Jenseits der Grenze. . .
bekommt man zwar Führerscheine, darf aber nicht zwangsläufig damit über deutsche Straßen rollen
DER GUTE RAT ZUM WOCHENENDE Die Anerkennung ausländischer Führerscheine beschäftigt seit Jahren die höchsten deutschen Gerichte. Die Ausgangssituation ist dabei immer nahezu identisch. Einem Autofahrer wurde, zum Beispiel als Folge einer Alkoholstraftat, die Fahrerlaubnis entzogen. Regelmäßig ist dies verbunden mit der Verhängung einer Sperrfrist, währenddessen der Fahrer keine neue Fahrerlaubnis erwerben kann. Darüber hinaus hat sich der Fahrer einer MPU, bekannt auch als "Idiotentest", zu unterziehen. Wegen der hohen Durchfallquote wurde somit nach einer Ausweichstrategie gesucht, diese wurde vermeintlich auch gefunden. Der Delinquent begab sich mit Vorliebe in unsere östlichen Nachbarländer und erwarb dort nicht selten im Rahmen eines "Wochenendseminars" eine ausländische Fahrerlaubnis. Damit begab er sich dann wieder auf deutsche Straßen. Verständlicherweise sah das weder die Polizei, noch die Straßenverkehrsämter sowie die Verwaltungsgerichte gern. Gemeinsam hat man immer wieder versucht, diesem "Treiben" ein Ende zu bereiten. Schlussendlich musste der Europäische Gerichtshof hier regulierend eingreifen.
Einigkeit bestand von Anfang an dahingehend, dass der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis innerhalb der von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist unzulässig ist. Wird die Fahrerlaubnis von einer ausländischen Behörde jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt, waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - so die bisherige Auffassung des Europäischen Gerichtshofes - grundsätzlich verpflichtet, diese Führerscheine ohne weiteres eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen. Im Ergebnis konnte man somit also ohne MPU nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis im Ausland erwerben. Diese Praxis führte über mehrere Jahre zu einem heftigen "Führerscheintourismus".
Die deutschen Verwaltungsgerichte wollten sich mit dieser Rechtsauffassung jedoch nicht abfinden. Zunehmend haben sie die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis dann verweigert, wenn der Autofahrer zum Zeitpunkt der Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis in diesem Land nicht auch seinen Wohnsitz inne hatte. Dem Führerscheintourismus sollte damit als offensichtlich missbräuchliche Umgehung des deutschen Gesetzgebers endgültig ein Riegel vorgeschoben werden.
In einem aktuellen Urteil hat nun der Europäischer Gerichtshof diese Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte bestätigt. Das bedeutet, dass der deutsche Autofahrer, der ohne MPU nach Ablauf einer Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis erlangen will, im Ausstellungsstaat zunächst einmal seinen Wohnsitz begründen muss.
Quelle:
http://www.derwesten.de/nachrichten/stae…037/detail.html