifel ziehen dürfen, wenn Anhaltspunkte (Drogenkonsum, Alkoholfahrten) nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorliegen.

Die österreichische Behörde hatte im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG überprüft, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie der Europäischen Union genüge.

Fahrerlaubnisbewerber können zum Nachweis der Fahreignung in Tschechien einen verkehrspsychologischen Untersuchungsbericht eines von den dortigen Behörden lizensierten Verkehrspsychologen, in Anlehnung an die österreichische VPU erstellen lassen und im Zuge der Fahrerlaubniserteilung beibringen. Eine derartige Untersuchung basiert im Wesentlichen auf eine Überprüfung der physischen und psychischen Tauglichkeit von Führerscheinbewerbern für das Führen von Kraftfahrzeugen. Der Gutachter holt hierfür auch eine Stellungnahme des Arztes ein, wonach der betreffende Kraftfahrer von Alkohol und allen Psychotropstoffen nicht mehr aktuell abhängig ist. Dam it lassen sich die in Artikel 7 I der Richtlinie 91/439/EWG geforderten Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung erfüllen.

Das Grundproblem sehen deutsche Fahrerlaubnisbehörden zunächst darin, dass aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland eine Fahreigungsprüfung den Regelungen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zu unterwerfen ist. Soweit der Fahrerlaubnisinhaber jedoch seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, dürfte die in der deutschen Fahrerlaubnisverordnung vorgesehene Begutachtungsrichtlinie somit nicht anwendbar sein. Wenn sich also ein Führerscheinbewerber im EU-Ausland, bei dem in Deutschland eine MPU gefordert würde, vor Erteilung der Fahrerlaubnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung eines geeigeneten Verkehrspsychologen unterzieht, besteht grundsätzlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass dieser nicht mehr geeigent ist, auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.

Selbst die Argumentation der Behörde, ein Gutachten sei nicht nach den deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung erstellt worden und somit nicht anzuerkennen, handelt es sich um ein fragliches Argument, das einer europarechtlichen Überprüfung kaum standhalten dürfte.

Die Grundanforderungen des Art. 7 I der Richtlinie 91/439/EWG sind eingehalten, wenn eine im EU-Ausland behördlich zugelassene Einrichtung einem Fahrerlaubnisbewerber im Wege der Fahreignungsüberprüfung bestätigt, dass keine Fahreignungsmängel zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhanden waren. Diese Praxis ist zwar derzeitig wenig verbreitet und dürfte bei deutschen Fahrerlaubnisbehörden zunächst vielfach auf Ablehnung stoßen, jedoch sind bereits Entscheidungen von deutscnen Fahrerlaubnisbehörden bekannt, die im EU-Ausland ordnungsgemäß durchgeführte Fahreignungsbegutachtungen akzeptiert und damit das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem nach dem 19.01.2009 erworbenen ausländischen EU-Führerscheines zuerkannt haben.

Quelle
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Epox

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Donnerstag, 18. Juni 2009, 11:52

Zitat

Die Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) im EU-Ausland als Mittel um Eignungsmängel von Kraftfahrern, die in Deutschland mit einer von der Behörde angeordneten MPU rechnen müssen, auszuräumen.

Wurde meines Wissens so nicht Erwähnt.
Im Gegenteil,der EUGH ist in seiner Entscheidung (Fall Wiedemann )der Rechtsauffassung,das eben keine gleichwertigen Untersuchungen gefordert werden dürfen.ER bezieht sich hier auf die Mindestanforderungen,die in der Führerscheinrichtlinie verankert sind.
Zu der Anerkennung dieser CZ-MPU: "Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer"
Wobei ich diese Anerkennung natürlich sehr gut finde,leider kann man diese Sachlage nich pauschalisieren.


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Lord Vader

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Donnerstag, 18. Juni 2009, 12:08

Zitat

Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer"

:denk: Uns ist ja auch erst ein Fall im Forum bekannt. Raum "Berchtesgaderner Land" .Wobei ich hier eine Zukunft sehe, zumindest für CZ.
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Paule

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Donnerstag, 18. Juni 2009, 14:04

Schlimm, schlimm, schlimm

Die östereichische VPU wurde am 06.04.2006 in einem Verfahren auf Betreiben des Verwaltungsgerichts München (bekannt geworden als "Halbritter-Entscheidung") vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg als gleichwertig anerkannt.

Falsch! Die VPU wurde in den Leitsätzen noch nicht mal erwähnt! In der Entscheidung wurde gesagt, das Deutschland die Anerkennung nicht an ihren Eignungsprüfungskriterien abhängig machen darf. Es hätte sich in diesem Fall auch um eine CZ-Fe handeln können, wo der Probant nur eine Ärztliche Bescheinigung haben muss.

:sw68:

Zitat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

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andreas34

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Freitag, 19. Juni 2009, 04:21

Der RA scheint sich nur oberflächlich mit der Materie beschäfftigt zu haben, sollte er vielleicht mal hier reinschauen. Oder er hat Vermittlerkollegen den er schnell Text gebastelt hat weil er verlinkt ist. Mich würde mal interessieren wie viele jetzt noch den Weg nach CZ beschreiten? D kann da mitmachen, was aber 100%igen Sinneswandel voraus setzt. Ich wäre auch begeistert wenn es so funktionieren würde, ich glaubs aber auch erst nach mehreren Schwalben in unterschiedlichen BL! Da bedarf es wohl einiger Probanden, für diese "Helm ab zum Gebet":held:
Die Suchfunktion ist hilfreich, verwendete Abkürzungen

judas09

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Dienstag, 7. Juli 2009, 12:39

Vorsicht vor warnack und co...

solche artikel sind in meinen augen ausschließlich dazu gut wenigstens noch ein paar leute zur fahrschule bittner zu bewegen. ich spreche aus erfahrung. erst einen "absolut sicheren" fs anbieten um dann als es probleme gab imm mir immer mehr geld für irgendwelche bescheinigungen zu verlangen um dann auch noch meine idee zu klauen.

dann rät mir dieser warnack auch noch zur mpu... nachdem ich grad alles fertig hatte. :fh:

zum glück hab ich jetzt nen korrekten rechtsbeistand... da rennen die ämter gegen eine wandt ;)

Marlboro

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7

Dienstag, 7. Juli 2009, 12:59

Mir wurde der Warnack empfohlen, und der ist wirklich net gut? welchen Anwalt hast du jetzt ???

Epox

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8

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:00

dann rät mir dieser warnack auch noch zur mpu...


Das ist so die typische Aussage der Anwälte wen sie nicht mehr weiter wissen.Viele sind da einfach überfordert,europarechtliche
Argumente gegen eine kleine nationale Verordnung zu bringen.
Oder wollen es einfach nicht,hoffentlich macht der RA Wandt hier eine Ausnahme.


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9

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:01

Wie sieht es aus, wenn ich mit meinem (nach dem 19.01.) in Österreich erworbenem EUFS in Deutschland fahre? Angenommen eine MPU wäre noch offen, dafür aber eine VPU absolviert. Sperrfrist ist vorbei und ein Wohnsitz in Ö besteht auch.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich ganz aus D abmelde? Momentan habe ich in D auch noch einen Wohnsitz.

Epox

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10

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:10

Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich ganz aus D abmelde? Momentan habe ich in D auch noch einen Wohnsitz.

Wen du im Ausland wohnst,hat da der deutsche Normengeber,diesen recht fragwürdigen §.29 FEV.


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judas09

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11

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:28

warnack= busenkumpel von bittner bzw kölbel

@ marlboro. wandt hat seine kunden durch empfehlungen von anderen usern. warnack hat seine kunden über die fahrschule in cz.. außerdem rate ich dir nurmal so unverbindlich ein telefongespräch mit beiden zu führen. kannst dir ja dann selbst eine meinung machen...

ich fühle mich auf jeden fall gut aufgehoben bei marc wandt in essen. kann aber auch sein das mein fall komlizierter ist als andere... aber welcher eu fs fall ist schon einfach...

mfg

bergluft

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12

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:30

Also nach §29 FeV Absatz 1 und 2 wäre ich berechtigt. Absatz 3 Nr. 3 schließt allerdings eine Berechtigung aus. Meiner Meinung nach hebt allerdings Absatz 4 in Verbindung mit einer VPU (Halbritter - Gründe der Entziehung sind ausgeräumt) in meinem Fall Absatz 3 Nr. 3 auf.

Wie seht ihr das?

Paule

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13

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:43

Bergluft, du hast zu deiner Fragestellung ein eigenes Topice! :momo:

bergluft

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14

Dienstag, 7. Juli 2009, 13:52

Bergluft, du hast zu deiner Fragestellung ein eigenes Topice! :momo:
Das stimmt, aber ich denke meine Fragestellung ist bezüglich dieses Topics relevant und interessant.

Falls ihr anderer Meinung seid, würde ich mich trotzdem über Antwort in meinem Topic freuen. Hier der Link, um es euch einfacher zu machen: EU Führerschein in Österreich