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Epox

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Mittwoch, 7. Januar 2009, 19:45

Zur Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland (7.01.09)

Zitat

Die deutschen Gerichte haben sich jüngst wieder mit der Thematik der Anerkennung von EU- Führerscheinen in Deutschland beschäftigt. Es geht grundsätzlich um Fälle, in denen deutschen Staatsbürgern, welchen in Deutschland die Wiedererlangung des Führerscheins wegen einer negativen MPU verwehrt ist, eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erwerben und davon in Deutschland Gebrauch machen wollen, ohne dass sie einen ordentlichen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat haben bzw. bei Erwerb hatten. Nach der derzeit geltenden EU-Richtlinie wird ein ordentlicher Wohnsitz angenommen, wenn der Erwerber sich mindestens 185 Tage, also ein halbes Jahr, in dem Staat aufhält.

Aufgrund des so genannten Führerscheintourismus haben sich im Inland häufig Probleme hinsichtlich der Anerkennung dieser EU-Fahrerlaubnisse ergeben, wenn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat nicht nachgewiesen werden konnte.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31.10.2008, 10 A 10851/08.OVG) hat nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz klargestellt, dass eine im Ausland (vorliegend in Polen) erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland anzuerkennen ist, wenn der Fahrerlaubniserwerber offensichtlich in Polen lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hatte, im Führerschein als Wohnsitz jedoch der Ausstellerstaat eingetragen ist. Damit änderte das OVG Rheinland Pfalz seine bisherige Rechtsprechung.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, nachdem ihm in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrten zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erfolglos die Wiedererteilung seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, da er das geforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorlegte. Im Dezember 2006 erwarb er eine polnische Fahrerlaubnis, in der als Wohnsitz Stettin eingetragen war.

Die in Deutschland zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm den polnischen Führerschein, nachdem der Kläger weiterhin kein medizinischpsychologisches Gutachten vorlegte, das die nach wie vor bestehenden Eignungsbedenken ausräumte. Gegen die Entziehung wandte sich der Kläger mit einer zunächst erfolglosen Klage an das Verwaltungsgericht. In der Berufungsinstanz wurde der Klage stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Seine – von der bisherigen Rechtsprechung des OVG Rheinland Pfalz abweichende - Entscheidung begründete das Gericht damit, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die polnische Fahrerlaubnis in Deutschland, ohne jede Einschränkung, anzuerkennen sei.

Das europäische Recht sieht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor.

Danach ist es allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Stellt sich nachträglich heraus, dass diese zu Unrecht erteilt wurde, ist allein der Ausstellerstaat berechtigt die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die deutschen Behörden haben nicht das Recht, den Führerschein selbständig zu entziehen.

Es bleibt allein die Möglichkeit, dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zu untersagen, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, falls sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht erteilt wurde.

Ergibt sich aus dem Führerschein oder einem anderen amtlichen Hinweis des Ausstellerstaates, dass der Erwerber keinen ordentlichen Wohnsitz im EU-Ausland begründet hatte, so kann dem Führerscheininhaber, durch die deutschen Behörden, das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 11.12.2008, BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07) kürzlich in zwei Verfahren entschieden.

Den Klägern war der Führerschein in Deutschland, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. wegen des Verdachts des Konsums von Betäubungsmitteln, entzogen worden. In beiden Fällen blieben die Anträge auf Neuerteilung des Führerscheins erfolglos, da die auferlegten medizinisch-psychologischen Untersuchungen negativ ausfielen und weiterhin Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen eines PKW bestanden.

Beide Kläger erwarben daraufhin – unter Umgehung des Wohnsitzerfordernisses - ihre Fahrerlaubnisse in Tschechien; in den Führerscheinen war jeweils als Wohnsitz ein Ort in Deutschland eingetragen.

Beide Erwerber wurden von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, medizinischpsychologische Gutachten vorzulegen, die zur Fahreinung Stellung nehmen, insbesondere ob zu erwarten sei, dass auch künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt werde. Nachdem die Kläger dieser Aufforderung nicht folgten, wurde ihnen das Recht aberkannt, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

In seinen Urteilen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden als ordnungsgemäß. Die deutschen Behörden sind nicht verpflichtet, eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn sich aus dem Führerschein ergibt, dass dieser zu Unrecht – nämlich unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses - ausgestellt wurde.

Zu beachten ist demnach:

Ist in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort im Ausstellerstaat eingetragen, können die deutschen Behörden den Gebrauch des Führerscheins in Deutschland nicht ohne weiteres untersagen, sondern haben die Fahrerlaubnis zunächst anzuerkennen.

Ergibt sich jedoch aus dem EU-Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland oder wird durch andere unbestreitbare Informationen deutlich, dass gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, können die Fahrerlaubnisbehörden den Gebrauch dieser Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik untersagen.

Mittlerweile gibt es eine weitere, dritte Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006. Mit dieser Richtlinie soll der zunehmende "Führerscheintourismus" bekämpft werden. Danach soll künftig ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines EU-Führerscheins ablehnen können, wenn dieser nach Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben wurde. Wurde in Deutschland der Führerschein entzogen, können die deutschen Behörden die Anerkennung der Gültigkeit einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen.

In Deutschland geplant ist die Umsetzung der Richtlinie bereits bis zum 19. Januar 2009. Diese Regelungen werden allerdings nur auf Fahrerlaubnisse Anwendung finden, die nach diesem Datum erteilt wurden.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Beitrag haben, rufen Sie an oder schreiben mir:

Rechtsanwältin Stefanie Helzel
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Quelle:http://www.123recht.net/article.asp?a=36585&ccheck=1
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Pat27cgn

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2

Donnerstag, 8. Januar 2009, 12:31

Ich höre noch den Urquell und den Sachsen in den Ohren, !! NEIN DA PASSIERT NIX !!!!

Man sieht doch an den ganzen Presse Mitteilungen das keiner weiß was passiert, die meisten Vermuten aber das es mit FS die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden Probleme geben kann.

Nur der Erleuchter nicht :bw: :bw: :bw:

Ob D damit durch kommt sei mal dahin gestellt.

Pioneer

unregistriert

3

Donnerstag, 8. Januar 2009, 16:24

Soviel zu vermuten gibt es da eigentlich auch nicht.

Das gibt in D ein gewaltiges Theater, das ist sicher.

Danach bekommt D beim EuGH gewaltig auf die Mütze, wie immer, das ist auch sicher.

Und in der Zwischenzeit ist hier Cop-Party. So etwa läuft das ab, aber dazu muß man kein Hellseher sein und schon gar nicht bei einem MPI arbeiten, das ist einfach nur Logik. :Keks:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (8. Januar 2009, 17:55)


Pat27cgn

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4

Donnerstag, 8. Januar 2009, 17:26

Soviel zu vermuten gibt es da eigentlich auch nicht.

Das gibt in D ein gewaltiges Theater, das ist sicher.

Danach bekommt D beim EuGH gewaltig auf die Mütze, wie immer, das ist auch sicher.

Und in der Zwischenzeit ist hier Cop-Party. So etwa läft das ab, aber dazu mit man kein Hellseher sein und schon gar nicht bei einem MPI arbeiten, das ist einfach nur Logik.


Das ist ja das, was die ganze Zeit versucht wurde zu erklären.

Aber einige Herren, meinten ja nach dem 19.01 kommt nur der 20.01, (wo sie "eigentlich" auch Recht haben :lach: :lach: :lach: )
Aber das es vieleicht erstmal Schwierigkeiten geben kann und man Fussgänger ist für eine gewisse zeit, das wurde immer schön verschwiegen.

Und das von unserem :lol: Erleuchter :lol: Urquell, von dem die Kunden nur positives Reden, naja mal schauen was nach dem 19.01 ist

Pioneer

unregistriert

5

Donnerstag, 8. Januar 2009, 18:13

Und das von unserem Erleuchter Urquell, von dem die Kunden nur positives Reden


Mag er sein, wie er will, ich hatte und habe jedenfalls keine Differenzen mit ihm.

Der Fairness halber möchte ich aber doch mal erwähnen, das es hier im Forum einige User gibt, die sich bei ihm Hilfe geholt haben, weil bei ihnen nichts mehr ging und er hat ihnen auch erfolgreich weitergeholfen. Das sollte man dabei nicht vergessen. :wink:

Pat27cgn

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6

Donnerstag, 8. Januar 2009, 18:54

Der Fairness halber möchte ich aber doch mal erwähnen, das es hier im Forum einige User gibt, die sich bei ihm Hilfe geholt haben, weil bei ihnen nichts mehr ging und er hat ihnen auch erfolgreich weitergeholfen. Das sollte man dabei nicht vergessen.


Das wöllte ich auch nicht bestreiten, nur fand ich es immer sehr merkwürdig das alle Vermittler die nichts mit Urquell und dem Sachsen zu tun hatten immer schlecht dargestellt wurden. Und er selber immer meinte ab dem 19.01.2009 wird eh nichts passieren.

Naja ist auch nicht das Thema für hier !!!

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7

Donnerstag, 8. Januar 2009, 19:05

also ich habe andere VM gesehen auf den Ämtern und auch ihre Vorgehensweisen und die Unterkünfte der Probanten!
das da was schief laufen musste...war eigentlich nicht schwer zu erkennen!

ich habe meinen Schein genau dann bekommen,wie Vorhergesagt und das ohne Komplikationen!

was ist eigentlich mit Deinem Schein Pat???
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Paule

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8

Donnerstag, 8. Januar 2009, 20:30

Man könnte sich ja auch mal ein Beispiel am Klopi nehmen, der hat auch besseres zutun als nur über andere VM´s herzuziehen!
Der Lehrbub machts dem UQ in besterweise nach, hier im Forum waren sie die Platzhirsche, links und rechts weit und breit nichts.

Jetzt kommen auch mal wieder andere zu Wort, wenn der Spuck mit 19.01. vorbei ist, so Gott auch will, oder besser die Richter, dann wird man ja sehen ob nur einen gibt! :Keks:
Vorher würde ich sowie i. M. keinem zu einem Eu-FS raten, es sei denn man will es unbedingt darauf anlegen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Januar 2009, 20:34)


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9

Donnerstag, 8. Januar 2009, 21:01

aber eigentlich ist das doch einleuchtend!

wenn einer keine Speerfrist mehr hat und sich auch noch aus D abmeldet und seinen FS rilikonform erwirbt...wo ist da dann das Problem ab 19.01.?
ok... EU fragt in D nach...keine Speerfrist mehr,kein laufendes Verfahren z.Zt.,WS passt auch...also alles i.O.
FS wird erteilt!

was D dann daraus macht oder versucht,steht dann wieder auf einem anderem Blatt!
ob das dann rechtens ist,entscheiden die Gerichte dann auf jeden Fall...wird so kommen...und im Endeffekt kommts bis vorm EUGH wieder!

und ob die D so Recht geben werden,das in D nur noch Tilgungsfristen zählen??? :greubel:

glaube kaum,das das irgendein EU Land interressiert!
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Paule

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10

Donnerstag, 8. Januar 2009, 21:09

Siehste da sind wir ja einer Meinung. Nur bis so ein Eugh Beschluss mal gesprochen ist, geht viel viel Zeit vorüber.

Das nächste was kommen wird, der Eugh handelt auf Basis der Rilie und das ist nun mal eine neue! Auch wenn es nur kleine Änderungen sind.

Aber habt ihr mal bemerkt, wir reden hier über drei Themen auf einmal, wusste garnicht das ihr auch alle Weiblich seit. :bäh:

Epox

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11

Donnerstag, 8. Januar 2009, 21:15

ok... EU fragt in D nach...keine Speerfrist mehr,kein laufendes Verfahren z.Zt.,WS passt auch...also alles i.O.
FS wird erteilt!


So läuft es bis jetzt in Polen,was ist aber wen jetzt D die Tilgungsfrist in den KBA-Auszug einträgt. :KlSM:
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charly

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12

Donnerstag, 8. Januar 2009, 21:35

So läuft es bis jetzt in Polen,was ist aber wen jetzt D die Tilgungsfrist in den KBA-Auszug einträgt. :KlSM:
Ist die nicht schon enthalten?

Wenn ich einen Auszug beim KBA anfordere steht sie jedenfalls drin.

LG
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13

Donnerstag, 8. Januar 2009, 22:21

Die Tilgungsfrist ist uninteressant,

habe mich mit einem RA in PL mal auseinandergesetzt, OT: "Ein Richter hat was zu sagen und die nationalen FV Gesetze" - Ein Deutscher Verwaltungsfachangestellter ist kein Richter. Und wenn man die Untertöne der EU Rechtssprechung beachtet läuft es genau daraus hinaus, lebenslange Sperren sind nicht drin.



Es wird ja immer von irgenwelchen

Zitat

deutschen Staatsbürgern


schwadroniert.

Nur ein Deutscher kann halt auch "polnischer Staatsbürger" sein.



PS: Abmelden for President! -cla-
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »MAN-O-FRED« (8. Januar 2009, 22:24)


Pat27cgn

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14

Freitag, 9. Januar 2009, 11:19

was D dann daraus macht oder versucht,steht dann wieder auf einem anderem Blatt!
ob das dann rechtens ist,entscheiden die Gerichte dann auf jeden Fall...wird so kommen...und im Endeffekt kommts bis vorm EUGH wieder!


Genau, aber bis eine Entscheidung vom EUGH zu erwarten ist, ist man erstmal Fussgänger, und das ist das was immer verschwiegen wird.

Alles kann passieren, aber nichts muss.



Meine FS wurde am 29.12 beim Magistrat beantragt wenn alles gut geht habe ich in einer woche meinen FS und einen SLK 230 vor der Tür stehen(gebraucht natürlich)

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15

Freitag, 9. Januar 2009, 12:43

in einer Woche??? wers glaubt :ka:
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kleksi

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16

Freitag, 9. Januar 2009, 12:50

Und hast du deinen schein Pat27cgn oder nicht ich glaub bei dir wirds eng (will den Teufel nicht an die wand malen)mit dem 19.01.09 was immer da auch kommen mag!
Alles ist Drin :momo:

Epox

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17

Freitag, 9. Januar 2009, 13:00

Meine FS wurde am 29.12 beim Magistrat beantragt wenn alles gut geht habe ich in einer woche


Na da drück ich dir beide Daumen das die Ausstellung noch vor dem 19.01.09 über die Bühne geht. :soist:

Gruss Epox :wink:
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Pat27cgn

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18

Freitag, 9. Januar 2009, 13:22

Ja da steht ja das Datum der Beantragung drauf wann der beim Magistrat beantragt wurde, und das ist der 29.12.2008.

Also noch vorbeigeschrammt am 19.01.2009 :jipp: :jipp: :jipp:



Kann es kaum erwarten, denke am Montag oder Mittwoch ist er fertig. Schonmal ein vorsichtiges -ty- an Volkmar Richter.
Auch wenn es was länger gedauert hat. Er war aber immer für mich da.

Paule

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19

Freitag, 9. Januar 2009, 13:35

Auch wenn es was länger gedauert hat.


Das ist auch nicht der einzigste bei dem es auch mal länger gedauert hat! :momo:
Aber Hauptsache man kann seine Probleme zurück halten und auf andere drauf schlagen :bumm: ... :knips3:

Pat27cgn

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20

Freitag, 9. Januar 2009, 13:46

Genau bei vielen Vermittlern dauert es mal länger, bei dem einen Kunden geht alles gut bei dem anderen tauchen ein paar Probleme auf, das ist ganz normal.

Nur wenn bestimmte Leute wie Urquell oder der Sachse immer auf andere Vermittler rumhacken und sich ins Rechte Licht stellen ist das scheiße.

Ist doch klar wenn man ein Vielzahl an Kunden hat kann mehr schief gehen als wenn man nur eine Hand voll hat. Denn ich kann mir nicht vorstellen das beim Uruqell oder Sachsen jeden Sonntag min 10-20 Führerscheinanwärter sitzen. Ist genau das gleiche wie bei großen und kleinen Firmen.

Nur die meisten Vermittler haben wenigstens ne Internetpräsenz und verstecken sich nicht.